Treffer
ArbG Beschluss

Streitwert: Kein zusätzlicher Vergleichsmehrwert für Zwischenzeugnis bei gemeinsamer Regelung

Gericht
ArbG
Spruchkörper
Kammer 9
Aktenzeichen
9 Ca 1812/22
Datum
20.06.2022
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Klägervertreterin rügt die Streitwertfestsetzung in einem durch Vergleich beendeten Kündigungsschutzverfahren und verlangt zusätzliches Vergleichsmehrwert für ein Zwischenzeugnis. Das Arbeitsgericht gibt der Beschwerde nicht statt und legt die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. Begründet wurde, dass End- und Zwischenzeugnis gemeinsam in einer Vergleichsziffer mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet wurden. Eine weitere gesonderte Ansetzung sei damit entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Endet ein Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich, ist für die Einigung über ein Zwischenzeugnis grundsätzlich ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts anzusetzen.

2

Werden End- und Zwischenzeugnis im Vergleich einheitlich geregelt und hierfür bereits ein Bruttomonatsgehalt als Vergleichsmehrwert festgesetzt, ist ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt für das Zwischenzeugnis nicht nochmals anzusetzen.

3

Bei der Streitwertfestsetzung ist auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Vergleichspositionen abzustellen; überlappende Leistungen dürfen nicht doppelt bewertet werden.

4

Eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist zulässig und richtet sich nach den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

Relevante Normen
§ GKG § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 1§ RVG § 32 Abs. 2

Vorinstanzen

ArbG Nürnberg, Bes, vom 2022-06-07, – 9 Ca 1812/22

Tenor

1. Der Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.06.2022 wird nicht abgeholfen.

2. Das Verfahren wird dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.

1

Die Klägervertreterin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 14.06.2022 gegen den Streitwertbeschluss vom 07.06.2022, in dem der Streitwert auf 17.800,- € und der überschießende Vergleichswert auf 4.895,- € festgesetzt worden ist. Hierbei wurden insgesamt vier Bruttomonatsgehälter für die Kündigungsschutzanträge sowie ein Bruttomonatsgehalt für Ziffer 7 des Vergleichs und 0,1 Bruttomonatsgehälter für Ziffer 8 des Vergleichs in Ansatz gebracht.

2

Die Beschwerdeführerin geht neben dem festgesetzten Streitwert für das Verfahren von einem zusätzlichen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus.

II.

3

Der zulässigen (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG) Beschwerde wird nicht abgeholfen.

4

Ein weiteres Bruttomonatsgehalt für die Einigung über das Zwischenzeugnis war nicht anzusetzen, da für die Erteilung eines End- und Zwischenzeugnisses in Ziffer 7 des Vergleichs insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen ist.

Nürnberg, den 20.06.2022

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