Treffer
ArbG Bonn Urteil

Feststellungsklage gegen Kündigung: Versäumnisurteil bestätigt wegen Mobbingvorwürfen

Gericht
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper
3. Kammer
Aktenzeichen
3 Ca 1387/05
Datum
12.01.2006
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:ARBGBN:2006:0112.3CA1387.05.00
Quelle
Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung vom 19.04.2005; im Kammertermin war zuvor ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Das Gericht befand die außerordentliche Kündigung wegen schwerwiegenden Mobbing- und Beleidigungsvorwürfen als schlüssig dargetan und die Ausschlussfrist des § 626 Abs.2 BGB als gewahrt. Das nachgereichte Verteidigungsvorbringen der Klägerin wurde als verspätet und nicht hinreichend entschuldigt zurückgewiesen, weil es den beschleunigten Verlauf des Verfahrens verzögern würde. Daher bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB bedarf es eines schwerwiegenden, das Arbeitsverhältnis nachhaltig störenden Fehlverhaltens; ein schlüssig vorgetragener Abmahnungs- und Fortsetzungsnachweis kann dies begründen.

2

Die Ausschlussfrist des § 626 Abs.2 BGB ist gewahrt, wenn der Kündigenden Partei innerhalb der dort vorgesehenen Frist die Kenntnis von der Fortsetzung des Fehlverhaltens erlangt und sie dies schlüssig vorträgt.

3

Vorbringen, das nicht bereits mit dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vorgebracht wurde, kann nach § 314 Abs.3 i.V.m. § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, wenn keine Fristverlängerung beantragt und die Verspätung nicht ausreichend entschuldigt ist.

4

In beschleunigungsbedürftigen Verfahren nach § 61a ArbGG kann die Zulassung verspäteten Vorbringens abgelehnt werden, wenn dessen Zulassung die zügige Durchführung des Verfahrens und das rechtliche Gehör der Gegenpartei unzumutbar verzögern würde, insbesondere bei erforderlicher Beweisaufnahme.

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 514/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 24.11.2005 bleibt aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Streitwert: unverändert.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3

Die Klägerin steht seit dem 01.09.2002 als Gruppenleiterin Finanzbuchhaltung mit Personalverantwortung für 3 Mitarbeiterinnen in den Diensten der Beklagten mit einer monatlichen Bruttodurchschnittsvergütung nach ihren Angaben von 3.965,00 €, nach den Angaben der Beklagten von 4.079,64 €.

4

Mit Schreiben vom 19.04.2005 (Blatt 7 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und vorsorglich ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt.

5

Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrem am 06.05.2005 eingegangenen Feststellungsbegehren. Sie begehrt weiterhin die Erteilung eines Zwischenzeugnisses bzw. Zeugnisses und Weiterbeschäftigung.

6

Im Gütetermin vom 09.08.2005, der ohne Ergebnis blieb, wurde Kammertermin bestimmt auf den 03.11.2005 und der Klägerin aufgegeben, binnen 3 Wochen abschließend, insbesondere zu den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 06.07.2005 Stellung zu nehmen. Dieser Auflage kam die Klägerin nicht nach. Die Klägerseite erschien auch nicht zum Kammertermin vom 03.11.2005 nach zuvor per Fax am 03.11.2005, 9.53 Uhr, eingegangenem Terminsaufhebungsantrag wegen arbeitsunfähiger Erkrankung des Prozessbevollmächtigten / Reha-Maßnahmen in der Zeit vom 10.10.2005 bis 11.11.2005.

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Daraufhin wurde neuer Kammertermin auf den 24.11.2005 anberaumt. Diesbezüglich beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Fax-Schreiben vom 22.11.2005 Aufhebung des Kammertermins wegen weiterer arbeitsunfähiger Erkrankung bis zum 25.11.2005.

8

Im Kammertermin vom 24.11.2005 erging auf Antrag der Beklagtenseite klageabweisendes Versäumnisurteil, das der Klägerin am 29.11.2005 zugestellt wurde und gegen das die Klägerin mit am 29.11.2005 eingegangenem Schriftsatz Einspruch einlegte und ausführte, die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

9

Mit Schriftsatz vom 11.01.2006, dem Gericht und der Beklagtenseite per Fax am 11.01.2006 zugeleitet und im Original im Kammertermin vom 12.01.2006 überreicht, trägt die Klägerin in Erwiderung auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagtenseite vom 06.07.2005 vor. Sie bestreitet die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe, die auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt seien. Das Vorbringen der Klägerin sei nicht verspätet, vielmehr seien die Vorwürfe der Beklagten von Beginn des Rechtsstreits an streitig gewesen. Eine frühere Stellungnahme der Klägerin sei wegen der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten und wegen sich anschließender Arbeitsüberlastung nicht möglich gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 19.04.2005, der klägerischen Partei zugegangen am gleichen Tage, weder mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist, also außerordentlich, noch ordentlich mit einer Kündigungsfrist zum nächst möglichen Zeitpunkt aufgelöst worden ist, sondern über den 19.04.2005 hinaus fortbesteht.

13

Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 19.04.2005 hinaus fortbesteht.

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Der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

15

Die beklagte Partei zu verurteilen, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und die klägerische Partei in ihrem Fortkommen nicht hindert, hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziff. 1 abgewiesen wird:

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Die beklagte Partei zu verurteilen, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt und die klägerische Partei in ihrem Fortkommen nicht hindert.

17

Die beklagte Partei zu verurteilen, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1, als Gruppenleiterin Finanzbuchhaltung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 24.11.2005 aufrechtzuerhalten.

20

Die Beklagte trägt vor, der Klägerin seien nach Aufforderung ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2005 mit Schreiben vom 27.04.2005 die Kündigungsgründe dargelegt worden. Hierauf sei die Klägerin in der Klageschrift nicht eingegangen. Mit Schreiben vom 11.05.2005 sei der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten auch das verlangte Zeugnis zugestellt worden.

21

Die ausgesprochene Kündigung sei auch gerechtfertigt:

22

Die Klägerin habe die ihr untergebenen Mitarbeiterinnen B3 und C seit Monaten, auch telefonisch nach Dienstschluss und an den Wochenenden, mit wahrheitswidrigen Behauptungen dahingehend schikaniert und unter Druck gesetzt, dass ihnen die willkürliche Entlastung durch den Leiter der Abteilung Buchhaltung, Herrn N, drohe. Nachdem sich die Mitarbeiterinnen B3 und Cam 11.04.2005 gegenüber der Personalleiterin, Frau S, offenbart hätten mit der Mitteilung, sie würden unter Angstzuständen leiden mit negativen gesundheitlichen Auswirkungen, habe Frau SHerrn N befragt, der erklärt habe, er sei mit der Arbeitsleistung der Mitarbeiterinnen B3 und C zufrieden, die gegenüber den Mitarbeiterinnen getätigten Behauptungen der Klägerin seien ihm unerklärlich.

23

Daraufhin habe die Beklagte der Klägerin unter dem 13.04.2005 eine entsprechende Abmahnung (Blatt 30 bis 32 der Akte) erteilt.

24

Am 13.04.2005 habe sich die der Klägerin untergebene Mitarbeiterin W Herrn N offenbart hinsichtlich folgender Äußerungen der Klägerin:

25

„Er wollte mich mit den Rückstellungen hereinlegen. Er hat mir extra eine falsche Info zukommen lassen. Habe aber auch nicht weiter darüber nachgedacht, bei dem Stress im Abschluss.“

26

„Er hat Scheiße gelabert im Zusammenhang mit den Rückstellungen; er hat von nicht ne Ahnung im Zusammenhang mit Rückstellungen.“

27

Am 15.04.2005 habe die Mitarbeiterin W Herrn N folgende Äußerung der Klägerin über Herrn N offenbart:

28

„Er ist ein bisschen verhaltensgestört !“

29

Am 19.04.2005 habe die Mitarbeiterin W gegenüber Frau S folgende Äußerung der Klägerin, ihr Frau W, gegenüber mitgeteilt:

30

„Sie tun mir leid, weil Frau C und Frau B3 Sie jetzt auch meiden. Sie sind die nächste, die ihren Arbeitsplatz verlieren wird.“

31

Bei diesem Gespräch habe Frau W gegenüber Frau S auch offenbart, die Klägerin schikaniere sie seit Monaten mit der Behauptung, Herr N werde sie kurzfristig entlassen. Auch Frau W habe bei diesem Gespräch über massive gesundheitliche Störungen aufgrund des Verhaltens der Klägerin geklagt. Frau W habe Frau S darüber hinaus mitgeteilt, die Klägerin habe Herrn N ihr, Frau W, gegenüber, in einem Gespräch am 19.04.2005 als „Arschloch“ bezeichnet.

32

Die Kündigung sei nach alledem gerechtfertigt.

33

Die Beklagte rügt weiterhin das Vorbringen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 11.01.2006 als in der Sache unzutreffend, verspätet und nicht hinreichend hinsichtlich der Verspätung entschuldigt.

34

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den weiteren Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die hinsichtlich des Feststellungsbegehrens rechtzeitig gemäß §§ 4,13 KSchG erhobene Klage ist unbegründet, so dass das klageabweisende Versäumnisurteil vom 24.11.2005 trotz rechtzeitigen Einspruchs gemäß § 59 ArbGG aufrechtzuerhalten war.

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Der Beklagten steht nach ihrem Vorbringen das in Anspruch genommene Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB zur Seite. Die Beklagte hat insoweit die Ausfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Form eines schwerwiegenden Mobbingverhaltens der Klägerin gegenüber den ihr untergebenen Mitarbeiterinnen B3, C und W, vom Gesetz nach der erteilten Abmahnung vom 13.04.2005, sowie beleidigende Äußerungen der Klägerin über den Leiter der Buchhaltung, Herrn N, schlüssig vorgetragen. Schlüssig vorgetragen hat die Beklagte auch die Einhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB, nämlich die Kenntnisnahme von der Fortsetzung des Fehlverhaltens der Klägerin nach der Abmahnung vom 13.04.2005 am 19.04.2005.

38

Dem gegenüber ist das Verteidigungsvorbringen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 11.01.2006 als verspätet gemäß § 314 Abs. 3 i.V. mit § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen:

39

Die Klägerin hatte ihr Verteidigungsvorbringen, worauf sie mit der Rechtsmittelbelehrung zum Versäumnisurteil vom 24.11.2005 hingewiesen worden ist, mit der Einspruchsschrift vorzubringen. Die ist nicht geschehen. Auch ein Verlängerungsantrag ist nicht gestellt worden. Zu entsprechendem Vorbringen war die Klägerin auch entgegen ihrer Ansicht trotz der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten hinsichtlich der Kündigungsgründe gehalten, in dem Sinne, dass sie sich auf die von der Beklagten vorgetragenen Gründe im einzelnen einzulassen hatte, nachdem die Klageschrift keine diesbezüglichen substantieerten Ausführungen enthielt.

40

Das Verteidigungsvorbringen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 11.01.2006 ist zwar in Anbetracht der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der erforderlichen Kündigungsgründe erheblich, jedoch verspätet und würde bei Zulassung die Erledigung des -nach § 61 a ArbGG beschleunigungsbedürftigen- Rechtsstreit verzögern im Hinblick auf das der Beklagten zu gewährende rechtliche Gehör und insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme.

41

Die Klägerin hat auch die Verspätung ihres Vorbringens nicht genügend entschuldigt, jedenfalls diesbezüglich nicht hinreichend mit substantiierten und einlassungsfähigen Angaben vorgetragen. Danach musste dem Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsbegehren der Klägerin aus den dargestellten Gründen der Erfolg versagt bleiben. Das für die diesen Fall gestellte Zeugnisbegehren der Klägerin ist ebenfalls unbegründet in Ansehung des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Beklagten, das begehrte Zeugnis sei der Klägerin bereits erteilt.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 3 ZPO, 42 GKG.

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