ArbG Beschluss
Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfahren und Vergleich (§ 33 Abs. 1 RVG)
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 38. Kammer
- Aktenzeichen
- 38 Ca 14513/24
- Datum
- 07.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren auf 14.840,90 € und für den Vergleich auf 18.840,90 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG). Streitgegenstand war die Bemessung der Verfahrens- bzw. Vergleichswerte. Das Gericht nutzte seine Festsetzungsbefugnis nach § 33 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung bildet die Grundlage für Anwaltsvergütung und Kostenberechnung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Gericht kann den Gegenstandswert des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss festsetzen.
2
Für das Verfahren und für einen Vergleich können unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt werden.
3
Die durch das Gericht festgesetzten Gegenstandswerte bilden die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsvergütung und Gerichts- bzw. Verfahrenskosten.
4
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt prozessual durch Beschluss und entscheidet über die Bemessungsbasis der Gebühren.
Relevante Normen
§ RVG § 33 Abs. 1
Vorinstanzen
ArbG München, Bes, vom 2025-04-07, – 38 Ca 14513/24
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 14.840,90 € für das Verfahren und auf 18.840,90 € für den Vergleich festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.