Betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall mittleres Management; Tantieme als Insolvenzforderung
- Gericht
- Arbeitsgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 (1) Ca 1472/03
- Datum
- 29.04.2004
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGAR:2004:0429.3.1CA1472.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn eine tatsächlich getroffene und umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt; die Zweckmäßigkeit der Entscheidung ist gerichtlich nur auf Willkür/Offensichtlichkeit der Unsachlichkeit überprüfbar.
Eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist nicht fehlerhaft, wenn der gekündigte Arbeitnehmer im Vergleich zu (unterstellten) Vergleichspersonen sozial weniger schutzwürdig ist oder nachvollziehbare betriebliche Interessen die Weiterbeschäftigung eines anderen Arbeitnehmers stützen.
Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG kann durch umfassende Information im Rahmen eines Interessenausgleichs/Sozialplans ordnungsgemäß erfolgen, wenn die Kündigungsgründe, die betroffenen Personen und deren Sozialdaten hinreichend mitgeteilt werden.
Ist in einem Sozialplan geregelt, dass bei Ablehnung eines Übertritts in eine Transfergesellschaft betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, bedarf es keiner erneuten Betriebsratsanhörung allein wegen der späteren Entscheidung des Arbeitnehmers gegen den Übertritt.
Die arbeitsgerichtliche Feststellung einer angemeldeten Insolvenzforderung ist erst zulässig, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung im Prüfungstermin bzw. im Insolvenzverfahren bestritten hat; zuvor fehlt es an der Zulässigkeit einer Forderungsfeststellungsklage (§ 179 Abs. 1 InsO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 20.450,47 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung sowie um die Berechtigung von Insolvenzforderungen.
Der Kläger ist am 23.7.1955 geboren und ledig. Er war seit dem 1.12.2001 als Ingenieur zu einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe 6.646,79 € bei der Firma A GmbH u. Co KG (im Folgenden Insolvenzschuldnenn) beschäftigt.
Die Insolvenzschuldnerin unterhielt einerseits den Bereich technische Gebäudeausstattung und andererseits den Bereich Anlagenbau. Der Kläger war dem Bereich technische Gebäudeausstattung zugeordnet.
In dem Bereich technische Gebäudeausstattung waren neben dem Kläger im Bereich des „mittleren Managements“ die Mitarbeiter B, geboren am 8.8.1941, Betriebszugehörigkeit seit dem 1.7.1970, verheiratet ohne Kinder, C, geboren am 3.9.1953, Betriebszugehörigkeit seit dem 1.10.1994, verheiratet, 3 Kinder und D, geboren am 10.4.1949, Betriebszugehörigkeit seit dem 1.3.1973, verheiratet, keine Kinder, beschäftigt.
Im mittleren Management, allerdings dem Bereich Anlagentechnik zugeordnet war der Ingenieur E, geboren am 13.9.1940, Betriebszugehörigkeit seit dem 15.4.1962, verheiratet, keine Kinder, tätig. Weiterhin war dort tätig der Mitarbeiter F, geboren am 10.1.1961, Betriebszugehörigkeit seit dem 1.7.2001, verheiratet sowie der Mitarbeiter G, geboren am 18.10.1958, Betriebszugehörigkeit seit dem 1.4.1996, verheiratet, 3 Kinder.
Bereits Anfang des Jahres 2003 befand sich die Insolvenzschuldnerin in erheblichen wirtschaftlichen Problemen. Sie vereinbarte unter dem 14.3.2003 mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, der auch die Beendigung von 19 Arbeitsverhältnissen vorsah. Unter anderem war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sowie der Mitarbeiter B, C, D sowie E vorgesehen. Eine Entlassung der Arbeitnehmer F sowie G war nicht vorgesehen.
Die Regelungen des Interessenausgleichs sah vor, dass den zu entlassenden Arbeitnehmern zunächst eine Aufnahme einer Beschäftigung in einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft angeboten werden sollte. Nur für den Fall, dass ein Übertritt in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft nicht Betracht kam, war die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen.
Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Interessensausgleichs und Sozialplans wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Fotokopien (BI. 119 ff d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28.3.2003 kündigte die Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.6.2003.
In der Folgezeit wurde unter dem 1.9.2003 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers nochmals vorsorglich mit Wirkung zum 31.12.2003. Gegen diese Kündigung hat der Kläger keine Klage erhoben.
