Treffer
ArbG Solingen Urteil· nicht rechtskräftig

§ 613a BGB: Verwirkung des Widerspruchsrechts nach Betriebsübergang und Insolvenz

Gericht
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper
5. Kammer
Aktenzeichen
5 Ca 550/06
Datum
17.10.2006
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:ARBGSG:2006:1017.5CA550.06.00
Quelle
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang weiterhin mit der Veräußerin bestehe. Er erklärte den Widerspruch erst rund 15 Monate nach dem Übergang und berief sich auf eine fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil das Widerspruchsrecht jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt sei. Neben dem Zeitablauf sprach insbesondere der Umstand, dass der Kläger trotz Insolvenz der Erwerberin und einer von ihr ausgesprochenen, nicht angegriffenen Kündigung weiter zuwartete, für ein schutzwürdiges Vertrauen der Veräußerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB unterliegt unabhängig vom Lauf der Monatsfrist den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung gemäß § 242 BGB.

2

Das Zeitmoment der Verwirkung des Widerspruchsrechts ist regelmäßig erfüllt, wenn seit dem Betriebsübergang mehr als ein Jahr vergangen ist; eine starre Höchstfrist von sechs Monaten lässt sich daraus nicht ableiten.

3

Das Umstandsmoment wird nicht allein durch die widerspruchslose Weiterarbeit beim Erwerber begründet, sondern erfordert zusätzliche Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Veräußerers auf das Ausbleiben eines Widerspruchs rechtfertigen.

4

Das Unterlassen einer Kündigungsschutzklage gegen eine nach dem Betriebsübergang vom Erwerber ausgesprochene Kündigung kann ein gewichtiges Umstandsmoment für die Verwirkung eines späteren Widerspruchs gegenüber dem Veräußerer begründen.

5

Neue nachträgliche Erkenntnisse über mögliche Mängel der Unterrichtung hindern die Verwirkung nicht, wenn der Arbeitnehmer trotz solcher Hinweise weiterhin keinen Widerspruch erklärt.

Relevante Normen
§ 613 a BGB

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 (12) Sa 1262/06

Bundesarbeitsgericht , 8 AZR 319/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 11.885,61 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

3

Der am 00.00.1964 geborene Kläger ist seit dem 00.00.1994 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.961,87 € beschäftigt.

4

Die Beklagte gliederte im Jahr 2004 den Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch der Kläger tätig war, aus und übertrug diesen auf die neu gegründete T.Z. Germany GmbH. In einem zweiten Schritt sollte diese Gesellschaft in die parallel gegründete T.Z. GmbH eingebracht werden.

5

Mit Schreiben vom 22.10.2004 (BI. 19 ff. d. A.) wurde der Kläger über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

6

„… die T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG plant, ihren Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) mit Wirkung zum 00.00.2004 auf die T.Z. Germany GmbH zu übertragen.

7

(...)

8

2. Zum Grund für den Übergang:

9

Grund des Übergangs ist die rechtliche Verselbstständigung des Geschäftsbereichs CI in der T.Z. Germany GmbH und deren anschließende Einbringung in die T.Z. GmbH. Letztere wird direkt im Anschluß daran an die A. GmbH veräußert. Geschäftsführer der T.Z. Germany GmbH wird ab dem Zeitpunkt des geplanten Übergangs Herr L. sein.

10

(...)

11

Die T.Z. GmbH mit Sitz in Leverkusen umfasst das gesamte bisherige Cl-Geschäft der T. U. AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. T.Z. GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen.

12

(...)

13

Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken zu bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.“

14

(…)

15

3. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überqangs für die Arbeitnehmer:

16

„Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt die T.Z. Germany GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben die T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG, die T. Z. Germany GmbH und der Betriebsrat der T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG am 00.00.2004 eine Überleitungsvereinbarung „zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen“ abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren:

18

Die bei der T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei T.Z. Germany GmbH anerkannt.

19

Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei T.Z. Germany GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen.

