Auskunftsanspruch nach DSGVO gegen Arbeitgeber – Empfänger, Speicherdauer, Profiling, Datenauszug
- Gericht
- Arbeitsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3
- Aktenzeichen
- 3 Ca 3541/25
- Datum
- 25.07.2025
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGD:2025:0725.3CA3541.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Auskunftsanspruch des Betroffenen umfasst die Angabe der Empfänger, an die personenbezogene Daten bereits offengelegt wurden, sowie soweit dem Verantwortlichen bekannt die beabsichtigten künftigen Offenlegungen.
Zum Umfang der Auskunft gehört die Mitteilung der Dauer der Speicherung der verarbeiteten personenbezogenen Daten oder, falls eine konkrete Dauer nicht angegeben werden kann, die Kriterien für deren Festlegung.
Hat der Verantwortliche eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling durchgeführt, sind dem Betroffenen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen zu erteilen.
Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf eine zugängliche Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten (z. B. Screenshot oder Ausdruck); bei Nichtbeachtung können Gerichte dem Betroffenen geeignete Ansprüche zuerkennen.
Rubrum
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen
über alle Empfänger, denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers bereits offengelegt hat und – sofern bereits bekannt – sie noch offenlegen wird;
über die Dauer, für die die zum Kläger verarbeiteten personenbezogenen Daten durch die Beklagte gespeichert werden;
ob diese die Person des Klägers betreffend eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat und dem Kläger für den Fall dessen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser automatisierten Verarbeitung zu beauskunften;
in Gestalt einer originalgetreuen Reproduktion eines Screenshots oder einer Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die die Beklagte zur Person des Klägers verarbeitet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾ , der Kläger zu ¼.
Der Urteilsstreitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.
Die Vorsitzende
F.
Richterin am Arbeitsgericht
21…
Leitsatz
./.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen
über alle Empfänger, denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers bereits offengelegt hat und – sofern bereits bekannt – sie noch offenlegen wird;
über die Dauer, für die die zum Kläger verarbeiteten personenbezogenen Daten durch die Beklagte gespeichert werden;
ob diese die Person des Klägers betreffend eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat und dem Kläger für den Fall dessen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser automatisierten Verarbeitung zu beauskunften;
in Gestalt einer originalgetreuen Reproduktion eines Screenshots oder einer Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die die Beklagte zur Person des Klägers verarbeitet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾ , der Kläger zu ¼.
Der Urteilsstreitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.