Mit seiner am 1.4.2003 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger allerdings die Kündigung vom 28.3.2003 angegriffen. Er ist der Ansicht, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Im Übrigen bestreitet der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
Zudem ist der Kläger der Ansicht, ihm stünde noch für das 1. Halbjahr 2002 ein Tantiemeanspruch in Höhe von 5.112,92 € zu. Diesen Tantiemeanspruch hat der Kläger nachträglich zur Insolvenztabelle angemeldet. Eine Entscheidung des Beklagten über die Anerkennung dieses Anspruchs ist bislang noch nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung von 28.3.2003 zum 30.6.2003 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.6.2003 hinaus fortbesteht,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das 1. Halbjahr 2002 eine Tantieme in Höhe von 5.112,92 € zusammen mit der Auszahlung des Monatsgehalts, welches auf die Festlegung des Jahresabschlusses folgt, spätestens jedoch bis zum 30.6. des Jahres 2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Insolvenzschuldnerin sei bereits im Frühjahr 2003 gezwungen gewesen, Personalkosten einzusparen. Sie habe im Rahmen der notwendigen Verschlankungsmaßnahmen den Entschluss gefasst, das mittlere Management im Bereich technische Gebäudeausstattung komplett in Wegfall geraten zu lassen. Von dieser Entscheidung sei auch der Kläger betroffen gewesen.
Mit anderen Mitarbeitern als den Mitarbeitern des mittleren Managements sei der Kläger nicht vergleichbar gewesen. Im Übrigen habe der Kläger von sämtlichen angestellten Mitarbeitern im Bereich der technischen Gebäudeausstattung im Kündigungszeitpunkt die geringste soziale Schutzwürdigkeit aufgewiesen.
Im Hinblick auf den Tantiemeanspruch vertritt der Beklagte die Ansicht, dass die Geltendmachung dieses Anspruchs im Klageweg derzeit unzulässig sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H und I. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.4.2004 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
1.)
Die Klage ist zunächst im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 abzuweisen. Denn das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 28.3.2003 mit Ablauf des 30.6.2003 beendet.
a)
Die Kündigung war nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Sie war vielmehr aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.
aa)
Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich einerseits aus innerbetrieblichen Umständen, andererseits durch außerbetriebliche Gründe ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAG, Urteil v. 9.5.1996, 2 AZR 438/95, NZA 1996, 1145). Vom Gericht voll nachzuprüfen ist, ob eine solche unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und ob durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die Unternehmerentscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urteil v. 9.5.1996, 2 AZR 48/95, NZA 1996, 1145).
bb)
Nach diesen Gründen war die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.
Die Insolvenzschuldnerin hat im Frühjahr 2003 den Entschluss gefasst, die Arbeitnehmer aus dem Bereich des mittleren Managements der technischen Gebäudeausstattung sämtlich zu entlassen. Sie hat diesen Entschluss auch umgesetzt. Dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gericht fest.
Der Zeuge H hat bestätigt, dass die Insolvenzschuldnerin im Frühjahr 2003 den Entschluss gefasst hat, die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern B, C und D sowie mit dem Kläger zu beenden und sie diesen Entschluss auch umgesetzt hat.
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen H sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, zumal sich seine Aussage auch mit dem Inhalt des beklagtenseits vorgelegten Interessenausgleichs und Sozialplans deckt.
Durch die Unternehmerentscheidung der Insolvenzschuldnerin ist der Arbeitsplatz des Klägers in Wegfall geraten.
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass die Unternehmerentscheidung der Insolvenzschuldnerin offensichtlich unsachlich oder willkürlich war. Die wirtschaftlich schwierige Situation der Insolvenzschuldnerin wurde schon durch den Inhalt des Interessenausgleichs dargestellt. Die schwierige wirtschaftliche Situation wurde durch die nachfolgende Insolvenzeröffnung nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte für eine Willkür der auf die Senkung von Personalkosten gerichteten Unternehmerentscheidung der Insolvenzschuldnerin nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.
b)
Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 KSchG wegen fehlerhafter sozialer Auswahl unwirksam.
Insofern ist allerdings dem Kläger zuzugeben, dass die Insolvenzschuldnerin nicht sämtliche Arbeitnehmer im mittleren Management im Frühjahr 2003 entlassen hat. So sind die Mitarbeiter F und G nicht entlassen worden. Dass diese auch dem mittleren Management angehörten, hat der Zeuge H glaubhaft bestätigt.
