Aussetzung des Verfahrens nach §108 Abs.2 SGB VII bis Entscheidung des BG ETEM
- Gericht
- Arbeitsgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 Ca 848/23
- Datum
- 05.09.2024
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGAR:2024:0905.1CA848.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII hat das Zivilgericht das Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers zu denselben Anspruchsgrundlagen noch nicht rechtskräftig ist, um widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern.
Die Aussetzungspflicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII ist zwingend; den Gerichten steht insoweit kein Ermessen zu.
Die Aussetzung erstreckt sich auf Zivilverfahren, die denselben Schadensersatzanspruch betreffen wie die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers.
§ 108 Abs. 2 SGB VII dient der Koordination zwischen Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht und verhindert parallele, widersprüchliche Rechtsfolgen.
Tenor
wird das Verfahren gem. § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers BG ETEM zu dem Az.: T20200570670 ausgesetzt.
Gründe
Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII muss das Zivilgericht den Rechtsstreit aussetzen, zur Verhinderung von sich widersprechenden Entscheidungen.
Die wegen des Schadensersatzanspruchs angegangenen Gerichte sind zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet. Anders als § 148 I ZPO räumt § 108 II ihnen kein Ermessen ein, sondern verpflichtet sie zur Aussetzung (ErfK/Rolfs, 24. Aufl. 2024, SGB VII § 108 Rn. 5, beck-online).