Treffer
ArbG Solingen Urteil· nicht rechtskräftig

Änderungskündigung: „umgehend“ gesetzte Annahmefrist unwirksam; § 147 Abs. 2 BGB

Gericht
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper
2. Kammer
Aktenzeichen
2 Ca 2603/04 l
Datum
13.05.2005
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:ARBGSG:2005:0513.2CA2603.04L.00
Quelle
Der Arbeitnehmer begehrte die Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen nach einer Änderungskündigung (Wegfall einer Entfernungszulage). Streitpunkt war, ob die Annahme des Änderungsangebots noch rechtzeitig erfolgte, nachdem der Arbeitgeber „umgehend“ eine Rückmeldung verlangt hatte. Das Arbeitsgericht hielt diese Fristsetzung wegen Unangemessenheit und Verstoßes gegen Rücksichtnahme-/Fürsorgepflichten für unwirksam. Daher galt die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB; die Annahme im Oktober 2004 war rechtzeitig, sodass das Arbeitsverhältnis ab 01.03.2005 zu den angebotenen Bedingungen fortbesteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Änderungskündigung ist ein aus Kündigungserklärung und Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft (§ 2 KSchG).

2

Setzt der Arbeitgeber für die Annahme des in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots eine unangemessen kurze Frist (z.B. „umgehend“), ist diese Fristsetzung wegen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Rücksichtnahme-/Fürsorgepflichten unwirksam.

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Ist die vom Antragenden gesetzte Annahmefrist unwirksam, bestimmt sich die Rechtzeitigkeit der Annahme nach der gesetzlichen Frist des § 147 Abs. 2 BGB.

4

Bei der Bestimmung der angemessenen Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB ist die Art des Angebots maßgeblich; bei Angeboten mit existenzieller Bedeutung im laufenden Arbeitsverhältnis kann eine längere Überlegungsfrist erforderlich sein.

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Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot deutlich vor Ablauf der Kündigungsfrist an und kann der Arbeitgeber sich darauf noch einstellen, ist die Annahme regelmäßig als rechtzeitig i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB anzusehen.

Relevante Normen
§ 147 BGB§ 148 BGB

Leitsatz

Die Rechtzeitigkeit Annahme eines Änderungsangebotes durch den Arbeitnehmer kann sich nach § 147 BGB richten, wenn die gesetzte Frist zu kurz bemessen war.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.03.2005 auf der Grundlage des Änderungsangebots der Beklagten vom 28.07.2004 fortbesteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert beträgt EUR 7.200,00.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

3

Der Kläger ist 55 Jahre alt, verwitwet und gegenüber seinem Sohn unterhaltspflichtig. Er ist seit 1972 als Energieanlagenelektroniker bei der Beklagten beschäftigt und erzielt ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.400,00. In dem Betrieb der Beklagten sind ständig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt; es gibt einen Betriebsrat.

4

Mit Schreiben vom 28.07.2004, das dem Kläger am 02.08.2004 zugegangen ist, hat die Beklagte dem Kläger eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum 28.02.2005 dahingehend ausgesprochen, dass die bisher geleistete Entfernungspauschale ab dem 01.03.2005 entfällt. Gleichzeitig bot die Beklagte dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu denselben Bedingungen mit Ausnahme der Zahlung der Entfernungszulage fortzusetzen. Der Kläger wurde aufgefordert, der Beklagten „umgehend“ mitzuteilen, ob er mit den geänderten Arbeitsbedingungen und einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist. Hinsichtlich des Inhalts des Änderungskündigungsschreibens der Beklagten wird auf BI. 12 und 13 der Akten Bezug genommen.

5

Mit Schreiben vom 16.10.2004 sandte der Kläger den unterzeichneten Änderungsvertrag an die Beklagte zurück, der dieser am 02.11.2004 zuging. Mit Schreiben vom 21.10.2004, das dem Kläger am 12.11.2004 zuging, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er der Änderungskündigung nicht zugestimmt habe und deshalb das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2005 sein Ende finden werde.

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Der Kläger behauptet, er habe mit Schreiben vom 21.08.2004 der Beklagten mitgeteilt, dass er grundsätzlich mit der Streichung der Entfernungspauschale nicht einverstanden sei, jedoch aus Rücksicht auf die gerade beendete Kurzarbeit und die bereits von anderen Kollegen eingereichten Klagen davon absehe, selbst Klage zu erheben, um der Firma weitere Kosten zu ersparen.

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Des weiteren - so habe es im Schreiben gestanden - sei er bereit, den Änderungsvertrag zu unterzeichnen, sollte das Gericht entscheiden, dass der Wegfall der Entfernungspauschale zum Erhalt der Firma notwendig sei. Er habe die Beklagte in dem Schreiben aufgefordert, sich kurzfristig bei ihm zu melden, falls sie mit der von ihm vorgeschlagenen Vorgehensweise nicht einverstanden sei. Der Kläger ist der Ansicht, er habe das Änderungsangebot der Beklagten rechtzeitig mit Schreiben 16.10.2004 angenommen. Für die Annahme eines Änderungsangebots gelte nicht die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Zudem habe die Beklagte dem Kläger keine Frist gesetzt, zu welchem Zeitpunkt dieser das Änderungsangebot anzunehmen habe.

