Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf 8.050 €
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 Ca 1218/25
- Datum
- 18.12.2025
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts in arbeitsgerichtlichen Verfahren können die Wertungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit herangezogen werden und von den Gerichten übernommen werden.
Der Verfahrenswert für das Verfahren und der für einen Vergleich sind gesondert zu bestimmen; ein Vergleichsmehrwert ist nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen über den Prozesswert hinausgehenden Vermögensvorteil vorliegen.
Veröffentlichte Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte oder Kammern können als sachliche Orientierung bei der Streitwertfestsetzung dienen, soweit sie vergleichbare Streitgegenstände betreffen.
Fehlt ein feststellbarer Vergleichsmehrwert, ist der Streitwert für Verfahren und Vergleich nicht zu erhöhen und bleibt bei der auf Grundlage einschlägiger Katalogwertungen bestimmten Bemessung.
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für Verfahren und Vergleich auf 8.050,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung wurde angelehnt an die Erwägungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, deren Wertungen sich das Gericht vollumfänglich anschließt.
Ein Vergleichsmehrwert war nicht festzustellen. Das Gericht weist insoweit auf die veröffentlichten Entscheidungen des LAG Nürnberg vom 19.7.2022 (2 Ta 49/22 – Arbeitsbescheinigung), 9.4.2021 (2 Ta 31/21 – Abrechnung) und vom 2.5.2024 (2 Ta 26/24 – Arbeitszeugnis) hin.