Erhöhung des Streitwerts für Ausgleichsklausel wegen Vergleichsmehrwert abgelehnt
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- Kammer 9
- Aktenzeichen
- 9 Ca 4388/19
- Datum
- 04.01.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleichsmehrwert liegt nur vor, wenn durch den Vergleich ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt wird oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Die bloße Leistung einer Abfindung oder Gegenleistung zur Beilegung eines Rechtsstreits begründet keinen Vergleichsmehrwert, wenn sie nur die Streiterledigung abgeltet.
Bei Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich fallen in der Regel keine Gerichtsgebühren an, sodass eine Streitwertfestsetzung für Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist.
Zur Erhöhung des Streitwerts wegen einer Ausgleichsklausel ist eine substantiierte Darlegung erforderlich, dass der Vergleich über die bloße Streiterledigung hinaus zusätzliche Rechtsunsicherheiten beseitigt oder weitere Streitigkeiten verhindert.
Vorinstanzen
ArbG Nürnberg, Bes, vom 2020-11-26, – 9 Ca 4388/19
Tenor
1. Der Beschwerde des Klägervertreters vom 29.12.2020 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.11.2020 wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Der überschießende Vergleichswert war nicht wie beantragt für die Ausgleichsklausel in Ziffer 8 des Vergleichs um 210.000,- € zu erhöhen. Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mail des Klägers lässt sich lediglich entnehmen, dass die in den Raum gestellten Beträge als Argumente für die vereinbarte Höhe der Abfindung dienen sollten und es sich daher nur um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt.
Da aufgrund der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich keine Gerichtsgebühren anfallen und eine Streitwertfestsetzung weder für die Zuständigkeit des Gerichts noch eines Rechtsmittels angezeigt war, bezog sich der Beschluss vom 26.11.2020 allein auf die Rechtsanwaltsgebühren.
Nürnberg, den 04.01.2021