Streitwertbemessung bei Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 Ca 210/24
- Datum
- 22.07.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Regelstreitwert für Streitigkeiten über die Zuweisung eines anderen (leidensgerechten) Arbeitsplatzes beträgt regelmäßig ein Brutto-Monatsgehalt.
Bei der Streitwertbemessung in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind die Wertungen des Streitwertkatalogs (SWK) maßgeblich.
Eine Erhöhung des Streitwerts allein aufgrund des mitgeteilten Grades der Behinderung (z. B. GdB 40) ist bei der Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes nicht vorzunehmen, sofern keine weiteren wertbildenden Umstände vorliegen.
Kann einer Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nicht abgeholfen werden, ist die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen.
Vorinstanzen
ArbG Würzburg, Bes, vom 2024-07-02, – 3 Ca 210/24
Tenor
1. Der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 02.07.2024 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt.
Gründe
Der Klägervertreter sieht für die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zwei Brutto-Monatsgehälter als Grundlage der Streitwerberechnung an; das Ausgangsgericht hat ein Brutto-Monatsgehalt mit 4.020,- € als angemessen angesehen.
Der Beschwerde konnte nicht abgeholfen werden. Nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, deren Wertungen sich das Gericht anschließt, der Regelstreitwert sowohl im Rahmen der Beschäftigung, als auch des Direktionsrechts ein Brutto-Monatsgehalt beträgt (Ziff. 12, Ziff. 14 SWK). Einer Werterhöhung aufgrund des mitgeteilten Status des GdB von 40 im Rahmen der Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes kann nicht gesehen werden.
Die Beschwerde war folglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.