Rücknahme des Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG)
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BV 5/24
- Datum
- 04.09.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die schriftliche Rücknahme eines Antrags in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht führt zur Einstellung des anhängigen Verfahrens nach § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
Eine wirksame Rücknahme ist gegenüber dem Gericht zu erklären; mit dieser Erklärung entfällt der weitere Verfahrensfortgang in der Hauptsache.
Bei Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme kann das Gericht gemäß § 2 Abs. 2 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.
Die Entscheidung über die Einstellung erfolgt durch entsprechenden Beschluss/Tenor des Gerichts.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1. erklärte mit Schriftsatz vom 28.08.2024 die Rücknahme des Antrags vom 11.04.2024. Das Verfahren war demnach einzustellen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
Kosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG).