Festsetzung des Gegenstandswerts bei Mitbestimmungsstreit über Kurzarbeit
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 BV 52/22
- Datum
- 09.08.2023
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach Punkt II.11 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit Ausgangspunkt der Regelwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, der in Abhängigkeit vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls herauf- oder herabzusetzen ist.
Bei der Ermessensausübung zur Streitwertfestsetzung sind insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme und die Anzahl der betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen; der Streitwertkatalog sieht keine feste Staffelung vor, sondern eine wertende Gewichtung dieser Faktoren.
Bei der Anordnung von Kurzarbeit, die die Suspendierung wesentlicher Hauptleistungspflichten für eine beträchtliche Zahl von Beschäftigten bewirkt, ist die Anwendung eines erhöhten (hier dreifachen) Regelwerts sachgerecht.
Eine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der arbeitgeberseitigen Maßnahme rechtfertigt grundsätzlich keine zu Gunsten des Arbeitgebers herabsetzende Bewertung des Gegenstandswerts, da sonst die Höhe des Werts manipulierbar wäre.
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das Gericht hat sich bei seiner Ermessensausübung am Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung v. 9.2.2018) gehalten und demgemäß den dreifachen Regelwert iSd § 23 III 2 RVG angesetzt. Ausgehend von Punkt II.11. ist Ausgangslage der Regelwert, der abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls herauf- bzw. herabzusetzen ist. In die Ermessensausübung wurden in Einklang mit dem Streitwertkatalog die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Anzahl der betroffenen Personen eingestellt, ohne von einer konkreten Staffelung auszugehen (vgl. diesbezüglich ebenso Punkt II.11. des Streitwertkatalogs).
Laut Aussage der Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 8.8.2023) seien 43 Mitarbeiter von insgesamt ca. 170 Beschäftigten durch die Anordnung der Kurzarbeit betroffen gewesen. Das bedeutet, dass es bei 43 Mitarbeitern um die Suspendierung von Hauptleistungspflichten ging, was in der Summe potentiell eine ganz erhebliche finanzielle und damit wirtschaftliche Auswirkung gehabt hätte. Dass die Maßnahme ggf. wieder rückgängig gemacht wurde – wie die Antragsgegnerin geltend macht – kann aus Sicht des Gerichts insoweit nicht zu Gunsten des Arbeitgebers gewertet werden, da die Höhe der Gegenstandswertfestsetzung anderenfalls zur Disposition der Arbeitgeberin stünde.
Folglich erscheint die Festlegung des dreifachen Regelwerts als angemessen und sachgerecht.