20

Hinsichtlich der Bonus-Regelung für den Zeitraum ab 00.00.2004 werden die Mitarbeiter der T.Z. Germany GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG, d. h., wenn der Vorstand für die T.-U.-Gruppe eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei T.Z. Germany GmbH erfolgen.

21

Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der F.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der F.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten.

22

Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 00.00.2004 bei der T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der T.Z. Germany GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG geltenden Richtlinien.

23

Die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Sozialplan gilt bei der T.Z. Germany GmbH als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 00.00. 2007.

24

Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in S.-Stadt haben ein Übergangsmandat für T.Z. Germany GmbH bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird.

25

Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert.

26

Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf T.Z. Germany GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG“

27

(…)

28

7. Zu den Folgen eines Widerspruchs:

29

Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG und geht nicht auf die T.Z. Germany GmbH über.

30

Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf T.Z. Germany GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG rechnen.

31

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Betriebsrat der T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der T. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG, noch gegenüber T.Z. Germany GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistung der Agentur für Arbeit in Frage gestellt.

32

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.

33

(…)“

34

Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht.

35

Am 00.00.2005 wurde aufgrund eines Antrags auf Insolvenzeröffnung beim Amtsgericht H.-Stadt vom 00.00.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T.Z. GmbH eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. J. zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach der Insolvenzantragstellung widersprachen zahlreiche Arbeitnehmer der T.Z. GmbH dem Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund des bereits vollzogenen Betriebsübergangs von der T.-U. AG auf die T.Z. GmbH.

36

Im Oktober 2005 stellte auch die T.Z. Germany GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches am 00.00.2005 eröffnet wurde. Am 00.00.2005 zeigte der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt B. Masseunzulänglichkeit an. Der Insolvenzverwalter kündigte Ende Dezember 2005 das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 00.00.2006. Der Kläger erhob gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage.

37

Durch Urteile vom 11.01.2006 entschied das Arbeitsgericht Solingen, dass die Arbeitnehmer, die im Frühjahr 2005 dem Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses von der T.-U. AG auf die T.Z. GmbH widersprochen hatten, diesen Widerspruch noch hätten ausüben können und die Arbeitsverhältnisse zur T.-U. AG fortbestünden (vgl. 3 Ca 2000/05 lev, 3 Ca 2001/05 lev, 3 Ca 2002/05 lev, u.a.).

38

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2006 widersprach der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die T.Z. Germany GmbH.

39

Mit seiner am 13.03.2006 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Fortbestandes des Anstellungsvertragsverhältnisses mit der Beklagten.

40

Er ist der Ansicht, dass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB auf Grund der unzureichenden und fehlerhaften Information seitens der Beklagten nicht in Gang gesetzt worden sei, so dass er noch im Februar 2006 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses habe widersprechen können. Seitens der Beklagten seien überhaupt keine Informationen über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs auf die T.Z. Germany GmbH mitgeteilt worden. Das Unterrichtungsschreiben beziehe sich allein und ausschließlich auf die Firma T.Z. GmbH. Die Ausgliederung des Anstellungsvertragsverhältnisses sollte jedoch zunächst auf die T.Z. Germany GmbH erfolgen, die T.Z. Germany GmbH sollte sodann in die T.Z. GmbH eingegliedert werden. Die Beklagte habe das gleiche Unterrichtungsschreiben wie die in den Parallelprozessen bereits verklagte und verurteilte T.-U. AG verwandt.

