Leistungsentgelt: Erhöhung wegen Nichtanrechnung des Volumens nach §9 Abs.3 LeistungsTV-Bund
- Gericht
- Arbeitsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 Ca 733/12
- Datum
- 12.07.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGBN:2012:0712.3CA733.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Nachzahlung nach §10 Abs.1 Satz1 LeistungsTV-Bund besteht, wenn nicht ausgeschüttete Volumina eines Jahres nicht gemäß §9 Abs.3 Satz1 LeistungsTV-Bund erhöhend auf das Folgejahr angerechnet werden.
§9 Abs.3 LeistungsTV-Bund verpflichtet zur erhöhenden Anrechnung nicht ausgeschöpfter Volumina des Vorjahres auf das Volumen des Folgejahres; eine nachträgliche Verrechnung mit Vorjahren ersetzt diese Anrechnung nicht, wenn die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf einen Rückforderungsanspruch berufen, ohne darzulegen, dass ein solcher Anspruch gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern innerhalb tarifvertraglicher bzw. sonstiger Fristen geltend gemacht worden ist.
Die Höhe einer nach §10 Abs.1 LeistungsTV-Bund geltend gemachten Nachzahlung gilt nach §138 Abs.3 ZPO als zugestanden, wenn der Arbeitgeber die Berechnung nicht hinreichend substantiiert bestreitet.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 857/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.Die Beklagte zahlt an den Kläger 22,60 EUR (i.W. zweiundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2011.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 22,60 €
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei dem B der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD und der LeistungsTV Bund Anwendung.
Der Kläger erhielt im Mai 2011 für das Jahr 2010 ein Leistungsentgelt in Höhe von 387,92 € brutto und begehrt mit der bei Gericht am 23. März 2012 eingegangenen Klage eine Erhöhung dieses Leistungsentgeltes um 22,60 €. Er hat dies gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 2011 geltend gemacht.
Die Beklagte hatte im Juli 2010 festgestellt, dass sie für das Jahr 2008 das Volumen für das Leistungsentgelt um mehr als 4,2 Millionen Euro überschritten hatte. Für das Jahr 2009 hatte die Beklagte ein Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt zur Verfügung in Höhe von 17.194.606,10 €. Tatsächlich ausgezahlt wurde jedoch ein Betrag in Höhe von 16.320.810,76 €. Die Beklagte hatte damit das Volumen um 873.793,34 € unterschritten. Diese Unterschreitung wurde nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LeistungsTV-Bund erhöhend auf das Volumen für das Jahr 2010 angerechnet.
Der Kläger hält dieses Vorgehen für rechtswidrig und mit der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 LeistungsTV-Bund nicht vereinbar. Er ermittelt die an ihn auszuzahlende Differenz mit dem Klagebetrag durch Ermittlung des prozentualen Anteils der nicht ausgeschütteten 873.793,34 € in Bezug auf das ausgeschüttete Volumen von 16.320.810,76 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22,60 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 zu zahlen;
hilfsweise,
die Beklagte wird verurteilt, das Leistungsentgelt des Klägers ohne Verrechnung des Gesamtvolumens für das Leistungsentgelt des Jahres 2010 mit der Überschreitung des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts für das Jahr 2008 festzustellen und den sich daraus ergebenden Differenzbetrag zu der im Mai 2011 geleisteten Zahlung in Höhe von 387,92 € ordnungsgemäß abzurechnen und diesen Betrag an den Kläger zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihr Vorgehen für zulässig. Sie hätte auf eine Rückzahlung des für das Jahr 2008 zu viel ausgezahlten Leistungsentgeltes bei ihren Beschäftigten verzichtet und stattdessen die Überzahlung auf das nicht ausgeschüttete Volumen von 873.793,34 € angerechnet. Den Beschäftigten sei daher für das Jahr 2008 noch eine erhebliche Zuvielzahlung verblieben.
Die Beklagte bestreitet die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Forderung, ohne jedoch den Differenzbetrag zu beziffern.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf den geltend gemachten Differenzbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund.
