Treffer
ArbG Köln Urteil

Einstweilige Verfügung: Keine vollstreckbare Verurteilung zur Transferlisten-Zustimmung

Gericht
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper
20. Kammer
Aktenzeichen
20 Ga 128/96
Datum
11.07.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:ARBGK:1996:0711.20GA128.96.00
Quelle
Ein Profifußballspieler begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Zustimmung seines Vereins zur Aufnahme in die DFB-Transferliste sowie die Unterlassung von Einwendungen gegen seine Freigabe. Das Arbeitsgericht wies den Antrag insgesamt ab. Soweit Unterlassung von Einwendungen verlangt wurde, fehlte es an einem Verfügungsanspruch, weil nur berechtigte Einwendungen die Freigabe hindern. Die begehrte Zustimmung (auch „vorläufig“) war im Verfügungsverfahren mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da eine Verurteilung zur Willenserklärung wegen fehlender Rechtskraft nicht nach § 894 ZPO vollstreckbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn das mit ihm verfolgte Ziel im Verfügungsverfahren wegen fehlender Vollstreckbarkeit nicht erreicht werden kann.

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Die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig nicht geeignet, wenn sie wegen fehlender (endgültiger) Rechtskraft nicht nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann.

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Ein Anspruch auf Unterlassung von Einwendungen gegen eine verbandliche Freigabe besteht nicht, wenn nur berechtigte Einwendungen die Freigabe hindern und der Antragsteller kein Recht darauf hat, dass berechtigte Einwendungen unterbleiben.

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Das Unterlassen von Einwendungen führt nicht zwangsläufig zum begehrten Verbandseintrag, wenn nach den maßgeblichen Regelungen zusätzlich eine Zustimmungserklärung erforderlich ist.

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Die Verweisung des Antragstellers auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch rechtfertigt es nicht, die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Wirksamkeit von Willenserklärungen auf rechtskräftige Entscheidungen zu umgehen.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 20 Ga 128/96

Tenor

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.

Der Streitwert wird auf 850.000,- DM festgesetzt.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger ist seit dem 01.07.1993 bei dem Verfügungsbeklagten als Berufsfußballspieler tätig. Der Vertrag war zunächst bis zum 30.06.1994 befristet. In § 10 des Vertrages heißt es: „Der Spieler verpflichtet sich, den Vertrag unter den seitherigen Bedingungen um 2 Jahre fortzusetzen, falls der Verein es wünscht." Da der Verfügungsbeklagte von dieser Option Gebrauch gemacht hat, wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.1996 fortgesetzt.

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Mit Schreiben vom 29.04.1996 verlangte der Verfügungsbeklagte die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses um ein weiteres Jahr. Er bezog sich dabei auf die Bestimmung des 11 des

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Arbeitsvertrages, in dem es wie folgt heißt:

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„§ 11 Transferbestimmungen

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Bei einem Transfer des Spielers gelten die Bestimmungen der DFBSAtzung, der DFB-Ordnungen-insbesondere des DFB-Lizenzspielerstatus - in der jeweils gültigen Fassung.

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Für einen Transfer zu einem ausländischen Verein gelten zusätzlich die jeweils gültigen Bestimmungen der UEFA bzw. der FIFA.

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Für einen Transfer zu einem ausländischen Verein gelten zusätzlich die jeweils gültigen Bestimmungen der UEFA bzw. Der FIFA.

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Vereinbarungen der Transferentschädigungszahlungen zwischen Verein und Spieler sind unzulässig. (Sie können nur von Vereinen getroffen werden.)

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Werden diese Bestimungen nach Abschluß dieses Vertrages dahingehend geändert, daß die bisherige Transferentschödigungsregelung (S 29 ffLSt) teilweise oder ganz entfällt, so verpflichtet sich der Spieler, den Vertrag unter den seitherigen Bedingungen um ein Jahr fortzusetzen, falls der Verein es wünscht. Unter den gleichen Umständen verpflichtet sich der Verein, den Vertrag mit dem Spieler um ein Jahr zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, falls es der Spieler wünscht. Verein und Spieler müssen in diesem Fall bis zu dem der Vertragsbeendigung vorausgehenden 30.04., eerklärt haben, ob sie von dieser Option Gebrauch machen wollen. Unterbleibt die Erklärung, so endet der Vertrag entsprechend der in § 10 getroffenen Vereinbarungen."

