Streitwertfestsetzung im Arbeitsverfahren: 10.250 €; Vorlage an das LAG Hamm
- Gericht
- Arbeitsgericht Iserlohn
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 Ca 740/20
- Datum
- 12.05.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGIS:2021:0512.3CA740.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung in arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Vorgaben des Streitwertkatalogs maßgeblich; für Beschäftigungsansprüche und Streit um ein qualifiziertes Zeugnis kann die Monatsvergütung zugrunde gelegt werden.
Bei Bestandsstreitigkeiten kann zur Wertermittlung die Vergütung für einen angemessenen Bezugszeitraum (z. B. ein Vierteljahr) angesetzt werden.
Ein allgemeiner Feststellungsantrag (‚Schleppnetzantrag‘) erhöht den Streitwert nicht zusätzlich, wenn bereits punktuelle Bestandsschutzanträge denselben Schutzbereich abdecken.
Ein Weiterbeschäftigungsantrag, der als unechter Hilfsantrag zu verstehen ist und über den nicht entschieden wurde, ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Sonderanträge wie die Anmeldung bei einer Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherung können nach den Katalogwerten getrennt und – bei geringem wirtschaftlichem Umfang – mit einem niedrigeren Streitwert (z. B. 250 €) bewertet werden.
Tenor
wird der Streitwertbeschwerde vom 12.05.2021 nicht abgeholfen und die Sache insofern dem LAG Hamm vorgelegt.
Gründe
Das Gericht begründet seine Festsetzung in Höhe von 10.250,00 € wie folgt:
Es wurde eine Monatsvergütung i.H.v. 2000 € wegen der geltend gemachten Beschäftigung sowie wegen des Streit über die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses berücksichtigt (vgl. I Ziff. 12 und 29 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Wegen der Bestandsstreitigkeit wurde die Vergütung für ein Vierteljahr in Ansatz gebracht (vgl. I Ziff. 20).
Im Hinblick auf die Bestandsstreitigkeit erfolgte für den allgemeinen Feststellungsantrag (Schleppnetzantrag) neben den punktuellen Bestandsschutzanträgen keine zusätzliche Bewertung. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil er als unechter Hilfsantrag zu verstehen und eine Entscheidung über ihn nicht getroffen worden ist.
Eine darüber hinausgehende Bewertung für den Antrag auf Feststellung des Betriebsübergangs erachtet das Gericht aufgrund des I Ziff. 13 des Streitwertkatalogs neben der Bestandsschutzklage gegen den Veräußerer und der Beschäftigungsklage gegen den Erwerber als nicht streitwerterhöhend.
Für den Antrag auf Anmeldung bei der Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherung hat das Gericht einen Wert von 250 € in Ansatz gebracht unter Berücksichtigung des I Ziff. 7.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit.