Gegenstandswertfestsetzung für §101 S.1 BetrVG: Festsetzung auf 10.000 €
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 BV 245/23
- Datum
- 18.11.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Antrag nach §101 S.1 BetrVG sind die Empfehlungen der Streitwertkommission des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit maßgeblich heranzuziehen.
Der Gegenstandswert kann nach den einschlägigen Empfehlungen (insb. Ziff. II.14.2.1 und II.14.6.1) unter Zugrundelegung des Hilfswerts gemäß §23 Abs.3 Satz 2 Hs.2 RVG bestimmt werden.
Soweit der Streitwertkatalog für andere Antragsarten konkrete Vorgaben enthält (z. B. Ziff. II.16 SWK), ist entsprechend ebenfalls der Hilfswert des §23 Abs.3 Satz 2 Hs.2 RVG anzusetzen.
Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach §33 Abs.1 RVG; das Gericht kann den Gegenstandswert unter Beachtung der SWK-Empfehlungen verbindlich festsetzen.
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.
Gründe
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts wurde für den Antrag nach § 101 S. 1 BetrVG unter Berücksichtigung der Empfehlung der Streitwertkommission nach Ziffer II. 14.2.1 und 14.6.1. der Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG angesetzt (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 Ta 220/23 –, Rn. 12 f., juris).
Für den Antrag nach Ziffer 2. wurde bei der Festsetzung des Gegenstandswerts entsprechend. Ziffer II.16. SWK der Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG in Ansatz gebracht.