Treffer
ArbG Beschluss

Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfahren und Vergleich (§ 33 Abs. 1 RVG)

Gericht
ArbG
Spruchkörper
38. Kammer
Aktenzeichen
38 Ca 14513/24
Datum
07.04.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren auf 14.840,90 € und für den Vergleich auf 18.840,90 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG). Streitgegenstand war die Bemessung der Verfahrens- bzw. Vergleichswerte. Das Gericht nutzte seine Festsetzungsbefugnis nach § 33 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung bildet die Grundlage für Anwaltsvergütung und Kostenberechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Gegenstandswert des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss festsetzen.

2

Für das Verfahren und für einen Vergleich können unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt werden.

3

Die durch das Gericht festgesetzten Gegenstandswerte bilden die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsvergütung und Gerichts- bzw. Verfahrenskosten.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt prozessual durch Beschluss und entscheidet über die Bemessungsbasis der Gebühren.

Relevante Normen
§ RVG § 33 Abs. 1

Vorinstanzen

ArbG München, Bes, vom 2025-04-07, – 38 Ca 14513/24

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 14.840,90 € für das Verfahren und auf 18.840,90 € für den Vergleich festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfahren und Vergleich (§ 33 Abs. 1 RVG) — Themis