Treffer
ArbG Herne Urteil

TVöD-VKA: Projektleitung einer Architektin rechtfertigt keine Höhergruppierung nach EG 12

Gericht
Arbeitsgericht Herne
Spruchkörper
5. Kammer
Aktenzeichen
5 Ca 1078/19
Datum
11.12.2019
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:ARBGHER:2019:1211.5CA1078.19.00
Quelle
Die Klägerin begehrte im Wege einer Eingruppierungsfeststellung rückwirkend ab 01.01.2017 Vergütung nach EG 12 TVöD‑VKA wegen ihrer Tätigkeit als Projektleiterin. Streitentscheidend war, ob der maßgebliche Arbeitsvorgang „Projektleitung“ besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S.d. EG 12 aufweist. Das Arbeitsgericht verneinte eine hinreichende weitere Heraushebung gegenüber EG 11; Umfang und Bedeutung der Projekte trügen bereits die Eingruppierung in EG 11. Eine Bewertung nach der HOAI sei für die tarifliche Eingruppierung nicht maßgeblich. Die Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eingruppierungsfeststellungsantrag im öffentlichen Dienst ist zulässig, wenn die begehrte Entgeltgruppe streitgegenständlich ist und sich das Feststellungsinteresse aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergibt.

2

Nach § 12 Abs. 2 TVöD‑VKA ist die Eingruppierung nach Arbeitsvorgängen vorzunehmen; maßgeblich ist, ob mindestens die Hälfte der gesamten, nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Entgeltgruppe erfüllt.

3

Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen hat die darlegungs- und beweispflichtige Partei Tatsachen vorzutragen, die einen wertenden Vergleich mit den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe und das Vorliegen der begehrten Heraushebungsmerkmale ermöglichen.

4

Eine Höhergruppierung in EG 12 TVöD‑VKA setzt eine gegenüber EG 11 gesteigerte Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung (oder künstlerische bzw. Spezialaufgaben) voraus; Merkmale, die bereits die Heraushebung von EG 10 zu EG 11 tragen, können diese weitere Steigerung nicht ersetzen.

5

Die Einordnung von Leistungen als „besondere Leistungen“ nach der HOAI ist für die tarifliche Bewertung nach der Entgeltordnung des TVöD‑VKA nicht maßgeblich, da beide Bewertungssysteme nicht gleichlaufend sind.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 4.007,88 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin nach der neuen Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (im folgenden TVöD-VKA).

3

Die 60jährige Klägerin, studierte Architektin, war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 12.10.2001 (Bl. 14 d. Akte) seit dem 01.11.2001 als Diplomingenieurin für die beklagte Stadt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin wurde eingruppiert in die Vergütungsgruppe IV a BAT.

4

Ursprünglich wurde die Klägerin im zentralen Betriebshof A beschäftigt, einem Eigenbetrieb der Beklagten. Seit dem 01.01.2018 wurde sie im neu gegründeten B beschäftigt, einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

5

Seit Beginn ihrer Tätigkeit war die Klägerin in den Tätigkeitsbereichen Gebäudeunterhaltung / Instandsetzung / Kleinmaßnahmen, Neubau und Abwicklung von Projekten sowie Projektsteuerung / Projektmanagement / Projektleitung tätig. Seit Gründung des B wurden diese Tätigkeiten in die neu geschaffene Abteilung infrastrukturelle Dienste und technische Dienste eingeordnet. Mit Beginn des B  hatte die Klägerin mit mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit die Projektleitung im Bereich Projektsteuerung / Projektmanagement übernommen. Für die jeweiligen Projekte wurde ihr die Gesamtleitung übertragen.

6

Zuletzt wurde die Klägerin vergütet nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TVöD-VKA. Mit Schreiben vom 27.07.2017 (Bl. 16 d. Akte) beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 rückwirkend zum 01.01.2017. Mit Schreiben vom 08.09.2017 (Bl. 17 d. Akte) lehnte der zentrale Betriebshof A die begehrte Höhergruppierung ab. Mit Schreiben vom 17.12.2017 (Bl. 18/19 d. Akte) legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Widerspruch ein.

