Streitwert: Kein zusätzlicher Vergleichsmehrwert für Zwischenzeugnis bei gemeinsamer Regelung
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- Kammer 9
- Aktenzeichen
- 9 Ca 1812/22
- Datum
- 20.06.2022
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Endet ein Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich, ist für die Einigung über ein Zwischenzeugnis grundsätzlich ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts anzusetzen.
Werden End- und Zwischenzeugnis im Vergleich einheitlich geregelt und hierfür bereits ein Bruttomonatsgehalt als Vergleichsmehrwert festgesetzt, ist ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt für das Zwischenzeugnis nicht nochmals anzusetzen.
Bei der Streitwertfestsetzung ist auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Vergleichspositionen abzustellen; überlappende Leistungen dürfen nicht doppelt bewertet werden.
Eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist zulässig und richtet sich nach den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).
Vorinstanzen
ArbG Nürnberg, Bes, vom 2022-06-07, – 9 Ca 1812/22
Tenor
1. Der Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.06.2022 wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
Die Klägervertreterin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 14.06.2022 gegen den Streitwertbeschluss vom 07.06.2022, in dem der Streitwert auf 17.800,- € und der überschießende Vergleichswert auf 4.895,- € festgesetzt worden ist. Hierbei wurden insgesamt vier Bruttomonatsgehälter für die Kündigungsschutzanträge sowie ein Bruttomonatsgehalt für Ziffer 7 des Vergleichs und 0,1 Bruttomonatsgehälter für Ziffer 8 des Vergleichs in Ansatz gebracht.
Die Beschwerdeführerin geht neben dem festgesetzten Streitwert für das Verfahren von einem zusätzlichen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus.
II.
Der zulässigen (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG) Beschwerde wird nicht abgeholfen.
Ein weiteres Bruttomonatsgehalt für die Einigung über das Zwischenzeugnis war nicht anzusetzen, da für die Erteilung eines End- und Zwischenzeugnisses in Ziffer 7 des Vergleichs insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen ist.
Nürnberg, den 20.06.2022