Prozesskostenhilfe für 1. Instanz bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
- Gericht
- Arbeitsgericht Aachen
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 Ca 346/14
- Datum
- 11.03.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGAC:2014:0311.1CA346.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann im Arbeitsgerichtsverfahren nach den §§ 114, 115 ZPO bewilligt werden und wirkt ab dem Eingang der vollständigen PKH-Unterlagen.
Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden werden; die Beiordnung kann zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere durch Festsetzung einer monatlichen Ratenzahlung bei einsetzbarem Einkommen.
Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt vorbehaltlich der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; solche Änderungen können zu einer Anpassung oder Entziehung der PKH führen.
Der Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung ist anhand eines zugrunde gelegten Streitwerts zu bestimmen und beschränkt die Leistungsgewährung.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 41/15 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einzelfallentscheidung zur Prozesskostenhilfe
Tenor
wird der klagenden Partei für die 1. Instanz gemäß den §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung ab 03.02.2014 (=Eingang PKH-Unterlagen) unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. L..
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt vorbehaltlich einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und mit der Maßgabe, dass eine monatliche Rate von € zu zahlen ist bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen von €.
Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt im Umfang eines Streitwertes von 1.344,21 €.