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Er ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte sei im Hinblick auf die lange Beschäftigungszeit und die sich daraus ergebende Fürsorgepflicht der Beklagten verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Änderungskündigung hin anzusprechen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 28.02.2005 auf der Basis des Änderungsangebots der Beklagten vom 28.07.2004 fortbesteht.

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Die Beklagte beantragt sodann,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass ihr das Schreiben des Klägers vom 21.08.2004 zugegangen sei. Sie ist der Ansicht, sie habe dem Kläger zur Annahme des Änderungsangebotes eine Frist gesetzt. In der Aufforderung der Beklagten „umgehend mitzuteilen, ob das Änderungsangebot angenommen werde, sei eine Fristsetzung zu sehen. Die Annahme des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer sei nach Ablauf der Dreiwochenfrist nur noch bis zum dem Tage möglich, an dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist letztmalig hätte kündigen können. Jedenfalls sei die Annahme eines Änderungsangebotes nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr rechtzeitig erfolgt.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das mündliche Parteivorbringen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis besteht über den 28.02.2005 auf der Basis des Änderungsangebots der Beklagten vom 28.07.2004 fort. Der Kläger hat das Änderungsangebot durch Schreiben vom 16.10.2004 rechtzeitig angenommen. Die Fristsetzung zur Beantwortung seitens des Beklagten steht zumindest deshalb nicht entgegen, weil sie als zu kurz gesetzte Frist nicht bindend sein kann; es gilt daher die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB.

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I.

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Eine Änderungskündigung ist nach der Legaldefinition aus § 2 Satz 1 KSchG ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung kommt als zweites Element ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Dieses (Änderungs-) Angebot kann angenommen werden durch den Arbeitnehmer entsprechend den allgemeinen Regeln. Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann gemäß § 148 BGB die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. Fehlt eine Fristsetzung des Antragenden, dann kann das Angebot unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, bis zu dem die Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten ist.

19

1.

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Die Beklagte hatte eine Frist gesetzt, das Angebot „umgehend“ anzunehmen. Umgehend wird im allgemeinen Sprachgebrauch mit „sofort“ gleichgesetzt, so schnell wie objektiv möglich. Gerade dies ist aber die Frist, die das Gesetz nur für Anträge unter Anwesenden vorsieht. Allerdings ist der Antragende frei, nach §148 BGB eine kürzere Frist zu setzen, jedoch ist auch diese Freiheit nicht grenzenlos. Das Arbeitsverhältnis ist als Austauch- und Gemeinschaftsverhältnis mit personenrechtlichem Einschlag geprägt von gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten.

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Diese sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden nicht näher normierten Pflichten werden soweit es die Pflichten des Arbeitgebers betrifft auch mit dem Begriff Fürsorgepflicht beschrieben. Er bringt zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber bei der Wahrnehmung der ihm zustehenden Rechte und bei der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht nur seine eigenen Interessen verfolgen darf, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat (BAG 13.11.2001, 9 AZR 590/99). Einen Verstoß gegen diese Fürsorgepflicht stellt die kurze Fristsetzung zur Annahme dar. Sie ist daher unwirksam.

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Die Beklagte war verpflichtet, wollte sie dem Arbeitnehmer ein Änderungsangebot machen, für dessen Annahme eine angemessene Frist zu setzen. Dies folgt nicht nur allgemein aus dem Gebot angemessenen Verhaltens aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sondern auch aus § 2 KSchG. Dieser modifiziert den Prüfungsmaßstab der Sozialwidrigkeit zugunsten des Arbeitgebers hin zur Differenz zwischen alten und neuen Arbeitsbedingungen nur deshalb, weil der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, diesen geänderten Arbeitsbedingungen zuzustimmen. Hierfür muss ihm jedoch eine angemessene Zeit zustehen, ebenso wie ihm für die Erhebung der Kündigungsklage ja zumindest 3 Wochen zur Verfügung stehen. Würde man eine kürzere Frist für die Annahme des Angebots erlauben, erschiene es zumindest dort systemwidrig, wo nicht besondere Arbeitgeberinteressen dies rechtfertigen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr in einen unangemessenen Entscheidungsdruck setzen wollen, indem sie ihm die kürzest mögliche Frist setzte; zumindest solch eine einseitige Gestaltung des Änderungsangebots muss als Unwirksam betrachtet werden.

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Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG. Bei einem Antrag auf Änderung eines Vertrages, aus dem fortlaufend Rechte und Pflichten folgen, kann eine längere Überlegungsfrist angemessen sein als etwa bei einem Kaufangebot (BAGE 104, 315 unter Hinweis auf OLG Frankfurt 13. November 1985 - 17 U 203/84 - NJW-RR 1986, 329; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 148 Rn. 7).

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Was für die Angemessenheit der Frist nach § 147 Abs. 2 BGB gilt, gilt auch für eine durch den Antragenden gesetzte Frist nach § 148 BGB. Hier war es die kürzest mögliche Frist. Dies ist jedenfalls nicht mehr angemessen.

