Treffer
ArbG Beschluss

Festsetzung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren auf 7.380 €

Gericht
ArbG
Spruchkörper
Kammer 33
Aktenzeichen
33 BV 29/23
Datum
31.07.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das ArbG hat in einem Beschluss den Gegenstandswert für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren gemäß § 33 RVG auf 7.380 € festgesetzt. Streitparteien oder konkreter Streitgegenstand werden im Tenor nicht genannt. Zentrales Rechtsproblem war die Bestimmung des Verfahrenswerts zur Gebührenbemessung. Die Festsetzung erfolgte ausdrücklichern Bezugnahme auf § 33 RVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein gerichtliches Verfahren erfolgt durch das zuständige Gericht und kann im Tenor des Beschlusses verbindlich bestimmt werden.

2

Bei arbeitsgerichtlichen Erstinstanzsachen ist der Gegenstandswert für die Berechnung von Gerichtskosten und Anwaltsvergütung nach den einschlägigen Vorschriften des RVG, insbesondere § 33 RVG, maßgeblich.

3

Der Tenor eines Beschlusses zur Wertfestsetzung ist zur Bestimmung der Verfahrens- und Vergütungsfolgen maßgeblich und ersetzt insoweit eine weitere gesonderte Wertfestsetzungsentscheidung nicht.

4

Ansprüche oder Streitgegenstände sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu würdigen; das Gericht hat die Höhe des Werts insoweit zu bestimmen.

Relevante Normen
§ RVG § 33

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 RVG auf 7.380 € festgesetzt.

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