Anhörungsrüge und Berichtigungsantrag vor dem Arbeitsgericht zurückgewiesen
- Gericht
- Arbeitsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Aktenzeichen
- 5 Ca 1109/22
- Datum
- 19.02.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGBN:2025:0219.5CA1109.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn der Beschluss auf die beantragten Änderungen inhaltlich eingeht und das Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt wird; ein Anspruch auf darüberhinausgehende ausführliche Entscheidungsgründe besteht nicht über die Anforderungen des § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 3 ZPO hinaus.
Entscheidungsgründe dürfen eine knappe Zusammenfassung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten; es besteht keine Pflicht zu einer ausführlicheren Begründung, als gesetzlich verlangt.
Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit (analog § 319 ZPO) setzt eine für jedermann erkennbare fehlerhafte Wiedergabe oder Offensichtlichkeit voraus; eine inhaltliche Neubewertung des Sachvortrags ist keine berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeit.
Bei unanfechtbaren Beschlüssen, die den dargestellten Anforderungen genügen, steht gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge oder eines Berichtigungsantrags in der Regel kein weiteres Rechtsmittel zu.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1109/22
Landesarbeitsgericht Köln, 11 SLa 38/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 10.02.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers vom 09.02.2025 auf Berichtigung des Beschlusses vom 24.01.2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Anhörungsrüge und der Berichtigungsantrag sind zulässig, jedoch unbegründet. Deshalb sind sie durch Beschluss des Vorsitzenden (§ 78a Abs. 6 Satz 2 Alt. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) zurückzuweisen.
1. Der Beschluss vom 24.01.2025 geht auf jede der von dem Kläger beantragten Änderungen des Urteils und des Protokolls inhaltlich ein. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass das Gericht, das wie im Beschluss dargelegt in der richtigen Besetzung entschieden hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Das gesamte Vorbringen des Klägers ist zur Kenntnis genommen und inhaltlich beschieden worden. Dies zeigt der Kläger mit der Anhörungsrüge selbst auf, indem er im Wesentlichen Ausführungen in den Beschlussgründen inhaltlich angreift. Für eine ausführlichere Begründung, wie sie der Kläger erwartet, gibt es keine Rechtsgrundlage. Entscheidungsgründe eines Urteils enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 313 Abs. 3 ZPO). Diese Vorschrift ist auf Beschlüsse im Zusammenhang mit einer beantragten Tatbestandsberichtigung, einer beantragten Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten eines Urteils und einer beantragten Protokollberichtigung entsprechend anzuwenden.
2. Der Berichtigungsantrag des Klägers vom 09.02.2025 zeigt keine für jedermann offenbaren Unrichtigkeiten des Beschlusses vom 24.01.2025 auf, die im Wege einer Berichtigung analog § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 319 Abs. 1 ZPO korrigierbar wären. Die Prüfung der Beanstandungen des Klägers setzt eine Einzelbewertung des Sachvortrags beider Parteien, des Urteils und der Beschlussgründe voraus. Für eine solche inhaltliche Prüfung und Berichtigung des Beschlusses in einem Verfahren entsprechend § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 320 ZPO gibt es im Zusammenhang mit unanfechtbaren Entscheidungen über eine Tatbestandsberichtigung, eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten eines Urteils und eine Protokollberichtigung mangels erforderlicher Darstellung des Tatbestandes in dem angegriffenen Beschluss keine Rechtsgrundlage (vgl. Musielak/Hüntemann in MünchKomm-ZPO 7. Aufl. 2025 § 329 ZPO Rn. 16).
II. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.