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ArbG Duisburg Urteil

Urteil zu rückständigen Entgeltansprüchen für April–Juni 2019

Gericht
Arbeitsgericht Duisburg
Spruchkörper
2
Aktenzeichen
2 Ca 1330/19
Datum
17.12.2019
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:ARBGDU:2019:1217.2CA1330.19.00
Quelle
Die Klägerin begehrte Zahlung rückständiger Bruttobeträge für April bis Juni 2019. Das Arbeitsgericht Duisburg verurteilte die Beklagte zur Zahlung der jeweils festgestellten Beträge nebst Verzugszinsen und zur Erteilung von Abrechnungen. Das Gericht setzte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab bestimmten Stichtagen fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts für die jeweiligen Abrechnungszeiträume, wenn der Arbeitgeber in Verzug geraten ist.

2

Bei Zahlungsrückständen kann der Arbeitnehmer Verzugszinsen geltend machen; das Gericht kann Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab einem konkreten Fälligkeits- bzw. Mahntermin anordnen.

3

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder auf eine Entgeltforderung erfolgenden Zahlung dem Arbeitnehmer eine Abrechnung zu erteilen.

4

Gerichte können Entgeltansprüche monatsweise feststellen und jeweils unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte und Verzugsbeginn angeben.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2019 an die Klägerin 125,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2019 an die Klägerin 179,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2019 an die Klägerin 164,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgende Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.

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