Treffer
ArbG Bonn Beschluss

Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 RVG: 51.321,51 € für Verfahren und Vergleich

Gericht
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper
3. Kammer
Aktenzeichen
3 Ca 2012/20
Datum
26.02.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:ARBGBN:2021:0226.3CA2012.20.00
Quelle
Das Arbeitsgericht Bonn setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach §33 RVG für das Verfahren und den Vergleich jeweils auf 51.321,51 € fest. Die Klägervertreterin lieferte keinen konkreten Sachvortrag, der einen höheren Streitwert begründen könnte. Ein Vergleichsmehrwert bemisst sich danach, ob durch den Vergleich weiterer Rechtsstreit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird; bloße Gegenleistungen zur Beilegung des Streits führen nicht zu einer Werterhöhung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 RVG erfordert substantiierten und konkreten Sachvortrag; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

2

Ein Vergleichsmehrwert entsteht nur, wenn durch den Vergleich weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

3

Eine Werterhöhung tritt nicht ein, wenn es sich bei der Zahlung lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des bestehenden Rechtsstreits handelt.

4

Finanzielle Erwartungen oder die phantasievollen Interessen der Beteiligten oder ihrer Rechtsanwälte begründen allein keinen Vergleichsmehrwert.

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 47/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils 51.321,51 €.

Gründe

2

Zur Begründung wird auf die Mitteilung vom 19.2.2021 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägervertreterin beihaltet keinen konkreten Sachvortrag, der einen erhöhten Streitwert dem Grunde oder der Höhe nach rechtfertigen könnte.

3

Es bleibt bei der Rechtsprechung der Kammer, dass ein Vergleichsmehrwert sich nicht nach den phantasievollen finanziellen Interessen der beteiligten Anwälte richtet, sondern danach, ob „durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruches oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteienstreit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt.“ (vgl. Streitwertkatalog 25.1.).

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