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Der Verfügungskläger hat am 26.04.1996 mit dem Fußballverein M die einen Vertrag ab 01.07.1996 auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Bei diesem Verein handelt es sich um einen Club, der in der ersten Liga spielt, während es sich bei dem Verfügungsbeklagten um einen Verein der zweiten Bundesliga handelt. Der Verfügungskläger würde in England pro Jahr ca. 2 Mio. DM verdienen, während er bei dem Verfügungsbeklagten ca. 150.000,00 DM pro Jahr verdient.

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Der Deutsche Fußballbund lehnte am 28.05.1996 die Aufnahme des Verfügungskläger in die

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Transferliste ab, da der Verfügungsbeklagte der Aufnahme des Verfügungskläger in die

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Transferliste nicht zugestimmt hat.

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Der Verfügungskläger ist der Ansicht, der Verfügungsbeklagte sei verpflichtet, der Eintragung in die Transferliste zuzustimmen, da das Arbeitsverhältnis mit dem Verfügungsbeklagten zum

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30.06.1996 geendet habe. Die Klausel im 11 des Arbeitsvertrages, die dem Verfügungsbeklagten ein Optionsrecht einräume, sei nicht wirksam.

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Die Transferentschädigungsregelung in § 29 Lizenzspielerstatut sei bereits bei Abschluß des Arbeitsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 48 des EG-Vertrages nichtig gewesen. Dementsprechend treffe der Wortlaut von § 11 nicht zu. Denn die Transferentschädigungsregelung sei nicht durch die Änderung teilweise oder ganz entfallen

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sondern sie sei bereits wegen Gesetzesverstoßes gem. § 134 BGB nichtig. Dieser Fall der Nichtigkeit werde von § 11 des Arbeitsvertrages jedoch nicht erfaßt. Der Verfügungsbeklagte habe bereits bei Abschluß des Vertrages gewußt, daß gegen die Transferentschädigungsrege-lung rechtliche Einwände geltend gemacht worden seien. Erst recht habe er bei Ausübung der Option am 29.04.1996 gewußt, daß die bisherige Entschädigungsregelung nichtig sei. Da die Ersatzregelung ebenfalls eine Ablöseforderung festschreibt, sei sie in der gleichen Weise nichtig wie die frühere Regelung. Die Kenntnis des Verfügungsbeklagten habe durch den Wortlaut der Optionsklausel verschleiert werden sollen, weil sonst die Umgehungsabsicht offenkundig geworden sei. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für das Entstehen des Optionsrechtes bewußt unklar und unverständlich befaßt worden. Die aufschiebende Bedingung des § 11 könne nicht mehr eintreten, weil die Transferentschädigungsregelung bereits zuvor wegen Gesetzesverstoßes nichtig gewesen sei.

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Im übrigen sei die Klausel unklar. Es sei weder erkennbar, welche inhaltliche Änderung der Entschädigungsregelung das Optionsrecht entstehen lassen solle noch welcher Umfang dazu erforderlich sei. Die Klausel sei auch so ungewöhnlich, daß der Verfügungskläger mit ihr hin- sichtlich Inhalt und Umfang nicht habe rechnen müssen. Daher sei sie nicht Vertragsbestandteil geworden. Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, daß der Beschluß des DFB vor Ausübung der Option bereits wirksam geworden sei. Die Wirksamkeit trete erst mit Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen des DFB ein.

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§ 11 des Arbeitsvertrages sowie die diesem zugrunde liegende alte und neue Transferentschädigungsregelung seien wegen Verstoßes gegen Art. 48 EG-Vertrag sowie wegen Verstoßes gegen Art. 85, 86 EG-Vertrag nichtig. Der EUGH habe entschieden, daß Transferregelungen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigten, wenn ein Berufsfußballspieler seine Tätigkeit nicht bei einem anderen Verein ausüben könne, ohne daß dieser Verein den bisherigen Verein eine Transferentschädigung gezahlt habe. Die Verlängerung des Arbeitsvertrages um 1 Jahr aufgrund einer Option, die auf einer Änderung einer nichtigen Transferentschädigungsregelung beruhe, sei wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges ebenfalls nichtig. Die Optionsklausel habe auch zum Ziel, die freie

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Arbeitsplatzsuche und den freien Wettbewerb unter den Clubs bei der Verpflichtung von Spielern zu blockieren. Daher verstoße sie auch gegen Art. 85 und 86 des EG-Vertrages.

