Treffer
BAG Urteil

Tarifvertrag - Inflationsausgleichsprämie - Leistungszweck

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 144/25
Datum
22.04.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:220426.U.10AZR144.25.0
Quelle
Der Kläger rügte die Nichtzahlung einer unter Tarifvertrag vorgesehenen Inflationsausgleichsprämie. Streitpunkt war der Leistungszweck und damit verbunden die Frage des tariflichen Anspruchs. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und wies die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass diese 500 € nebst Zinsen zu zahlen hat. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; Kosten der Berufung und Revision trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung tarifvertraglicher Vergütungsregelungen ist der konkret verfolgte Leistungszweck der vereinbarten Zahlung maßgeblich für die Anspruchsprüfung.

2

Ein Anspruch auf eine tarifvertraglich geregelte Inflationsausgleichsprämie besteht nur, wenn die tariflich normierten Voraussetzungen und der Leistungszweck erfüllt sind.

3

Eine wirksame Erklärung der Parteien über den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist nach §72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §555 Abs. 1, §313a Abs. 1 ZPO zulässig und kann in der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden.

4

Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren kann der unterliegenden Partei auferlegt werden; die Verteilung richtet sich nach dem Erfolg der Berufung und Revision.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 10. Oktober 2024, Az: 5 Ca 1676/23, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 27. Mai 2025, Az: 1 Sa 192/24, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 192/24 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 - 5 Ca 1676/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

W. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer

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