Treffer
ArbG Beschluss

Gegenstandswertfestsetzung für §101 S.1 BetrVG: Festsetzung auf 10.000 €

Gericht
ArbG
Spruchkörper
7. Kammer
Aktenzeichen
7 BV 245/23
Datum
18.11.2024
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das ArbG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag nach §101 S.1 BetrVG auf 10.000 € fest. Zur Bemessung nahm das Gericht die Empfehlungen der Streitwertkommission (Ziff. II.14.2.1 und II.14.6.1 des Streitwertkatalogs v. 1.2.2024) zugrunde und wandte den Hilfswert nach §23 Abs.3 S.2 Hs.2 RVG an. Damit schließt das Gericht an die Entscheidung des LAG München an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Antrag nach §101 S.1 BetrVG sind die Empfehlungen der Streitwertkommission des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit maßgeblich heranzuziehen.

2

Der Gegenstandswert kann nach den einschlägigen Empfehlungen (insb. Ziff. II.14.2.1 und II.14.6.1) unter Zugrundelegung des Hilfswerts gemäß §23 Abs.3 Satz 2 Hs.2 RVG bestimmt werden.

3

Soweit der Streitwertkatalog für andere Antragsarten konkrete Vorgaben enthält (z. B. Ziff. II.16 SWK), ist entsprechend ebenfalls der Hilfswert des §23 Abs.3 Satz 2 Hs.2 RVG anzusetzen.

4

Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach §33 Abs.1 RVG; das Gericht kann den Gegenstandswert unter Beachtung der SWK-Empfehlungen verbindlich festsetzen.

Relevante Normen
§ RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2, § 33§ BetrVG § 5 Abs. 3, § 101

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts wurde für den Antrag nach § 101 S. 1 BetrVG unter Berücksichtigung der Empfehlung der Streitwertkommission nach Ziffer II. 14.2.1 und 14.6.1. der Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG angesetzt (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 Ta 220/23 –, Rn. 12 f., juris).

2

Für den Antrag nach Ziffer 2. wurde bei der Festsetzung des Gegenstandswerts entsprechend. Ziffer II.16. SWK der Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG in Ansatz gebracht.

Gegenstandswertfestsetzung für §101 S.1 BetrVG: Festsetzung auf 10.000 € — Themis