41

Selbst wenn man das Unterrichtungsschreiben vom 00.00.2004 als eine Unterrichtung im Hinblick auf die T.Z. Germany GmbH ansehen würde, sei die Information nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Information sei unvollständig, weil die Beklagte nicht auf die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hingewiesen habe. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation der T.Z. GmbH falsch informiert worden. In diesem Zusammenhang sei nicht nur auf die schriftliche Information sondern auch auf die dort in Bezug genommenen Informationen, die den Arbeitnehmern außerhalb des Schreibens vom 22.10.2004 erteilt worden seien, abzustellen. Das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten, Herr P., habe in einer Betriebsversammlung vom 00.00.2004 mitgeteilt, dass die T.Z. GmbH über Barmittel in Höhe von EUR 70.000.000,00 verfüge und darüber hinaus eine Kreditlinie in Höhe von EUR 50.000.000,00 habe. Beides habe sich jedoch im Nachhinein als falsch herausgestellt. Im Übrigen könne die T.Z. GmbH nicht, wie den Arbeitnehmern mitgeteilt, über die Markenrechte verfügen, sondern habe lediglich ein Nutzungsrecht. Schließlich sei auch die Adresse des Erwerbers im gesamten Unterrichtungsschreiben nicht aufgeführt. Der Klägervertreter hat in der letzten mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt, das Widerspruchsrecht des Klägers sei nicht verwirkt, da zumindest kein Umstandsmoment gegeben sei, solange der Anspruch des Klägers auf ordnungsgemäße Information nicht erfüllt worden sei. Im Übrigen spreche gegen eine Verwirkung, dass dem Kläger bei jedem Fehler in der Unterrichtung, welcher neu bekannt werde, ein Prüfungsrecht zustehen müsse, ob er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wolle oder nicht.

42

Der Klägervertreter beantragt,

43

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht.

44

Der Beklagtenvertreter beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Widerspruch verspätet erfolgt sei, da die mit Schreiben vom 00.00.2004 erfolgte Information der Arbeitnehmer, die im Übrigen mit dem Betriebsrat abgesprochen worden sei, ausreichend und korrekt gewesen sei. Der Kläger hätte einen Widerspruch nur innerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB erklären können. Hinsichtlich der Richtigkeit der Information sei ausschließlich auf das Schreiben vom 22.10.2004 abzustellen und nicht auf sonstige mündliche Informationen. Dies ergebe sich aus dem Textformerfordernis des § 613a Abs. 5 BGB. Eine Verpflichtung, die Arbeitnehmer auch über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität des Erwerbers zu informieren, bestehe nicht und lasse sich auch § 613a Abs. 5 BGB nicht entnehmen. Im Übrigen seien die ergänzenden Informationen aber auch inhaltlich richtig gewesen und hätten der damaligen wirtschaftlichen Lage entsprochen.

47

Hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass das Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG verfristet sei, jedenfalls habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Der Widerspruch sei erst 15 Monate nach Betriebsübergang erklärt worden. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die klägerische Partei, die mehr als ein Jahr lang bei der Erwerberin gearbeitet habe, nicht auf einmal nachträglich dem bereits längst vollzogenen Betriebsübergang widersprechen würde. Das Umstandsmoment gehe daher richtiger Ansicht nach mit dem Zeitmoment einher. Es könne auch nicht zutreffen, dass eine Verwirkung ausgeschlossen sei, solange immer neue Details über fehlerhafte Informationen eröffnet werden, da dies denjenigen Veräußerer, welcher überhaupt keine Informationen zum Betriebsübergang preisgebe und damit nach Ablauf eines Jahres nicht mehr mit der Ausübung des Widerspruchsrechtes rechnen müsste, bevorteile.

48

Im Übrigen sei das Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls zu dem Zeitpunkt verwirkt, als er die Kündigung des Insolvenzverwalters B. gemäß § 7 KSchG habe bestandskräftig werden lassen.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

50

Entscheidunqsqründe:

51

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

52

I.

53

1.

54

Die Klage ist zulässig. Für den Antrag besteht das gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtschutzinteresse, da der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, welches von der Beklagten bestritten wird und von dessen Bestehen die weiteren Rechte und Pflichten der Parteien abhängig sind.

55

2.

56

Die Klage ist jedoch unbegründet.

57

Zwischen den Parteien besteht kein Anstellungsvertragsverhältnis mehr. Der am 21.02.2006 vom Kläger ausgesprochene Widerspruch gegen den Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses auf die T.Z. Germany GmbH ist unwirksam, da der Widerspruch gemäß § 242 BGB verwirkt ist.

