Treffer
ArbG Beschluss

Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf 8.050 €

Gericht
ArbG
Spruchkörper
3. Kammer
Aktenzeichen
3 Ca 1218/25
Datum
18.12.2025
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das ArbG setzte den Wert des Streitgegenstandes für Verfahren und Vergleich auf 8.050 € fest. Zur Begründung schloss sich das Gericht den Wertungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit an. Ein Vergleichsmehrwert wurde nicht festgestellt. Zur Orientierung verwies das Gericht auf mehrere Entscheidungen des LAG Nürnberg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts in arbeitsgerichtlichen Verfahren können die Wertungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit herangezogen werden und von den Gerichten übernommen werden.

2

Der Verfahrenswert für das Verfahren und der für einen Vergleich sind gesondert zu bestimmen; ein Vergleichsmehrwert ist nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen über den Prozesswert hinausgehenden Vermögensvorteil vorliegen.

3

Veröffentlichte Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte oder Kammern können als sachliche Orientierung bei der Streitwertfestsetzung dienen, soweit sie vergleichbare Streitgegenstände betreffen.

4

Fehlt ein feststellbarer Vergleichsmehrwert, ist der Streitwert für Verfahren und Vergleich nicht zu erhöhen und bleibt bei der auf Grundlage einschlägiger Katalogwertungen bestimmten Bemessung.

Relevante Normen
§ RVG § 15a, § 23

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für Verfahren und Vergleich auf 8.050,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung wurde angelehnt an die Erwägungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, deren Wertungen sich das Gericht vollumfänglich anschließt.

2

Ein Vergleichsmehrwert war nicht festzustellen. Das Gericht weist insoweit auf die veröffentlichten Entscheidungen des LAG Nürnberg vom 19.7.2022 (2 Ta 49/22 – Arbeitsbescheinigung), 9.4.2021 (2 Ta 31/21 – Abrechnung) und vom 2.5.2024 (2 Ta 26/24 – Arbeitszeugnis) hin.

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