Treffer
ArbG Beschluss

Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit auf 10.000 € (§ 33 Abs. 1 RVG)

Gericht
ArbG
Spruchkörper
2. Kammer
Aktenzeichen
2 BVGa 1/22
Datum
13.04.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Arbeitsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG auf 10.000 € fest. Entscheidung erfolgt durch Beschluss; der Auszug enthält keinen weitergehenden Entscheidungsgrund. Die Festsetzung dient der Bestimmung der Gebühren nach dem RVG und der Kostenfolge im Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten ist § 33 Abs. 1 RVG anzuwenden.

2

Der Gegenstandswert wird durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt und bildet die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach dem RVG.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert bestimmt die Gebührenermittlung und ist maßgeblich für die Kostenentscheidung im Verfahren.

4

Eine Wertfestsetzung kann einen konkreten Geldbetrag zum Gegenstandswert normieren, der für nachfolgende Gebührenermittlungen verbindlich ist.

Relevante Normen
§ RVG § 33 Abs. 1

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit auf 10.000 € (§ 33 Abs. 1 RVG) — Themis