Es kann in diesem Zusammenhang allerdings dahin stehen, ob zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern F und G eine Vergleichbarkeit im Rahmen der sozialen Auswahl bestand. Gegen einer solchen Vergleichbarkeit könnte sprechen, dass die beiden Mitarbeiter anders als der Kläger nicht im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung zugeordnet waren. Aber selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit der Mitarbeiter ausgehen würde, wäre die soziale Auswahl nicht fehlerhaft erfolgt. Der Kläger war im Hinblick auf sein Lebensalter, seine Betriebszugehörigkeit und die fehlenden Unterhaltsverpflichtungen sozial deutlich weniger schutzwürdig als der Mitarbeiter G. Er war auch nicht sozial schutzwürdiger als der Mitarbeiter F. Denn der Mitarbeiter F verfügte über eine etwas längere Betriebszugehörigkeit sowie eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau. Diesen beiden Gesichtspunkten stand das höhere Lebensalter des Klägers im Verhältnis zum Mitarbeiter F gegenüber. Wenn sich die Insolvenzschuldnerin in dieser Situation für die Entlassung des Klägers und nicht für die Entlassung des Mitarbeiters F entschied, so hat sie die sozialen Kriterien zumindest ausreichend berücksichtigt. Im Übrigen bestand nach der Aussage des Zeugen I auch zusätzlich ein berechtigtes betriebliches Interesse, den Mitarbeiter F fortzubeschäftigen, da er in einem laufenden Projekt tätig war.
Nach alledem ist die Kündigung auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 KSchG zu beanstanden.
c)
Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 102 BetrVG unwirksam.
Die Insolvenzschuldnerin hat den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört. Durch den Inhalt des Interessenausgleichs und des Sozialplans hat die Insolvenzschuldnerin den Betriebsrat umfassend über die Kündigungsgründe sowie die Personen der zu entlassenden Arbeitnehmer und deren Sozialdaten informiert.
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass bei Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans noch nicht abschließend geklärt war, welche Arbeitnehmer in die Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft übertreten würden und welche Arbeitnehmer zu entlassen waren. Denn in § 5 des Sozialplans wurde ausdrücklich festgelegt, dass für den Fall der Ablehnung des Übertritts in die Transfergesellschaft betriebsbedingte Kündigungen unter Einhaltung der individuellen anwendbaren Kündigungsfrist erfolgen sollten. Vor dem Hintergrund dieser Regelung war eine weitere Anhörung des Betriebsrats im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitnehmers, nicht in die Qualifizierungsgesellschaft einzutreten, nicht erforderlich.
Der Betriebsrat hat auch durch seine Unterschrift unter den Sozialplan entsprechend § 5 Abs. 3 bestätigt, ordnungsgemäß im Sinne von § 102 BetrVG angehört worden zu sein. Die Insolvenzschuldnerin hat erst nach Vorliegen der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats die Kündigung ausgesprochen.
Vor diesem Hintergrund ist die Kündigung auch aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
d)
Die Beklagte hat bei Ausspruch der Kündigung schließlich auch die dem Kläger individualrechtlich zustehende Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende gewahrt.
Nach alledem wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.3.2003 mit dem Ablauf des 30.6.2003 beendet.
2.)
Auch soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2 die Feststellung eines Tantiemeanspruchs begehrt, ist seine Klage abzuweisen.
Bei dem Tantiemeanspruch für das Jahr 2002 handelt es sich um eine einfache Insolvenzforderung. Der arbeitsgerichtliche Rechtsweg für die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung ist nur eröffnet, soweit der Arbeitnehmer die Insolvenzforderung angemeldet hat und der Insolvenzverwalter diese bestritten hat. In diesem Fall steht es dem Gläubiger frei, die Feststellung gegen den Bestreitenden gemäß § 179 Abs. 1 InsO zu betreiben (Lakies, Die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer in der Insolvenz, NZA 2001, 521, 523).
Da die klägerischen Tantiemeansprüche bislang vom Beklagten im Insolvenzverfahren noch nicht bestritten wurden, ist eine Forderungsfeststellungsklage derzeit unzulässig.
Vor diesem Hintergrund ist die Klage auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61, 12 VII ArbGG, 3 ZPO. Für die Bestandsschutzstreitigkeit wird das Vierteljahreseinkommen des Klägers in Ansatz gebracht. Im Hinblick auf die Feststellung der Tantiemeforderung werden 10 % des festzustellenden Betrags berücksichtigt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.