Die Beklagte war entsprechend der Auffassung des Klägers gemäß 9 Abs. 3 Satz 1 LeistungsTV-Bund verpflichtet, das für 2009 nicht ausgeschüttete Volumen von 873.793,34 € erhöhend auf das Volumen für das Jahr 2010 zu verrechnen.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dass sie eine Überzahlung aus dem Jahre 2008 mit der Unterschreitung des Volumens für das Jahr 2009 so verrechnen konnte, dass das Restvolumen für 2009 nicht entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 LeistungsTV-Bund erhöhend für das Jahr 2010 angerechnet werden musste. Die Argumentation der Beklagten bleibt schemenhaft; ihr kann aber in jeder Hinsicht nicht gefolgt werden.
Sollte die Beklagte der Auffassung sein, dass sie aufgrund des zu viel ausgeschütteten Volumens im Jahre 2008 in Höhe von 4,2 Millionen Euro einen Rückforderungsanspruch gegenüber den Beschäftigten hätte, so hat die Beklagte nicht dargelegt, dass ein solcher Rückforderungsanspruch zumindest gegenüber dem Kläger wie auch anderen Mitarbeitern innerhalb der tarifvertraglichen Verfallfristen geltend gemacht worden ist. Ohne dass es streitentscheidend darauf ankäme, bestehen aber bereits auch schon erhebliche Zweifel gegenüber der Begründetheit eines solchen Rückforderungsanspruches, da die Systematik des § 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund bei Über- bzw. Unterschreitungen des auszukehrenden Volumens gerade nicht von einem Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers oder einem Nachzahlungsanspruch der Arbeitnehmer ausgeht, sondern zur Vereinfachung die Verrechnung mit dem jeweiligen Folgejahr vorsieht. Diesem Verrechnungsprinzip würde es widersprechen, wenn man der Beklagten einen Rückforderungsanspruch gegenüber den Arbeitnehmern zubilligen würde, die in der Vergangenheit von einer erhöhten Ausschüttung des Volumens profitiert haben.
Sollte die Beklagte der Auffassung sein, dass sie aufgrund der hohen Überschreitung des Volumens für 2008 nicht zu einer erhöhenden Verrechnung für 2010 verpflichtet ist, so findet diese Argumentation in den tarifvertraglichen Bestimmungen zur Ermittlung des auszukehrenden Volumens keine Bestätigung. Wenn die Beklagte vorträgt, dass die Unterschreitung des Volumens für das Jahr 2009 „unmittelbar in Anrechnung zur Überzahlung“ aus dem Jahre 2008 verrechnet wurde, so übersieht sie, dass die tarifvertragliche Verrechnung im Folgejahr lediglich dazu führen konnte, dass das Volumen aus 2009 durch die Überschreitung des Volumens für 2008 reduziert werden durfte (§ 9 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV-Bund). Dies ist aber nicht erfolgt, da die Beklagte die Überzahlung für das Jahr 2008 erst im Jahre 2010 und damit zu einem Zeitpunkt bemerkte, als das Volumen für das Jahr 2009 bereits (weit überwiegend) ausgezahlt worden war. Eine Verrechnung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 war daher nur mit dem auszuzahlenden Volumen für das Jahr 2009 möglich. Nachdem die Beklagte diese Verrechnung unterlassen hatte, war es nicht zulässig, die Überzahlung für das Jahr 2008 so mit dem Volumen für 2010 zu verrechnen, dass das Restvolumen aus 2009 nicht entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 Leistungs-TVBund erhöhend auf das Volumen 2010 angerechnet wurde.
Soweit die Beklage entgegen des eindeutigen Wortlauts der tarifvertraglichen Bestimmung des § 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund keine Erhöhung des Volumens für 2010 vorgenommen hat, obwohl sie für 2009 das Volumen nicht ausgeschöpft hatte, ist der Anspruch des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Kläger hat seinen Nachzahlungsanspruch der Höhe nach zutreffend berechnet. Die Beklagte hat die Höhe nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass die Höhe des Anspruches gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
Aufgrund ihrer Sachnähe konnte die Beklagte die Angaben des Klägers zur Höhe ihres Anspruches nur durch eine konkrete Gegenberechnung und einem daraus resultierenden Betrag der geltend gemachten Nachzahlung bestreiten. Die Beklagte hat jedoch ausdrücklich auf Befragen im Termin erklärt, dass sie die genaue Höhe des Nachzahlungsbetrages nicht ermitteln könne.
Daher war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG.
Die Berufung war zuzulassen aufgrund § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG, da streitentscheidend die Auslegung des § 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund war, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk das Arbeitsgerichts Bonn hinaus erstreckt.