58

Sollte die Monatsfrist des § 613 a Abs. 5 BGB aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Informationsschreibens nicht wirksam in Gang gesetzt worden sein und teilt man die Auffassung, dass das Widerspruchsrecht nicht gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG analog einer absoluten Höchstfrist von sechs Monaten unterliegt (vgl. wie hier: Rieble, NZA 2004, 1, 4; Olbertz/Ungnad, BB 2004, 213, 215; a.A. Ermann-Edenfeld, § 613 a BGB, Rdnr. 51; Worzalla, NZA 2002, 353, 357; Gaul, Das Arbeitsrecht der Betriebs- und Unternehmensspaltung, § 11, Rdnr. 55), so unterliegt das Widerspruchsrecht jedenfalls den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung nach § 242 BGB.

59

Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiesen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG vom 27.01.2000, 8 AZR 806/99; BAG vom 08.08.2002, 8AZR 583/01; BAG vom 22.07.2004, 8 AZR 350/03; NZA 2004, 1383). Die Kammer ist der Ansicht, dass vorliegend sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment erfüllt sind.

60

a.

61

Nach welchem Zeitablauf das Widerspruchsrecht des § 613 a Abs. 5 BGB gegenüber dem Betriebsveräußerer nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und wird im Schrifttum kontrovers diskutiert. Nach vielfach vertretender Auffassung soll das Zeitmoment bereits nach einem kurzen Zeitraum von vier bis sechs Monaten erfüllt sein (vgl. Meyer, NZA 2005, 9 ff.: ein Monat; Bauer/von Steinau-Steinrück, ZIP 2002, 457, 464: drei Monate; Franzen, RdA 2002, 258, 266: vier Monate; Gaul/Otto, DB 2002, 634, 637: sechs Monate; Küttner-Kreitner, Personalhandbuch 2005, § 123, Rdnr. 39: sechs Monate; Kliemt, Juris-Praxiskommentar, 2. Aufl., § 613 a BGB, Rdnr. 178; Gaul, Das Arbeitsrecht der Betriebs- und Unternehmensspaltung, § 11, Rdnr. 55).

62

Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer - wie bereits mit Urteil vom 19.09.2006 (5 Ca 2495/05 lev) entschieden - nicht. Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB Änderungsanträge der CDU/CSU-Fraktion wie auch der FDP-Fraktion im Rahmen der Ausschussberatungen, welche zum Inhalt hatten, dass in § 613 a Abs. 6 BGB normierte Widerspruchsrecht auf eine Dauer von sechs Monaten nach Betriebsübergang zu befristen, ausdrücklich abgelehnt wurden. Der Gesetzgeber hat sich somit eindeutig gegen eine absolute Höchstfrist von sechs Monaten zur Ausübung des Widerspruchsrechts entschieden. In diesem Fall kann aber bei der Ausübung eines Widerspruchsrechts nach sieben oder acht Monaten nicht von der Erfüllung des Zeitmoments im Rahmen der Verwirkung ausgegangen werden (wie hier: Rieble, NZA 2004, 1, 4; Olbertz/Ungnad, BB 2004, 213, 215; Erfurter Kommentar-Preis, § 613 a BGB, Rdnr. 97). Der gesetzgeberische Wille würde andernfalls konterkariert.

63

Die Kammer sieht das Zeitmoment jedoch - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten im Einzelfall - in der Regel dann als erfüllt an, wenn vom Zeitpunkt des Betriebsübergangs mehr als ein Jahr vergangen ist. Die Jahresfrist spielt im Rahmen des Vertrauensschutzes des § 613 a BGB auch an anderer Stelle eine Rolle. So können gemäß § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB Rechte und Pflichten, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sind und die sodann Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Gemäß § 613 a Abs. 2 S. 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Auf Grund der dortigen Fälligkeitsregelung kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, nach Ablauf eines Jahres nicht mehr für Ansprüche des übergegangenen Arbeitnehmers in Anspruch genommen zu werden. Da der Kläger erst am 21.02.2006, mithin mehr als 15 Monate nach Betriebsübergang Widerspruch eingelegt hat, ist das Zeitmoment für die Verwirkung erfüllt.

64

b.

65

Auch das erforderliche Umstandsmoment zur Erfüllung der Verwirkung liegt vor.

