BAG: Revision der Beklagten stattgegeben – Klage abgewiesen; Verzicht nach §313a ZPO
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 100/10
- Datum
- 23.02.2011
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann in diesem Fall die Entscheidung im Tenor erlassen.
Das Revisionsgericht kann eine Entscheidung der Vorinstanzen aufheben und die Berufungsentscheidung abändern, wenn die rechtliche Überprüfung ergibt, dass die Klage nicht besteht.
Die Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils durch das BAG kann zur Abweisung der Klage führen, wenn der Kläger keinen Anspruch nach der rechtlichen Prüfung hat.
Über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Revisionsgericht; bei unterschiedlichem Erfolg kann eine anteilige Kostentragung angeordnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 3. März 2009, Az: 12/15 Ca 5598/08, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2009, Az: 17 Sa 662/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 662/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12/15 Ca 5598/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte 1/8 zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Zielke Züfle