Streitwert bei mehreren Kündigungen – Hilfsanträge ohne Wert nach §45 Abs.1 S.3 GKG
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 Ca 741/21
- Datum
- 19.06.2023
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wendet sich die Kündigungsschutzklage gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, ist der Streitwert nach §42 Abs.2 Satz 1 GKG grundsätzlich auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen.
Für Hilfsanträge, über die keine Entscheidung ergeht, ist kein Streitwert zu bemessen (§45 Abs.1 S.3 GKG).
Ein Auflösungsantrag führt nicht zwingend zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn keine abweichenden Umstände vorliegen.
Bei der Ermittlung des Bruttomonatsverdienstes kann der im Prozess oder in der Berufungsinstanz angegebene Wert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.530,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert war wegen des Streits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anlässlich der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2021 entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen. Zwar hatte die Beklagte neben der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 27. Oktober 2021 am 25. Januar 2022 eine weitere Kündigung ausgesprochen, jedoch handelte es sich bei den diesbezüglichen Klageanträgen um Hilfsanträge, über die keine Entscheidung erging (vgl. S. 18 des erstinstanzlichen Urteils unter III. der Gründe). Nach der von der Kammer 3 Ca 741/21 für zutreffend erachteten Auffassung war deswegen für diese Hilfsanträge entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein Wert anzusetzen (vgl. auch NZA 2018, 499 Ziff. I.18. des sog. Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Der Auflösungsantrag bewirkte ebenfalls keine Streitwerterhöhung (vgl. auch NZA 2018, 498 Ziff. I.1. des sog. Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Als Bruttomonatsverdienst wurde der im Berufungsverfahren angegebene Wert von 3.510,- Euro herangezogen.