Auskunftsklage nach DSGVO und Schadensersatz wegen Verletzung personenbezogener Rechte
- Gericht
- Arbeitsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 8
- Aktenzeichen
- 8 Ca 6025/24
- Datum
- 08.01.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGD:2025:0108.8CA6025.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO umfasst die Angabe der Empfänger, an die personenbezogene Daten übermittelt worden sind.
Der Auskunftsanspruch umfasst zudem Informationen über die für die Verarbeitung maßgebliche Speicherdauer bzw. die Kriterien für deren Festlegung.
Hat der Verantwortliche eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling vorgenommen, ist der Betroffene nach Art. 15 DSGVO über deren Existenz sowie über die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen zu informieren.
Der Verantwortliche hat dem Betroffenen auf Verlangen eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten in angemessener Form zur Verfügung zu stellen; dazu können Reproduktionen, Screenshots oder Exporte aus eingesetzter HR‑Software gehören.
Bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Pflichten steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu.
Rubrum
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen
über alle Empfänger, an die die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers übermittelt hat.
über die Dauer, für die die zum Kläger gespeicherten personenbezogenen
Daten durch die Beklagte verarbeitet werden.
ob diese die Person des Klägers betreffend eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat und dem Kläger für den Fall dessen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser automatisierten Verarbeitung zu beauskunften.
in Gestalt einer originalgetreuen Reproduktion, eines Screenshots oder einer Kopie sämtlicher personenbezogenen Daten, die die Beklagte zur Person des Klägers verarbeitet, vor allem soweit die personenbezogenen Daten des Klägers in der HR-Software der Beklagten „Softgarden“ verarbeitet werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 3.000,00 Euro.
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Leitsatz
./.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen
über alle Empfänger, an die die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers übermittelt hat.
über die Dauer, für die die zum Kläger gespeicherten personenbezogenen
Daten durch die Beklagte verarbeitet werden.
ob diese die Person des Klägers betreffend eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat und dem Kläger für den Fall dessen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser automatisierten Verarbeitung zu beauskunften.
in Gestalt einer originalgetreuen Reproduktion, eines Screenshots oder einer Kopie sämtlicher personenbezogenen Daten, die die Beklagte zur Person des Klägers verarbeitet, vor allem soweit die personenbezogenen Daten des Klägers in der HR-Software der Beklagten „Softgarden“ verarbeitet werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 3.000,00 Euro.