Streitwertfestsetzung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot auf 51.000 €
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- Kammer 6
- Aktenzeichen
- 6 Ca 1833/22
- Datum
- 08.11.2022
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands zu bemessen.
Die wirtschaftliche Bedeutung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für den betroffenen Arbeitnehmer bestimmt sich aus den Umständen des Einzelfalls.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, kann als Orientierungsgröße die gesetzliche Regelung zur Karenzentschädigung in den §§ 74 ff. HGB herangezogen werden.
Die Festsetzung des Streitwerts kann durch Beschluss abgeändert werden, wenn eine Anpassung an die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands geboten ist.
Tenor
Der Beschluss vom 06.10.2022 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 51.000,- € festgesetzt wird.
Gründe
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vom wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands auszugehen. Welche wirtschaftliche Bedeutung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den betroffenen Arbeitnehmer hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Fehlen – wie hier – konkrete Anhaltspunkte für den Gegenstandswert, verbleibt als Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Bewertung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nur die in §§ 74 ff. HGB enthaltene gesetzliche Regelung zur Karenzentschädigung (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 31.05.2012 – 6 Ta 86/12).