7

Mit ihrer am 05.06.2019 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA rückwirkend ab dem 01.01.2017.

8

Sie ist der Ansicht, ihre Tätigkeit als Projektleiterin rechtfertige eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA. Bereits seit 2002 sei das Leistungsbild Projektsteuerung nicht mehr in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgebildet. Seit der Ausgabe 2009 kenne die HOAI nicht mehr das Leistungsbild der Projektsteuerung, da sich § 31 HOAI 2002 als nicht ausreichend für die Abgrenzung des Leistungsbildes erwiesen habe. Seitdem sei die Projektsteuerung / Projektmanagement aus Sicht der HOAI als „besondere Leistung“ zu bewerten. Das Projektmanagement sei als Managementaufgabe zu bewerten und gliedere sich in die Bereiche Projektdefinition, Projektdurchführung und Projektabschluss. All diese Aufgaben seien ihr im Rahmen ihrer Projektleitung übertragen worden. Die Überwachung und Steuerung komplexer Bauprojekte gehöre nicht zu den „üblichen“ Architektenaufgaben. Die Qualifikation des Projektsteuerers stehe auf mehreren Säulen. Die zentrale Säule sei neben dem Handwerkszeug – Termin- und Kostensteuerung – seine Kommunikationsstärke und die Fähigkeit, zielorientiert zu moderieren. Diese Qualifikation beruhe auf seiner Bauerfahrung, die er im Idealfall sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite erworben habe, um die Interessen aller Beteiligten besser beurteilen und abwägen zu können. Eine wichtige Aufgabe sei die Motivation und der Glaube an die Projektbeteiligten. Die Umsetzung einer Bauaufgabe werde immer komplexer, es würden immer mehr Spezialisten benötigt. Bei den heute anstehenden Aufgaben würden betriebswirtschaftliche Belange immer mehr Bedeutung gewinnen. Sie habe nicht bereits durch ihr Architekturstudium, sondern erst durch diverse Fortbildungen Spezialkenntnisse erlangt, die neben der langjährigen Berufserfahrung sie befähigen würden, die Aufgabe der Projektleitung / Projektsteuerung zu übernehmen. Hieraus ergebe sich, dass sie besondere Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA erfülle. Aufgrund der darüber hinaus bestehenden hohen finanziellen Bedeutung für die Allgemeinheit (Projekte, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden) liegen daher bei den ihr übertragenen Tätigkeiten im Umfang von mehr als 50% die „besondere Schwierigkeit“ sowie die „Bedeutung“ im Sinne der Entgeltgruppe 12 vor. Herauszuheben sei dabei beispielhaft die Kernsanierung einer Schule, das fachfremde Großprojekt IT für 18 Schulen mit über drei Jahren Bauzeit sowie der Bau der Freizeitanlagen Westerholt. Bei diesen Projekten habe sie über Projektkosten in Höhe von insgesamt 2,5 Millionen Euro verfügen können und habe diese verwalten müssen. Ihr war insbesondere als verantwortliche Projektleiterin die Steuerung und Moderation von ca. 10 Architekten- und Ingenieursbüros, die Auftragsvergabe, die Überwachung und Einhaltung von Bauzeitplänen übertragen worden.

