Festsetzung des Gegenstandswerts durch ArbG: Verfahrenswert €38.024, Vergleichsmehrwert €7.279,40
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- Kammer 4
- Aktenzeichen
- 4 Ca 1724/23
- Datum
- 08.03.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Gegenstandswert durch Beschluss festsetzen und dabei Verfahrenswert und Vergleichsmehrwert gesondert ausweisen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Gericht auf eine vorliegende Gegenstandswertanfrage als Begründungsgrundlage verweisen.
Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts sind prozessbezogene Zusatzbeträge für notwendige Beschaffungen oder vorzulegende Urkunden zu berücksichtigen.
Der Vergleichsmehrwert ist gesondert zu beziffern und gehört zur Gesamtdarstellung des festgesetzten Gegenstandswerts.
Tenor
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf:
Verfahrenswert: € 38.024,00
Vergleichsmehrwert: € 7.279,40
Gründe
Zur Begründung wird auf die Gegenstandswertanfrage verwiesen.
Für die Geburtsurkunde waren weitere € 500,00 zu berücksichtigen.