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Da dem Verfügungsbeklagten somit keine berechtigten Einwendungen gegen die Freigabe des Verfügungsklägers zustünden, sei er verpflichtet, die Zustimmung zur Aufnahme des Verfügungsklägers in die DFB-Transferliste zu erteilen.

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Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, daß M vom Spielervertrag mit dem Verfügungskläger zurückträte, wenn keine Freigabe erklärt würde. Dadurch würde der Verfügungskläger die Perspektive verlieren, in der ersten Liga zu spielen oder zumindest diese Perspektive gefährden. Darüber hinaus verlöre er den Anspruch auf Zahlung einer höheren Jahresbruttolohnsumme. Der Verein M müßte kurzfristig wissen, ob mit dem Verfügungskläger als Spieler für die Saison 1996/97 gerechnet werden könne, da das Training bereits ab 08.07.1996 beginne.

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Der Verfügungskläger hat seine tatsächlichen Angaben durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Wegen des Inhalts der § 29 ff des früheren Lizenzspielerstatuts sowie des Inhalts der Änderungen wird auf BI. 182 - 184 sowie 152 d.A. verwiesen.

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Der Verfügungskläger beantrag,

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den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, der Aufnahme des Verfügungsklägers in die Transferliste des Deutschen Fußballbundes zuzustimmen und keine Einwändung gegen die Freigabe des Antragstellers durch den DFB zu erheben

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hilfsweise,

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den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, der Aufnahme

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des Antragstellers in die Transferliste des Deutschen Fußballbundes bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zuzustimmen.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig. Denn der Verfügungskläger verfolge im einstweiligen Verfügungsverfahren den Hauptsacheanspruch. Insoweit werde eine Befriedigungsverfügung begehrt, die nur in Ausnahmefällen erlassen werden könne. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Im Rahmen einer summarischen Prüfung könne nicht mit hinreichender Gewißheit festgestellt werden, daß der Verfügungskläger im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Es sei auch nicht erkennbar, daß die Ablehnung der einstweiligen Verfügung zu irreparablen Schäden beim Verrfügungskläger führen müsse. Es liege für den Verfügungskläger keine existenzielle Notlage vor. Im übrigen könne die einstweilige Verfügung aus Rechtsgründen nicht erlassen werden. Denn eine Vollstreckung gem. § 894 ZPO komme nicht in Betracht. Daher könne im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Antragsgegner nicht auf Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden.

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Der Verfügungsgrund sei auch aus reinen Zeitgründen entfallen. Der Verfügungskläger habe spätestens nach dem Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 30.04.1996 erkennen können, daß der Verfügungsbeklagte die Zustimmung nicht erteilen werde. Da er erst am 08 .07.96 die einstweilige Verfügung beantragt habe, sei keine Dringlichkeit mehr gegeben.

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Im übrigen sei auch ein Verfügungsanspruch nicht gegeben. Der Verfügungskläger sei zu Unrecht der Ansicht, daß nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum 15.12.1995 der §§ 11 des Arbeitsvertrages nicht anzuwenden sei. Eine unmittelbare Auswirkung auf das Lizenzspielerstatut des Deutschen Fußballverbundes bestehe jedoch nicht. Wenn sich gleichwohl der DFB-Beirat auf seiner Sitzung vom 27.04.1996 entschlossen habe, das Lizenzspielerstatut in bezug auf die Transferregelungen zu ändern und eine Übergangsregelung bis zur endgültigen Aufhebund des bisherigen Transferentschädigungssystems einzuführen, liege damit der Anwendungsfall von § 11 Abs. 4 des Arbeitsvertrages der Parteien vor, nämlich die teilweise oder gänzliche Änderung bzw. Entfall der bisherigen Transferentschädigungsregelung. Da bei den insgesamt 36 Lizenzligavereinen des Deutschen Fußballbundes immerhin 38 Spieler auch von der Option des § 11 Abs. 4 des Musterarbeitsvertrages Gebrauch gemacht hätten, liege keine Regelung vor, die dem Verfügungsbeklagten einseitig Vorteile verschaffe. Etwaigen Unsicherheiten zu Lasten des Spielers stünden Unsicherheiten zu Lasten der Vereine bezüglich der Optionsausübung durch die Spieler gleichwertig gegenüber. Auch beim Verfügungsbeklagten hätten 3 Spieler von der Vertragsverlängerung gem. § 11 Abs. 4 des Musterarbeitsvertrages Gebrauch gemacht. Die Änderungsbeschlüsse des DFB-Beirates seien in den amtlichen Mitteilungen vom 29.04.1996 frühmorgens veröffentlicht worden.

