ArbG Beschluss
Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit auf 10.000 € (§ 33 Abs. 1 RVG)
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BVGa 1/22
- Datum
- 13.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Das Arbeitsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG auf 10.000 € fest. Entscheidung erfolgt durch Beschluss; der Auszug enthält keinen weitergehenden Entscheidungsgrund. Die Festsetzung dient der Bestimmung der Gebühren nach dem RVG und der Kostenfolge im Verfahren.
Abstrakte Rechtssätze
1
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten ist § 33 Abs. 1 RVG anzuwenden.
2
Der Gegenstandswert wird durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt und bildet die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach dem RVG.
3
Der festgesetzte Gegenstandswert bestimmt die Gebührenermittlung und ist maßgeblich für die Kostenentscheidung im Verfahren.
4
Eine Wertfestsetzung kann einen konkreten Geldbetrag zum Gegenstandswert normieren, der für nachfolgende Gebührenermittlungen verbindlich ist.
Relevante Normen
§ RVG § 33 Abs. 1
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.