Treffer
ArbG Beschluss

Streitwertbemessung bei Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

Gericht
ArbG
Spruchkörper
3. Kammer
Aktenzeichen
3 Ca 210/24
Datum
22.07.2024
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger bemängelte die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren zur Zuweisung eines leidensgerechten anderen Arbeitsplatzes und forderte die Bemessung mit zwei Brutto-Monatsgehältern. Das ArbG setzte den Streitwert auf ein Brutto-Monatsgehalt (4.020 €). Es folgte dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit und lehnte eine Erhöhung wegen eines GdB von 40 ab. Die Beschwerde wurde nicht abgeholfen und dem LAG vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Regelstreitwert für Streitigkeiten über die Zuweisung eines anderen (leidensgerechten) Arbeitsplatzes beträgt regelmäßig ein Brutto-Monatsgehalt.

2

Bei der Streitwertbemessung in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind die Wertungen des Streitwertkatalogs (SWK) maßgeblich.

3

Eine Erhöhung des Streitwerts allein aufgrund des mitgeteilten Grades der Behinderung (z. B. GdB 40) ist bei der Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes nicht vorzunehmen, sofern keine weiteren wertbildenden Umstände vorliegen.

4

Kann einer Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nicht abgeholfen werden, ist die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen.

Relevante Normen
§ ZPO § 3§ RVG § 23 Abs. 1

Vorinstanzen

ArbG Würzburg, Bes, vom 2024-07-02, – 3 Ca 210/24

Tenor

1. Der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 02.07.2024 wird nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde wird zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt.

Gründe

1

Der Klägervertreter sieht für die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zwei Brutto-Monatsgehälter als Grundlage der Streitwerberechnung an; das Ausgangsgericht hat ein Brutto-Monatsgehalt mit 4.020,- € als angemessen angesehen.

2

Der Beschwerde konnte nicht abgeholfen werden. Nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, deren Wertungen sich das Gericht anschließt, der Regelstreitwert sowohl im Rahmen der Beschäftigung, als auch des Direktionsrechts ein Brutto-Monatsgehalt beträgt (Ziff. 12, Ziff. 14 SWK). Einer Werterhöhung aufgrund des mitgeteilten Status des GdB von 40 im Rahmen der Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes kann nicht gesehen werden.

3

Die Beschwerde war folglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.

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