9

Die Klägerin beantragt,

10

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.01.2017 aus der Entgeltgruppe 12 TVöD zu vergüten.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA habe die Klägerin nicht dargelegt. Ihre Tätigkeitsbeschreibung stelle auf einen Zeitraum ab dem 01.01.2018 ab, so dass jeglicher Vortrag für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 fehle. Zudem gehöre die Überwachung und Steuerung komplexer Bauprojekte als Projektleitung zu den üblichen Architektenaufgaben. Sofern die Klägerin demgegenüber auf dem Begriff der Projektsteuerung / Projektmanagement aus Sicht der HOAI als „besondere Leistung“ abstelle, sei das mit dem Begriff der besonderen Leistungen im Sinne des TVöD nicht kompatibel. Die von der Klägerin verantwortlich zu zeichnenden Projekte seien allesamt solche, die der Bauwirtschaftsklasse III entsprechen würden. Hinsichtlich der Komplexität bestünden deutliche Einschränkungen, was letztlich auch Einfluss auf die hierfür benötigte fachliche Qualifikation im Tarifsinne habe. Der Tarifvertrag stelle als entsprechende Ingenieurstätigkeit auf die Bauleitung ab, die von der Klägerin wahrgenommen werde. Damit würden die von ihr ausgeübten Tätigkeiten jedoch  nur der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA unterfallen. Da bereits nicht die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 11 dargelegt seien, könne erst Recht nicht von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 12 ausgegangen werden.

14

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die weiteren schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet.

17

I.

18

Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um einen Eingruppierungsfeststellungsantrag, der innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BAG, Urteil v. 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 – juris; Urteil v. 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – juris).

19

II.

20

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA.

21

1.

22

Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung im Bereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin gelten nach dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD mit Wirkung ab dem 01.01.2017 die §§ 12, 13 TVöD-VKA in Verbindung mit der Anlage I Entgeltordnung zum TVöD-VKA. Zwar erfolgte die Überleitung des Beschäftigten in die neue Entgeltordnung nach § 29 a Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert ausgeübten Tätigkeit ohne Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierung. Die Klägerin hat jedoch mit Schreiben vom 27.07.2017 fristgemäß einen Antrag auf Höhergruppierung im Sinne des § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt.

23

2.

24

Nach § 12 Abs. 2 TVöD-VKA ist die Beschäftigte in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

25

a)

26

Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben demnach zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil v. 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 – juris; Urteil v. 18.03.2015 – 4 AZR 59/13 – juris). Bei der Zuordnung zu dem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Maßgeblich für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (BAG, Urteil v. 13.05.2015, 4 AZR 355/13 – juris, Urteil v. 21.08.2013 – 4 AZR 399/11 – juris).

27

b)

28

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass beide Parteien übereinstimmend die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Leitung eines Bauprojektes als einheitlichen Arbeitsvorgang „Projektleitung“ zusammenfassen. Arbeitsergebnis ist dabei die Realisierung eines Bauprojektes. Unstreitig hat die Beklagte ihre Arbeitsabläufe so organisiert, dass diese Tätigkeiten der Klägerin als einheitliche Arbeitsaufgabe übertragen wurden.

29

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin fällt der Arbeitsvorgang „Projektleitung“ zu mehr als 50% ihrer Arbeitszeit an. Nach ihrem Vortrag macht dieser Arbeitsvorgang etwa 80 bis 90 Prozent ihrer Arbeitszeit aus.

30

3.

31

Der Arbeitsvorgang „Projektleitung“ erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA.

32

a)

33

Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage I Entgeltordnung zum TVöD-VKA maßgeblich:

34

„Teil A    Allgemeiner Teil

35

36

II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale

37

38

3. Ingenieurinnen und Ingenieure

39

Vorbemerkungen

40

1. Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die

41

a) einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen und

42

b) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.

43

44

Entgeltgruppe 10

45

Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben.

46

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

47

Entgeltgruppe 11

48

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

49

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

50

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

51

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

52

Entgeltgruppe 12

53

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

54

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

55

56

Protokollerklärungen:

57

1. Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

58

a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

59

60

2. Besondere Leistungen sind z. B.:

61

a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.

62

…“

63

Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Entgeltgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütungsordnung des BAT, die aufgrund der gleichbleibenden Systematik ohne Weiteres auch auf die neue Entgeltordnung des TVöD-VKA anzuwenden ist, zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden; anschließend ist zu klären, ob die qualifizierten Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen (BAG, Urteil v. 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – juris; Urteil v. 09.05.2010 – 4 AZR 912/08 – juris). Demnach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 und die der darauf aufbauenden Entgeltgruppen 11 und 12 TVöD-VKA erfüllen. Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darlegung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Entgeltgruppe 10 oder der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA entsprechend den Qualifikationsmerkmalen heraushebt. Diese Wertung fordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Anfangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt (BAG, Urteil v. 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – juris; Urteil v. 25.02.2009 – 4 AZR 20/08 – juris).

