Treffer
ArbG Köln Beschluss

Streitwert bei als Hilfsantrag gestelltem Weiterbeschäftigungsbegehren

Gericht
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper
18. Kammer
Aktenzeichen
18 Ca 5624/25
Datum
02.04.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:ARBGK:2026:0402.18CA5624.25.00
Quelle
Die Klägervertreterin legte Beschwerde gegen den Streitwertansatz in einem Kündigungsschutzverfahren ein, weil ein Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag gestellt war. Das Gericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht. Es hielt einen eigenständigen Streitwert für einen solchen Hilfsantrag regelmäßig nicht für gerechtfertigt, da keine Entscheidung i.S.v. §45 Abs.1 S.2 GKG vorliegt und vertragliche Regelungen in verfahrensbeendenden Vergleichen den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss nicht erfassen; zudem spreche die Wertungsbegrenzung des §42 Abs.2 S.1 GKG dagegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen als unechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag besteht regelmäßig kein eigener Streitwertansatz.

2

Eine Entscheidung i.S.v. §45 Abs.1 S.2 GKG liegt nicht vor, wenn die Beschäftigungsfrage lediglich im Rahmen eines verfahrensbeendenden Vergleichs geregelt wird.

3

Verfahrensbeendende Vergleiche, die den Beendigungszeitpunkt hinausschieben oder künftige Freistellungen vorsehen, erfassen nicht den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, auf den sich ein Weiterbeschäftigungsanspruch bezieht.

4

Die gesetzliche Begrenzung des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage nach §42 Abs.2 S.1 GKG steht einem gesonderten Streitwertansatz für Weiterbeschäftigungsanträge entgegen.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 51/26 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Ein Streitwertansatz für einen als Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag kommt regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn ein verfahrensbeendender Vergleich eine Hinausschiebung des Beendigungszeitpunkts und Regelungen über eine in der Zukunft liegende Freistellung enthält (entgegen LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15).

Tenor

Der Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2026 wird nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Entgegen der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. grundlegend: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 -, juris; ebenso: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 4 Ta 213/16 (9) - juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 Ta 118/16 -, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 6. Januar 2023 - 8 Ta 254/22 -, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 12 Ta 101/24 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 16. August 2024 - 3 Ta 62/24 -, juris; wohl auch: LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2024 - 26 Ta (Kost) 6072/24 -, Rn. 5, juris), ist kein eigener Wertansatz für den als unechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag gerechtfertigt. Denn eine Entscheidung im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist hierüber nicht ergangen. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift aufgrund der Regelungen des verfahrensbeendenden Vergleichs über die (zukünftige) Freistellung des Klägers im Rahmen der verlängerten Kündigungsfrist ist nicht gerechtfertigt: Der Weiterbeschäftigungsanspruch betrifft den Zeitraum zwischen dem Kündigungstermin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Eine Regelung hierzu enthält der von den Parteien abgeschlossene Vergleich deshalb nicht, weil dieser den Kündigungsrechtsstreit gerade beendet. Die - uno actu getroffene - Regelung der Beschäftigungsfrage betrifft damit nicht einen Zeitraum bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, wie er Gegenstand des Weiterbeschäftigungsantrags ist.

4

Die Wertung der Gegenauffassung konfligiert zudem mit der in § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung zum Streitwert einer Kündigungsschutzklage. Danach ist der Streitwert einer Kündigungsschutzklage auf ein Bruttoquartalsgehalt gedeckelt, obwohl bei Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses typischerweise nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nur die finanziellen Interessen, sondern auch die Persönlichkeitsrechte des gekündigten Arbeitnehmers (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, BAGE 48, 122-129) betroffen sind.

Streitwert bei als Hilfsantrag gestelltem Weiterbeschäftigungsbegehren — Themis