Festsetzung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren auf 7.380 €
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- Kammer 33
- Aktenzeichen
- 33 BV 29/23
- Datum
- 31.07.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein gerichtliches Verfahren erfolgt durch das zuständige Gericht und kann im Tenor des Beschlusses verbindlich bestimmt werden.
Bei arbeitsgerichtlichen Erstinstanzsachen ist der Gegenstandswert für die Berechnung von Gerichtskosten und Anwaltsvergütung nach den einschlägigen Vorschriften des RVG, insbesondere § 33 RVG, maßgeblich.
Der Tenor eines Beschlusses zur Wertfestsetzung ist zur Bestimmung der Verfahrens- und Vergütungsfolgen maßgeblich und ersetzt insoweit eine weitere gesonderte Wertfestsetzungsentscheidung nicht.
Ansprüche oder Streitgegenstände sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu würdigen; das Gericht hat die Höhe des Werts insoweit zu bestimmen.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 RVG auf 7.380 € festgesetzt.