Antrag auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach §114 Abs.3 ArbGG zurückgewiesen
- Gericht
- Arbeitsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Aktenzeichen
- 9 Ca 3273/20
- Datum
- 25.06.2020
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGD:2020:0625.9CA3273.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung des § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG setzt technische und datenschutzkonforme Voraussetzungen für eine sichere zeitgleiche Bild‑ und Tonübertragung voraus; fehlen diese, kann ein Antrag auf Teilnahme von einem anderen Ort zurückgewiesen werden.
Eine landesrechtliche Erlasslage kann die Nutzung marktüblicher Videokonferenztechnik aus Datenschutzgründen untersagen und damit die praktische Durchführbarkeit von § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG verhindern.
Die Aufhebung bzw. dauerhafte Aussetzung eines Verhandlungstermins in Kündigungsschutzsachen ist mit dem Beschleunigungsgebot des § 61a ArbGG zu vereinbaren; eine unbestimmte Terminlosstellung bis zum Ende der epidemischen Lage ist nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar.
Bestehende Gesundheits‑ und Abstandsvorkehrungen am Gericht können einen Präsenztermin rechtfertigen, wenn die Gefährdungslage am Sitz des Gerichts kein überwiegendes Risiko begründet.
Leitsatz
Zurückweisung eines Antrages nach § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG insbesondere mangels Vorliegen der technischen Voraussetzungen.
Tenor
Die Anträge vom 24.06.2020 werden zurückgewiesen.
Gründe
1. In Ausübung des in § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG eingeräumten, wenn auch intendierten Ermessens wird der Antrag zurückgewiesen, sich an einem anderen Ort während der mündlichen Verhandlung aufzuhalten und von dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Regelung des § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG bestehen in der Arbeitsgerichtbarkeit in Nordrhein-Westfalen derzeit noch nicht. Eine Wahrnehmung des anberaumten Termins von einem anderen Ort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung ist daher nicht möglich. Aufgrund der Erlasslage des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen darf die auf dem Markt zugängliche Videokonferenztechnik aus Datenschutzgründen nicht genutzt werden. Zudem erscheinen die Gesundheitsgefahren am Gerichtsort Düsseldorf nicht höher als in Hamburg. Die besondere Situation in den Kreisen Gütersloh und Warendorf ist nicht übertragbar. Überdies bestehen bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf insbesondere zur Umsetzung des Abstandsgebots Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz, die ein Verhandeln ermöglichen.
2. Der hilfsweise gestellte Terminaufhebungsantrag wird zurückgewiesen, da die vorliegende Kündigungsschutzsache der besonderen Beschleunigung bedarf (§ 61a ArbGG). Eine Terminlosstellung des Verfahrens bis zum Ende der epidemischen COVID-19-Lage, das nicht absehbar ist, ist mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.
Düsseldorf, den 25.06.2020
Der Vorsitzende der 9. Kammer
E.
Richter am Arbeitsgericht