Feststellung: Kündigung wirkt nicht; Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft
- Gericht
- Arbeitsgericht Oberhausen
- Spruchkörper
- 2.Kammer
- Aktenzeichen
- 2 Ca 1324/19
- Datum
- 27.02.2020
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGOB:2020:0227.2CA1324.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Arbeitsgericht kann feststellen, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, wenn die Kündigungswirkung nicht gegeben ist.
Ist die Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses streitig, kann das Gericht den Arbeitgeber verurteilen, den Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Verfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wenn diese in allen Punkten unterliegt.
Zur Wirksamkeit und den Rechtsfolgen einer Kündigung ist der Zugang der Kündigung maßgeblich für den Beginn etwaiger Fristen.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 231/20 [NACHINSTANZ]
Rubrum
| 2 Ca 1324/19 | Verkündet am 27.02.2020 L. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
| Arbeitsgericht P. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit | ||
V., T., 5.
Kläger
Prozessbevollmächtigte
O., D., 5.
gegen
B. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H., G., M., 5.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte
B. e.V., W., 5.
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts P.
auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2020
durch die Direktorin des Arbeitsgerichts S. als Vorsitzende
und den ehrenamtlichen Richter E.
und den ehrenamtlichen Richter C.
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.10.2019, zugegangen am 26.10.2019, zum 31.05.2020 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Betriebsschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Der Streitwert wird auf 9.978,41 EUR festgesetzt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.10.2019, zugegangen am 26.10.2019, zum 31.05.2020 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Betriebsschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Der Streitwert wird auf 9.978,41 EUR festgesetzt.