BAG: Revisionen zurückgewiesen – Kostenaufteilung und Säumniskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 126/19
- Datum
- 15.07.2020
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR126.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Revision unbegründet, wird sie vom Gericht zurückgewiesen.
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien anteilig aufteilen und dabei unterschiedliche Prozentsätze festsetzen.
Verursacht die Säumnis einer Partei zusätzliche Kosten, kann das Gericht diese der säumigen Partei auferlegen.
Verzichten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO, kann das Gericht auf die Wiedergabe dieser Teile verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 24. Januar 2018, Az: 1 Ca 493/17, Versäumnisurteil
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 1 Ca 493/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2019, Az: 9 Sa 59/18, Urteil
Tenor
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 59/18 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Pulz Schurkus Scheck