Tarifvertrag - Inflationsausgleichsprämie - Leistungszweck
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 144/25
- Datum
- 22.04.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:220426.U.10AZR144.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung tarifvertraglicher Vergütungsregelungen ist der konkret verfolgte Leistungszweck der vereinbarten Zahlung maßgeblich für die Anspruchsprüfung.
Ein Anspruch auf eine tarifvertraglich geregelte Inflationsausgleichsprämie besteht nur, wenn die tariflich normierten Voraussetzungen und der Leistungszweck erfüllt sind.
Eine wirksame Erklärung der Parteien über den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist nach §72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §555 Abs. 1, §313a Abs. 1 ZPO zulässig und kann in der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren kann der unterliegenden Partei auferlegt werden; die Verteilung richtet sich nach dem Erfolg der Berufung und Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 10. Oktober 2024, Az: 5 Ca 1676/23, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 27. Mai 2025, Az: 1 Sa 192/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 192/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 - 5 Ca 1676/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
W. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer