Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung vor Abmahnung angeordnet
- Gericht
- Arbeitsgericht Bochum
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 BV 1/14
- Datum
- 02.07.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGBO:2014:0702.3BV1.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Vor Erlass disziplinarischer Maßnahmen gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern ist die Schwerbehindertenvertretung zuvor zu beteiligen; fehlende Beteiligung berechtigt zu Unterlassungsansprüchen.
Die Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung ist präventiv und muss vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme erfüllt werden, nicht nur nachträglich.
Die Schwerbehindertenvertretung kann beim Arbeitsgericht Unterlassung geltend machen, um die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Beteiligungsrechte zu sichern.
Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung erstrecken sich auf arbeitsrechtliche Maßnahmen, die für schwerbehinderte Beschäftigte erhebliche Nachteile bewirken können, insbesondere Abmahnungen.
Rubrum
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Schwerbehinderte im Betrieb abzumahnen, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung beteiligt zu haben.
Tenor
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Schwerbehinderte im Betrieb abzumahnen, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung beteiligt zu haben.