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Das Optionsrecht des § 11 verstoße weder gegen Art. 48 noch gegen Art. 85, 86 des EG-Vertrages. Der Verfügungskläger werde keineswegs an einen Vereinswechsel gehindert. Er könne jedoch keinen internationalen Freigabeschein seitens des DFB ausgestellt erhalten, solange er noch vertraglich an einen Mitgliedsverein des Verbandes gebunden sei. Dies sei keine Beschränkung der Freizügigkeit sondern ein Grundprinzip des Arbeitsvertragsrechts. Der EUGH habe lediglich entschieden, daß bei beendetem Vertrag mit Gemeinschaftsbezug die Aufrechterhaltung bzw. Forderung einer Transferentschädigungszahlung die in Art. 48 EG Vertrag garantierte Freizügigkeit beeinträchtige.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungsbeklagte zu dem Hilfsantrag ausgeführt, eine vorläufige Zustimmung der Verfügungsbeklagten werde nach Auskunft des DFB nicht zu einer Eintragung in die Transferliste führen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung gem. § 940 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 ArbGG war sowohl bezüglich des Hauptantrags als auch bezüglich des Hilfsantrags abzuweisen, da er bezüglich des Antrags auf Erteilung der Zustimmung unzulässig und bezüglich des Antrags, keine Einwendungen zu erheben, unbegründet ist.

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Soweit der Verfügungskläger beantragt, den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, keine Einwendungen gegen die Freigabe zu erheben, ist ein Verfügungsanspruch nicht ersichtlich. Denn die Erhebung von Einwendungen allgemein hindert die Freigabe nicht. Vielmehr wird die Freigabe durch den DFB nach § 28 Ziff. 2 a des Lizenzspielerstatuts nur bei Erhebung von berechtigten Einwendungen gehindert. Der Verfügungskläger hat aber keinen Anspruch darauf, daß der Verfügungsbeklagte berechtigte Einwendungen unterläßt. Selbst wenn der Verfügungskläger die zu unterlassenden Einwendungen im einzelnen bezeichnet hätte, hätte dem Antrag nicht stattgegeben werden können. Denn das Unterlassen von Einwendungen führt noch nicht zur Eintragung in die Transferliste. Vielmehr ist dazu gem. 27 Ziff. 6 c des Lizenzspielerstatus die Zustimmung des Verfügungsklägers erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung im einstweiligen Verfügungsverfahren fehlt jedoch das Rechtsschutzinteresse. Denn der Verfügungskläger erstrebt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung. Wegen der fehlenden endgültigen Rechtskraft im einstweiligen Verfügungsverfahren wäre dieser Anspruch nicht gem. § 894 ZPO vollstreckbar. Es bedarf aber keiner eiligen Entscheidung, wenn diese ohnehin nicht vollstreckt werden kann. Dies gilt auch für die Erteilung einer vorläufigen Zustimmung. Auch insoweit scheitert eine Vollstreckung an der fehlenden Rechtskraft des Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahrens. Zwar führt wegen der langen Dauer des Hauptsache-

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verfahrens die fehlende Möglichkeit, den Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend zu machen, dazu, daß der Kläger letztendlich auf Schadensersatzansprüche verwiesen wird. Dies hat jedoch seinen Grund in der Regelung des § 894 ZPO, die sicherstellen will, daß die Wirksamkeit von Willenserklärungen nicht unter dem Vorbehalt einer späteren anderweitigen Entscheidung stehen sollen und damit der Rechtssicherheit dient.

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Da der Verfügungsbeklagte auch im Fall einer Verurteilung zur vorläufigen Zustimmung nicht bereit war, sich einem entsprechenden Urteil freiwillig zu beugen, konnte auch aus diesem Gesichtspunkt nicht auf die Vollstreckungsfähigkeit des geltend gemachten Anspruchs verzichtet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Der Streitwert war gem. §§ 3 ff. ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG im Urlteil festzusetzen. Dabei war von dem Interesse des Verfügungsklägers an der begehrten Entscheidung auszugehen. Dieses schätzt die Kammer auf 850.000,00 DM.

Einstweilige Verfügung: Keine vollstreckbare Verurteilung zur Transferlisten-Zustimmung — Themis