64

b)

65

Unstreitig verfügte die Klägerin als Architektin über einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurswissenschaftlichen Studiengangs und führt die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der Ziffer 1 der Vorbemerkung zu II 3 der Entgeltordnung TVöD-VKA.

66

Mit dem Arbeitsvorgang „Projektleitung“ wurde ihr auch eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA übertragen. Nach Ziffer 1 a der Protokollerklärungen zu II 3 der Entgeltordnung sind entsprechende Tätigkeiten unter anderem die örtliche Leitung und Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

67

c)

68

Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung ist zudem davon auszugehen, dass sich der Arbeitsvorgang auch durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA hervorhebt, sodass die Klägerin zu Recht in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA eingruppiert ist. Nach Ziffer 2 a der Protokollerklärungen zu II 3 der Entgeltordnung sind besondere Leistungen unter anderem die örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen den Entgeltgruppen 10 und 11 TVöD-VKA ist demnach unter anderem die Schwierigkeit des Bauprojektes, dessen Leitung übertragen wurde.

69

Nach dem umstrittenen Vortrag der Klägerin wurde dieser bereits im Jahre 2017 die Leitung des Großprojektes „IT an Schulen“ übertragen. Dieses Projekt umfasste nicht nur alle 18 A Schulen, sondern erforderte auch die Berücksichtigung der für einen Bauingenieur fachfremden Belange der IT-Technik. Dies rechtfertigt bei einer summarischen Prüfung die Bewertung des Bauprojekts als schwierig und damit die Leistung der Klägerin als besonders im Sinne der Entgeltordnung. Auch das bereits im Jahre 2017 begonnene Bauprojekt „Freizeitanlage Westerholt“, an dem die Klägerin unstreitig mitwirkte, rechtfertigt bei summarischer Prüfung die Bewertung als schwieriges Bauprojekt.

70

Auch von der beklagten Stadt wird nicht behauptet, dass die von der Klägerin aufgeführten Bauprojekte atypisch zur Charakterisierung der Tätigkeiten der Klägerin seien. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Arbeitsvorgang „Projektleitung“ bereits im Jahre 2017 besondere Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA gezeigt hat.

71

d)

72

Eine weitere Heraushebung der Tätigkeit der Klägerin aus der Entgeltgruppe 11 TVöD durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben, für die eine langjährige Berufserfahrung erforderlich ist, kann jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin insoweit auf die besondere Bedeutung und den besonderen Umfang der von ihr betreuten Projekte hinweist, verkennt sie, dass dies bereits die Heraushebung ihrer Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 10 rechtfertigt und deshalb nicht nochmals eine weitere Heraushebung rechtfertigen kann. Eine für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA erforderlich nochmalige Steigerung des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit wurde von der Klägerin nicht dargelegt.

73

Nicht zielführend ist der Hinweis der Klägerin auf die Bewertung der Tätigkeit der Projektleitung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Zu Recht weist die beklagte Stadt darauf hin, dass das Bewertungssystem der HOAI und der Entgeltordnung TVöD-VKA nicht gleichlaufend sind. Ausweislich der Protokollerklärung zu II 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA wird die Projektleitung als entsprechende Tätigkeit im Regelfall der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA zugeordnet und nur in den Ausnahmefällen von schwierigen Bauten und Bauabschnitten als besondere Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA bewertet.

74

III.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

76

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 42 GKG, 3 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

77

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

78

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

79

Landesarbeitsgericht Hamm

80

Marker Allee 94

81

59071 Hamm

82

Fax: 02381 891-283

83

eingegangen sein.

84

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

85

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

86

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

88

1. Rechtsanwälte,

89

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

91

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

92

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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