66

Im Schrifttum wird das Umstandsmoment zum Teil als erfüllt angesehen, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis vom Betriebsübergang über einen längeren Zeitraum für den Erwerber arbeitet und dadurch das Vertrauen erweckt, dass er keine Einwende gegen den Betriebsübergang mehr geltend machen werde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den übernehmenden Rechtsträger und den Zeitpunkt des Betriebsübergans unterrichtet worden sei und Fragen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Versetzungen etc.) unmittelbar mit dem neuen Arbeitgeber erörtert würden, selbst wenn nicht die gesamten Vorgaben des § 613 a Abs. 5 BGB beachtet worden seien (vgl. Gaul, Das Arbeitsgericht der Betriebs- und Unternehmensspaltung, § 11, Rdnr. 55; Kliemt, Juris-Praxiskommentar, 2. Aufl., § 613 a BGB, Rdnr. 178; Grobys, BB 2002, 726, 728; Bauer/von Steinau-Steinrück, ZIP 2002, 464).

67

Die Gegenauffassung verweist hingegen darauf, dass alleine die Weiterarbeit das Umstandsmoment nicht begründen könne (vgl. Olbertz/Ungnad, BB 2004, 213, 215; Franzen, RdA 2002, 258, 267; Rieble, NZA 2004, 1, 4). Würde man alleine die Weiterarbeit beim Erwerber ausreichen lassen, würden über den Umweg der Verwirkung des Widerspruchsrechts die Informationsrechte des § 613 a Abs. 5 BGB verkürzt werden. Alleine durch die Weiterarbeit beim Erwerber könne der ehemalige Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr widersprechen werde. Überlegen müsse der Arbeitnehmer erst ab Erteilung hinreichender Informationen (vgl. Rieble, a.a.O.; Franzen, a.a.O.).

68

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer reicht es nicht allein aus, dass der Arbeitnehmer trotz Kenntnis des Betriebsübergangs für einen längeren Zeitraum beim Erwerber weitergearbeitet hat. Denn die widerspruchslose Weiterarbeit an sich beinhaltet keinen Erklärungswert des Inhalts, der Betriebsübergang und die damit einhergehenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen würden widerspruchslos akzeptiert. Vielmehr müssen neben der Weiterarbeit beim Erwerber zur Erfüllung des Umstandsmomentes weitere Umstände hinzukommen, welche das Vertrauen des Veräußerers rechtfertigen, der Arbeitnehmer werde keinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang erheben.

69

Im vorliegenden Fall liegen solche weiteren Umstände vor.

70

Zwar kann es nicht entscheidend sein, dass der Kläger für die T.Z. Germany GmbH trotz des Antrages auf Insolvenzeröffnung seitens der Schwestergesellschaft T.Z. GmbH, in die die T.Z. Germany GmbH eingebracht werden sollte, und trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 00.00.2005 über das Vermögen der T.Z. GmbH weiter gearbeitet hat. Denn der Kläger ist von der Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer Schwesterfirma nicht unmittelbar betroffen. Ein normaler Arbeitnehmer ist regelmäßig auch nicht in der Lage, das Geschehen bei einer Schwesterfirma zu überwachen und die richtigen Schlüsse für sein eigenes Arbeitsverhältnis zu ziehen.

71

Vielmehr bedeutsam ist, dass der Kläger trotz der Insolvenzantragstellung der T.Z. Germany GmbH im Oktober 2005 und trotz des am 00.00.2005 eröffneten Insolvenzverfahrens mit anschließender Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 00.00.2005 keinen Widerspruch ausgeübt hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt mussten sich einem verständigen Arbeitnehmer Zweifel aufdrängen, ob die T.Z. Germany GmbH tatsächlich mit den finanziellen Mitteln ausgestattet war, wie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebsübergang von Seiten der Beklagten verlautbart wurde.

