Treffer
BAG Urteil

BAG: Revisionen beider Parteien zurückgewiesen – Kostenaufteilung und Säumnisfolgen

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 124/19
Datum
15.07.2020
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR124.19.0
Quelle
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Die vorinstanzliche Entscheidung bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Das BAG ordnete eine Kostenaufteilung von 74 % (Klägerin) zu 26 % (Beklagte) an; durch die Säumnis verursachte Kosten trägt die Beklagte. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsmittel gegen ein Urteil sind zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht in der Revision keine den Erfolg begründenden Rügen erkennt.

2

Das Gericht kann die Prozesskosten zwischen den Parteien anteilig nach dem Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens verteilen.

3

Kosten, die durch die Säumnis einer Partei verursacht wurden, sind von dieser Partei zu tragen.

4

Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist nach § 313a Abs. 1 ZPO zu vermerken und begründet keinen Verfahrensmangel.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 22. Januar 2018, Az: 1 Ca 507/17, Versäumnisurteil

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 1 Ca 507/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2019, Az: 9 Sa 61/18, Urteil

Tenor

1. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 61/18 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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