Sozialplan bei Betriebsstilllegung: Betriebsrat muss vor Umsetzungsbeginn bestehen
- Gericht
- Arbeitsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2
- Aktenzeichen
- 2 BV 137/24
- Datum
- 24.04.2005
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGD:2005:0424.2BV137.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans nach §§ 111 ff. BetrVG setzt voraus, dass bei der Entscheidung über die Betriebsänderung ein Betriebsrat besteht.
Die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG entstehen einheitlich; Informations- und Beratungsrechte sowie das Recht auf Sozialplan knüpfen an denselben maßgeblichen Zeitpunkt an.
Ein Sozialplan kann nicht mehr erzwungen werden, wenn der Betriebsrat erst gewählt wird, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat oder eine Einflussnahme auf das „Ob“ der Maßnahme ausgeschlossen ist.
Die bloße Möglichkeit, auf das „Wie“ der Durchführung einer bereits feststehenden Betriebsänderung Einfluss zu nehmen, genügt für das Entstehen der Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG nicht.
Die Entscheidung einer Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit ersetzt keine Einigung der Betriebsparteien und entfaltet keine bindende Regelungswirkung; über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts entscheiden allein die Gerichte mit Bindungswirkung.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 BV 137/24
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 TaBV 39/25 [NACHINSTANZ]
Rubrum
beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Leitsatz
Die Entscheidung einer Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit stellt keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und sie bindende Regelung im Sinne der Vorschriften über die erzwingbare Mitbestimmung dar.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des zu 1) beteiligten Betriebsrates im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebsstilllegung des Filialstandortes in B. der Beteiligten zu 2) und über den Abschluss eines Sozialplanes.
Die Beteiligte zu 2.) fungiert als deutsche Zweigstelle der international agierenden O.. mit Sitz in G.. Sie betreibt Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 9 KWG, mit Ausnahme des Investmentgeschäfts und beschäftigt in der Filiale in B. etwa 60 Arbeitnehmer.
Der Beteiligte zu 1) ist der am 01.12.2023 bei der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat.
In dem Verfahren 2 BVGa 12/24 haben die Beteiligten im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung des Betriebes der Beteiligten zu 2) in B. durch gerichtlichen Vergleich eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss eines Sozialplans“ - unter dem Vorsitz von Herrn R. (Vize-Präsident des LAG B. a.D.) mit jeweils drei Beisitzern - eingesetzt.
Hinsichtlich des Zeitplans der Schließung hat die Einigungsstelle den Ablauf im Protokoll zur Sitzung vom 11.09.2024 wie folgt dargestellt:
• „22.08.2023 - Entscheidung der Konzernobergesellschaft zur Konzentration des Geschäftes in J.. Dies stelle aufgrund der Konzernhierarchie und des Kulturkreises der Gesellschaft eine Weisung an die Landesleitung(en) dar. Die Leiter der Niederlassungen seien nicht in die Entscheidung einbezogen worden.
• August 2023 - Die Niederlassungsleitungen machen sich die Entscheidung weisungsgemäß zu eigen.
• September/Oktober 2023 - Bildung eines Projektteams in U..
• September 2023 - Aufnahme von Gesprächen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen der beabsichtigten Einstellung des Bankgeschäftes und der Rückgabe der Banklizenz.
• Mitte Oktober 2023 - Betriebsversammlung und Information der Mitarbeitenden.
• 07.11.2023 - Einladung zur Betriebsversammlung
• 08.11.2023 - Information des Arbeitgebers über den Wunsch der Mitarbeitenden auf Wahl eines Betriebsrats
• 09.11.2023 - Betriebsversammlung und Bekanntgabe der Abfindungsrichtlinie:
‣ bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zu einem Stichtag 75 % des Gehaltes pro Beschäftigungsjahr. Bei einer Kündigung 50 % und bei Klageverzicht weiter 10 %.
‣ Ebenso wurde die Treueprämie von 6 Gehältern ausgelobt, sofern das Arbeitsverhältnis bis zum vom Arbeitgeber gewünschten Zeitpunkt - dies war zunächst der 31.3.2025, nunmehr der 30.06.2025 - ordnungsgemäß durchgeführt werde.
