Treffer
BAG Urteil

BAG: Zurückweisung beider Revisionen und anteilige Kostenverteilung

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 127/19
Datum
15.07.2020
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR127.19.0
Quelle
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg zurück. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO, sodass das BAG auf der Grundlage der Akten entschied. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig (73 % Kläger, 27 % Beklagte) verteilt; durch die Säumnis der Beklagten verursachte Kosten trägt diese.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen kann im Revisionsverfahren nach § 313a ZPO verzichtet werden; das Berufungsgericht bzw. Revisionsgericht kann daraufhin auf Grundlage der Akten entscheiden.

2

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern müssten.

3

Das Gericht ist befugt, die Verfahrenskosten anteilig zwischen den Parteien zu verteilen und unterschiedliche Kostentragungsquoten festzusetzen.

4

Kosten, die durch das besondere prozessuale Verhalten einer Partei (etwa ihre Säumnis) verursacht wurden, sind dieser Partei gesondert aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 24. Januar 2018, Az: 1 Ca 494/17, Versäumnisurteil

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 1 Ca 494/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2019, Az: 9 Sa 60/18, Urteil

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 60/18 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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