72

Hinzu kommt, dass der Kläger selbst nach Ausspruch der Kündigung durch den Insolvenzverwalter der T.Z. Germany GmbH, Herrn Rechtsanwalt B., Ende Dezember 2005, noch knapp zwei Monate zuwartete, bis er den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erklärte. Da der Kläger keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, konnte die Beklagte spätestens mit Ablauf der Klageerhebungsfrist des § 4 KSchG davon ausgehen, dass der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht mehr widersprechen werde, da der Kläger keine Möglichkeit mehr hatte, sich gegen die Kündigung des Erwerbers zur Wehr zu setzen, welche das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 00.00.2006 beendete. Die Beklagte durfte deshalb darauf vertrauen, dass ein Widerspruch dann nicht mehr erfolgt, wenn der Kläger die zeitlich nachfolgende Kündigung nicht angreift und damit das durch Betriebsübergang mit ihr beendete Arbeitsverhältnis durch einen weiteren, davon unabhängigen Beendigungstatbestand, in absehbarer Zeit sein Ende findet.

73

Der Erfüllung des Umstandsmomentes steht auch nicht entgegen, dass die Be klagte sich möglicherweise aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Information nicht rechtstreu verhalten hat. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass derjenige, der sich nicht rechtstreu verhält, dauerhaft eines möglichen Vertrauensschutzes verlustig geht. Selbst derjenige, der eine andere Person bei Abschluss eines Vertrages täuscht oder widerrechtlich bedroht, genießt nach Ablauf der Fristen des § 124 BGB Vertrauensschutz.

74

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein Recht auf Nachinformation gemäß § 613a Abs. 5 BGB, welches bis zu dessen Erfüllung dem Vorliegen eines Umstandsmoments entgegensteht. Abgesehen davon, dass sich für eine solche Verpflichtung der Beklagten keine Stütze im Gesetz findet, würde eine solche Verpflichtung dazu führen, dass der Kläger ohne zeitliche Begrenzung abwarten könnte, bis die Beklagte die erforderlichen Informationen gemacht hat, wodurch der schwebende Rechtszustand über Jahre perpetuiert würde. Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Klägervertreter zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.05.2005 (8 AZR 398/04). Hiernach hindert die unvollständige Unterrichtung nach §613a Abs. 5 BGB zwar den Lauf der einmonatigen Widerspruchsfrist gern. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB. Mit der Frage, ob der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht auch Jahre nach dem Betriebsübergang ausüben kann oder ob auch das Widerspruchsrecht dem Grundsatz der Verwirkung unterliegt, hat sich das Bundesarbeitsgericht dagegen ersichtlich nicht befasst.

75

Schließlich steht der Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht entgegen, dass nach dem Betriebsübergang, auch nach Ablauf eines Jahres, neue Details im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit der Information zur Kenntnis gelangt sind. Denn hierdurch wird die Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht ausgeschlossen. Vielmehr führt jede neue Information, welche auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Information über den Betriebsübergang schließen lässt und welche dennoch nicht zur Ausübung des Widerspruchsrechts genutzt wird, gerade da¬ zu, dass der Betriebsveräußerer darauf vertrauen kann, dass der Arbeitnehmer trotz der Kenntnis der Fehler oder Unvollständigkeit der Information keinen Widerruf mehr ausüben wird. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht interessengerecht, dass der Arbeitnehmer mit der Erhebung des Widerspruchs abwarten kann, bis er alle Fehler oder alle Auslassungen der Information kennt und durch jeden neuen, zur Kenntnis genommenen Mangel die Frist bis zur Verwirkung des Widerspruchsrechts von neuem zu laufen beginnt. Dies würde dazu führen, dass der Betriebsveräußerer, welcher überhaupt keine Details über den Betriebsübergang preisgibt, bereits nach einem Jahr nicht mehr mit einem Widerspruch rechnen müsste, derjenige Betriebsveräußerer, welcher unvollständige oder fehlerhafte Angaben gemacht hat und diese u.U. auf Drängen der Arbeitnehmer weiter ergänzt, viel länger mit Widersprüchen rechnen müsste.

76

Nach alledem stehen der Ausübung des nachträglichen Widerspruchs die Grundsätze der Verwirkung entgegen.

77

II.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.

§ 613a BGB: Verwirkung des Widerspruchsrechts nach Betriebsübergang und Insolvenz — Themis