• 24.11.2023 - Abfindungsrichtlinie und Treueprämienangebot schriftlich bzw. im Intranet veröffentlicht
• 01.12.2023 - Wahl des Betriebsrats
• Erste Woche im Dezember 2023 - konstituierende Sitzung des Betriebsrats
• Im Jahr 2024 - Ergänzung der Abfindungsrichtlinie um Kinderzuschläge und Schwerbehindertenzuschläge sowie Verschiebung des beabsichtigten Schließungstermins bzw. der Beendigung der meisten Arbeitsverhältnisse auf den 30.06.2025.“
Die Einigungsstelle hat sich am 18. / 20.09.2024, nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, für unzuständig erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, der Erste Senat des BAG habe an der früheren Rechtsprechung, wonach die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG schon dann nicht mehr entstehen können, wenn bei Abschluss der unternehmerischen Planung (noch) kein Betriebsrat bestanden hat, nicht mehr festgehalten und diese Rechtsprechung mit der Entscheidung vom 08.02.2022 (BAG - 1 ABR 2/21 -) aufgegeben. Zwar habe die Beteiligte zu 2) den Entschluss zur Schließung der Filiale der Beteiligten zu 2) in B. bereits vor Bestehen des Betriebsrates getroffen und auch gegenüber allen Beschäftigten kommuniziert. Jedoch habe sie - unumkehrbare - Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation erst weit nach der Konstituierung des Betriebsrates ergriffen. Insbesondere habe sie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse erst im Zuge des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG im Juni 2024 angekündigt und entsprechende Auflösungsvereinbarungen sowie zum Teil Überleitungsvereinbarungen erst im Juli bzw. August 2024 angeboten.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
festzustellen, dass er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung eines Sozialplans wegen der Betriebsänderung in Form einer Betriebsstilllegung der Filiale B. durch die Beteiligte zu 2.) zum 31.03.2025 im Rahmen des Projekts „T.“ hat.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, es sei entscheidend, dass der Beteiligte zu 1) erst am 1. Dezember 2023 gegründet worden sei, während die hier streitgegenständliche Betriebsänderung spätestens seit 22. August 2023 beschlossen worden und spätestens seit dem 7. September 2023 in der Umsetzung befindlich sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Die Entscheidung einer Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit stellt keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und sie bindende Regelung im Sinne der Vorschriften über die erzwingbare Mitbestimmung dar (BAG 08.02.2022 -1 ABR 2/21; BAG 26.09.2017 - 1 ABR 57/15; BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14). Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Hierüber können nur die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (BAG 08.02.2022 -1 ABR 2/21; BAG 26.09.2017 - 1 ABR 57/15; BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Einigungsstelle im Protokoll vom 18. / 20.09.2024 verwiesen:
„Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Betriebsänderung muss ein Betriebsrat bestehen, da die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG an die geplante Betriebsänderung anknüpfen (BAG Beschl. v. 8.2.2022 - 1 ABR 2/21 - juris). Die Rechte auf Information und Beratung sowie auf den Abschluss eines Sozialplanes entstehen einheitlich zum gleichen Zeitpunkt (BAG a.a.o. Rdn. 21).
Daher kann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans nicht mehr entstehen, wenn dieser zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, noch nicht gebildet war (allg. Meinung, BAG a.a.O., Fitting BetrVG 32.Auflage 2024 § 111 BetrVG Rdn 29 f.).
Zweifelhaft könnte es sein, ob der Betriebsrat zu beteiligen ist, wenn er zwar nach dem Entschluss zur Betriebsänderung, aber vor deren Beginn gebildet wird (Annuß Richardi, 17. Auflage 2022 § 111 Betriebsverfassungsgesetz Rdn. 27)
Nach richtiger Auffassung, der sich die Einigungsstelle anschließt, besteht ein Beteiligungsrecht jedenfalls nicht mehr, wenn mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen wurde oder der Betriebsrat erst gewählt wird, nachdem der Entschluss zur Betriebsänderung abschließend gefasst ist (Richardi a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 Rdn. 30 -, juris).
Dies war vorliegend der Fall.
