Treffer
ArbG Beschluss

Festsetzung des Gegenstandswerts durch ArbG: Verfahrenswert €38.024, Vergleichsmehrwert €7.279,40

Gericht
ArbG
Spruchkörper
Kammer 4
Aktenzeichen
4 Ca 1724/23
Datum
08.03.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss festgesetzt und den Verfahrenswert auf €38.024,00 sowie den Vergleichsmehrwert auf €7.279,40 beziffert. Zur Begründung verweist das Gericht auf die eingeholte Gegenstandswertanfrage. Zusätzlich wurden für die Beschaffung einer Geburtsurkunde €500,00 berücksichtigt. Die Entscheidung betrifft die wertmäßige Bemessung des Verfahrensgegenstands.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Gegenstandswert durch Beschluss festsetzen und dabei Verfahrenswert und Vergleichsmehrwert gesondert ausweisen.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Gericht auf eine vorliegende Gegenstandswertanfrage als Begründungsgrundlage verweisen.

3

Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts sind prozessbezogene Zusatzbeträge für notwendige Beschaffungen oder vorzulegende Urkunden zu berücksichtigen.

4

Der Vergleichsmehrwert ist gesondert zu beziffern und gehört zur Gesamtdarstellung des festgesetzten Gegenstandswerts.

Tenor

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf:

Verfahrenswert: € 38.024,00

Vergleichsmehrwert: € 7.279,40

Gründe

1

Zur Begründung wird auf die Gegenstandswertanfrage verwiesen.

2

Für die Geburtsurkunde waren weitere € 500,00 zu berücksichtigen.

Festsetzung des Gegenstandswerts durch ArbG: Verfahrenswert €38.024, Vergleichsmehrwert €7.279,40 — Themis