Beschwerde gegen einheitliche Streitwertfestsetzung bei Vergleich (Zeugnis, Abrechnung, Arbeitspapiere)
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 Ca 1218/25
- Datum
- 05.01.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitregelung eines Arbeitszeugnisses, von Abrechnungsansprüchen oder Arbeitspapieren in einem Vergleich begründet nicht automatisch einen höheren Streitwert; maßgeblich ist die Orientierung am Streitwertkatalog und der einschlägigen Rechtsprechung.
Eine generelle Werterhöhung für Beendigungstatbestände ist ausgeschlossen; ein Vergleichsmehrwert ist nur bei konkretem und substantiiertem Vorbringen abweichender Positionen über den Zeugnisinhalt anzunehmen.
Abrechnungsansprüche und Herausgabe von Arbeitspapieren rechtfertigen in der Regel keine gesonderte Erhöhung des Streitwerts, wenn sie lediglich der Vollständigkeit der Vergleichsregelung dienen.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unbegründet, wenn keine konkreten Umstände vorgetragen werden, die einen Vergleichsmehrwert oder eine abweichende wertbildende Bedeutung nahelegen.
Vorinstanzen
ArbG Würzburg, Bes, vom 2025-12-18, – 3 Ca 1218/25
Tenor
1. Der Beschwerde vom 02.01.2026 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Nichtberücksichtigung des im Vergleich mitgeregelten Arbeitszeugnisses, der Abrechnungsverpflichtung und der Arbeitspapiere.
Mit Beschluss vom 18.12.2025 wurde der Wert des Streitgegenstands einheitlich auf 8.050,00 € festgesetzt. Erläuternd wurde darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung für den Vergleich nicht ersichtlich ist.
Das Gericht hat sich bei der Festsetzung an den Wertungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit und der Rechtsprechung des LAG Nürnberg orientiert. Ein Vergleichsmehrwert war nicht festzustellen.
Das Gericht weist insoweit auf die veröffentlichten Entscheidungen des LAG vom 19.7.2022 (2 Ta 49/22 – Arbeitsbescheinigung), vom 9.4.2021 (2 Ta 31/21 – Abrechnung) und vom 2.5.2024 (2 Ta 26/24 – Arbeitszeugnis) ist ersichtlich, dass eine generelle Werterhöhung für jegliche Beendigungstatbestände ausscheidet.
Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, aufgrund einer krankheitsbedingten Kündigung eine negative Zeugnisbeurteilung zu erwarten, geht diese Ungewissheit keinesfalls über die allgemeine jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innewohnende hinaus. Nach Auffassung des Ausgangsgerichts ist insoweit nur bei konkret vorgetragenen unterschiedlichen Positionen über den Zeugnisinhalt eine Erhöhung angezeigt.
Die gleiche Wertung folgt bei Abrechnungen und Arbeitspapieren, die regelmäßig nur der Vollständigkeit der Regelungen dienen.
Aus vorgenannten Erwägungen konnte der Beschwerde unter Vorlage an das Beschwerdegericht nicht abgeholfen werden.