Wesentlich zur Bestimmung des relevanten Zeitpunktes ist zur Überzeugung der Einigungsstelle die Frage, ob der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Gründung bzw. Wahl noch einen bestimmenden oder ändernden Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann. Da es sich, wie dargelegt, um einen einheitlichen Zeitpunkt handelt, muss der Betriebsrat also noch Einfluss auch auf das „Ob“ der Maßnahme nehmen können. Auf die konkrete Umsetzung, also das „Wie“ der Maßnahme, hatte er vorliegend Einfluss, was aber nicht ausreicht. Auf das „Ob“ hatte er im Dezember 2023 keinen Einfluss mehr. Nach der Entscheidung der Konzernleitung im August 2023, mehrere Standorte in Europa zu schließen bzw. deren Aktivitäten in J. zu bündeln, hatte - insbesondere auch aufgrund der streng hierarchischen Führungsstruktur in Verbindung mit dem Kulturkreis des Konzerns - weder die Leitung der unselbständigen Niederlassung in B. noch deren Betriebsrat nach seiner Wahl im Dezember die faktische oder rechtliche Möglichkeit, die Schließung des Standortes zu verhindern.
Darüber hinaus war mit der Umsetzung der Maßnahme bereits begonnen worden, als der Betriebsrat gewählt wurde.
Zwar hatte die Niederlassung noch keine Vermögenswerte abgegeben oder Verträge wegen der beabsichtigten Schließung gekündigt. Jedoch wurde bereits mit der Durchführung begonnen, indem in U. ein Projektteam zur Umsetzung und Steuerung der europaweiten Maßnahme etabliert wurde und die Niederlassung in B. bereits ab September 2023 Gespräche mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die Schließung der Bank am Standort und die Rückgabe der Banklizenz geführt hat. Weiter wurde mit der Umsetzung begonnen durch Information der Belegschaft und Veröffentlichung der Abfindungsrichtlinien des Unternehmens -- also des Angebotes an die Mitarbeitenden. Dies erfolgte auch im Intranet des Unternehmens am 24.11.2023. Der Betriebsrat wurde jedoch erst in der ersten Dezemberwoche 2023 gewählt.
Dass das Unternehmen bereits am 08.11.2023 über den Wunsch auf Gründung eines Betriebsrats informiert wurde ändert nichts, da das Unternehmen nicht gehalten ist, mit seinen Maßnahmen zu warten (allg. Meinung vgl.: Besgen BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching 72. Edition Stand: 01.06.2024). Auch war bereits zu diesem Zeitpunkt eine Einflussnahme des Betriebsrats über die Schließungsentscheidung nicht mehr möglich, da diese bereits abschließend getroffen wurde.
Dass später - und auch noch künftig - Modifikationen in der Abwicklung der Schließung erfolgen, ist ebenfalls unschädlich, da solche Planabweichungen oder auch Verzögerungen im Verlauf der Abwicklung einer komplexen Maßnahme regelmäßig erfolgen. Andernfalls bestünde noch bis zur vollständigen Beendigung der Maßnahme die Möglichkeit einen Betriebsrat zu wählen und einen Sozialplan zu erzwingen. Es ist nicht die Intention des Gesetzes das Versäumnis rechtzeitig einen Betriebsrat gewählt zu haben zu heilen (vgl.: BAG vom 21.09.1999 9 AZR 912/98, Rdn 39).“
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Die Rechtsansicht des Beteiligten zu 1), die jüngste Rechtsprechung des Ersten Senats (Beschluss vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21 -) stelle auf den Ausspruch von Kündigungen als Beginn der tatsächlichen Durchführung ab, ist unzutreffend. Das BAG hat ausdrücklich keine Abkehr von den vorausgegangenen Entscheidungen aus den Jahren 1992 (Az. 10 ABR 75/91), 2006 (1 AZR 25/05), 2007 (Az. 8 AZR 693/06, AP BetrVG 1972, § 111 Nr. 64, Rn. 29 ff.) und 2015 (1 AZR 794/13) vorgenommen, sondern die dort in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze lediglich konkretisiert und damit aufrechterhalten. So führt das BAG in der von dem Beteiligten zu 1) selbst zitierten Randnummer 26 ausdrücklich aus, dass es darauf ankommt, dass der Betriebsrat beteiligt wird (und damit besteht), bevor eine Einflussnahme auf die Entscheidung des Arbeitgebers zur Betriebsstillegung ausgeschlossen ist.
Im Dezember 2023, also bei Gründung des Beteiligten zu 1), war - wie die Beteiligte zu 2) zutreffend ausführt - allerdings alles Wesentliche bereits entschieden, intern gegenüber der Belegschaft und extern gegenüber den Aufsichtsbehörden kommuniziert und in der Umsetzung befindlich.
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