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2.

26

War die Fristsetzung durch die Beklagte also unwirksam, galt die Frist des §147 Abs. 2 BGB. Die gesetzliche Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Vertragsangebots an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit und aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Die Überlegungsfrist bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots. Nach seinem Inhalt ist zu beurteilen, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf oder ob er damit rechnen muss, dass der Angebotsempfänger "sich Zeit lässt". Besteht eine Geschäftsverbindung, kommt es zusätzlich darauf an, welche Überlegungsfrist zwischen den Geschäftspartnern bisher üblich war (Flume, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. S. 639 f.). So hat das Bundesarbeitsgericht bei dem Angebot auf Auflösung eines Arbeitsverhältnis eine Reaktion des Arbeitnehmers nach einem Monat als nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angesehen mit der Begründung, wenn es bei der Entscheidung um den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers gehe, habe der Entschluss existentielle Bedeutung und der Arbeitnehmer könne sich angesichts einer vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende Zeit nehmen, um die Angelegenheit zu überdenken; für diesen Fall bestehe keine Notwendigkeit, die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB besonders einzuengen (BAGE 104, 315; BAG 21. August 1980 - 3 AZR 313/79 - nv.). Was die Annahme des in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer anbelangt, so ist die höchstrichterliche Rechtsprechung, gefolgt von der Literatur, zunächst davon ausgegangen, dass dem Arbeitnehmer nach § 147 Abs. 2 BGB eine lange Überlegungsfrist einzuräumen ist (s. bereits RAG 2. Juli 1930 - RAG 399/29 - ARS 9, 601; 10. Juni 1931 - RAG 665/30 - ARS 12, 332; 31. März 1936 - RAG 275/35 - ARS 27, 134; Nikisch, Festschrift Sitzler, S. 273 f.; Betz Die Änderungskündigung des Arbeitgebers 119; Kunze/Wiesler BB 1960, 292 f.; Auffahrth/Müller KSchG § 1 Rn. 48).

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Das Reichsarbeitsgericht hat es sogar als rechtzeitige Annahme nach § 147 Abs. 2 BGB, nicht als neues Vertragsangebot gewertet, dass der Arbeitnehmer, der während der dreimonatigen Kündigungsfrist Einspruch gegen die Vertragsänderungen erhoben hatte, nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen Bedingungen weitergearbeitet hat (RAG 31. März 1935 - RAG 275/35 - aaO). Angeknüpft wurde regelmäßig an den Ablauf der Kündigungsfrist. Da für längere Kündigungsfristen insoweit keine Einschränkung gemacht wurde, bedeutete dies. dass eine Annahme des Änderungsangebots auch nach mehreren Monaten danach je nach den Umständen noch als rechtzeitig iSv. § 147 Abs. 2 BGB angesehen wurde. Nikisch (Festschrift Sitzler, S. 273 f.) ging sogar ausdrücklich so weit anzunehmen, es entspreche einer im Arbeitsleben geltenden Verkehrssitte (§ 151 BGB) und dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers, dass sich der Arbeitnehmer erst bei Ablauf der Kündigungsfrist zu entscheiden brauche, ob er die Änderung der Arbeitsbedingungen hinnehmen wolle oder nicht. Erst seit Inkrafttreten des § 2 KSchG wird in Teilen der Literatur und von einzelnen Landesarbeitsgerichten angenommen, das Planungsinteresse des Arbeitgebers fordere es, dem Arbeitnehmer in derartigen Fällen nur eine kurze Überlegungsfrist einzuräumen (u.a. LAG Köln 10. Februar 2000 - 5 Sa 1371/99 - NZA-RR 2000, 303; LAG Baden-Württemberg 30. Oktober 1990 - 8 Sa 39/90 LAGE KSchG § 2 Nr. 12). Das BAG ist dieser Ansicht nicht gefolgt (BAGE 104, 315). Es hat in dieser Entscheidung zwar offen gelassen, ob regelmäßig der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben soll, das Änderungsangebot bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anzunehmen, hier hat der Kläger das Angebot jedoch bereits deutlich vor Ablauf der Kündigungsfrist angenommen. Weil dies zu einem Zeitpunkt geschah, wo sich die Beklagte noch rechtzeitig in ihren Planungen auf diese Annahme einstellen konnte, war dies als rechtzeitig nach den Maßstäben des § 147 Abs. 2 BGB zu werten.

28

II.

29

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Hinblick auf die lange Beschäftigungszeit und die sich daraus ergebende Fürsorgepflicht der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf die Änderungskündigung hin anzusprechen. Hierfür mag einiges sprechen, insbesondere weil keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

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Die Beklagte konnte kaum davon ausgehen, dass der Kläger sein langjähriges Arbeitsverhältnis „kampflos“ aufgeben wollte, und wegen relativ geringfügiger Änderungen seinen bisherigen sozialen Besitzstand gänzlich zu verlieren.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung erfolgt gern. § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 12 Abs. 7 ArbGG und erfolgt sogleich gern. § 25 Abs. 2 GKG.