Streitwertfestsetzung vor dem ArbG: 15.781,12 € für Verfahren und Vergleich
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 Ca 556/22
- Datum
- 06.12.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht setzt den Streitwert nach dem Gegenstand des Verfahrens; für einen Vergleich kann derselbe Wert angesetzt werden.
Bei mehreren Klageanträgen sind für jeden Antrag Einzelwerte festzusetzen; der Gesamtstreitwert ergibt sich grundsätzlich aus der Addition der Einzelwerte.
Der Streitwert bemisst sich bei Zahlungs- und Leistungsansprüchen nach der geltend gemachten Geldforderung beziehungsweise dem wirtschaftlichen Interesse an der Leistung.
Für untergeordnete oder abschließend geringfügige Nebenforderungen kann das Gericht pauschalierte oder gerundete Werte bei der Streitwertfestsetzung ansetzen.
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für Verfahren und Vergleich auf 15.781,12 € festgesetzt.
Erläuterungen:
-
für Klageantrag Ziffer 1 vom 06.09.2022
4.316,32 €
-
für Klageantrag Ziffer 2 vom 06.09.2022
503,53 €
-
für Klageantrag Ziffer 3 vom 06.09.2022
bzw. Klageantrag Ziffer 2 vom 18.10.2022
9.000,- €
-
für Klageanträge Ziffern 4 und 5 vom 06.09.2022 je
90,- €
-
für Klageantrag Ziffer 6 vom 06.09.2022
1.781,27 €