Änderung der Prozesskostenhilfe: Anordnung monatlicher Raten nach §120a ZPO
- Gericht
- Arbeitsgericht Hagen
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Aktenzeichen
- 5 Ca 338/18
- Datum
- 20.01.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGHA:2021:0120.5CA338.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bewilligung oder Maßgabe zur Prozesskostenhilfe kann nach § 120a ZPO geändert werden, wenn sich die maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern.
Ist bei einem Prozesskostenhilfeempfänger ein einsetzbares Einkommen vorhanden, kann nach § 115 Abs. 2 ZPO die Zahlung von Raten auf die Verfahrenskosten festgesetzt werden.
Vor einer Änderung der Prozesskostenhilfe ist der Betroffene anzuhören; die Verwirkung des Rechts auf Anhörung ist nicht bereits durch die Anhörung selbst gegeben, wenn der Betroffene sich nicht äußert.
Das Gericht kann die Kosten der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe dem Betroffenen auferlegen (vgl. § 91 ZPO), wenn die Umstände dies rechtfertigen.
Tenor
wird der Beschluss vom 14.09.2018 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte hat mit Wirkung vom 10.03.2021 die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 156,00 EUR zu zahlen.
Zahlungen sind erst nach Erhalt eines gesonderten Zahlungsplanes auf das darin genannte Konto zu leisten.
Der Beklagte hat die Kosten dieser Entscheidung zu tragen.
Gründe
Durch Beschluss vom 14.09.2018 wurde dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten brauchte und ihm wurde Rechtsanwalt A aus B beigeordnet.
Diese Entscheidung kann nach § 120 a ZPO geändert werden, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern.
Davon kann nach der Erklärung des Beklagten vom 18.11.2020 ausgegangen werden. Er verfügt nunmehr unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Belastungen über ein einzusetzendes Einkommen von ca. 313,00 EUR, so dass nach § 115 Abs. 2 ZPO. nunmehr monatliche Raten von mindestens 156,00 EUR auf die Verfahrenskosten zu leisten sind.
Der Beklagte ist über seinen Prozessbevollmächtigten zu der beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 23.11.2020 gehört worden und hat sich dazunicht mehr geäußert.
Die Berechnung des einsetzbaren Einkommens ist als Anlag beigefügt.
Die Kosten dieser Entscheidung waren dem Beklagten aufzuerlegen (§ 91 ZPO).
Hagen den 20.01.2021