Arbeitsgericht: Teilweise Stattgabe — Zahlung von 4.431,41 € nebst Zinsen, sonstige Klage abgewiesen
- Gericht
- Arbeitsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Aktenzeichen
- 5 Ca 1985/17
- Datum
- 05.12.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGDO:2017:1205.5CA1985.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geldforderungen kann der Gläubiger bei Verzug Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB verlangen.
Das Arbeitsgericht kann einer Klage insoweit stattgeben, als die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen, und andere Klagebegehren abweisen.
Eine Widerklage ist abzuweisen, wenn die hierfür geltenden materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen; das Gericht kann eine prozentuale Aufteilung festsetzen.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.431,41 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.02.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 58 % der Beklagte und zu 42 % die Klägerin.
4. Der Streitwert wird auf 7.810,41 Euro festgesetzt.