Treffer
ArbG Beschluss

Rücknahme des Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG)

Gericht
ArbG
Spruchkörper
2. Kammer
Aktenzeichen
2 BV 5/24
Datum
04.09.2024
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Beteiligte erklärte schriftlich die Rücknahme seines Antrags vom 11.04.2024. Die zentrale Frage war, ob diese Erklärung zur Einstellung des anhängigen Verfahrens führt. Das Arbeitsgericht stellte das Verfahren gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ein. Zudem wurden gemäß § 2 Abs. 2 GKG keine Kosten erhoben. Die Einstellung erfolgte ohne weitere förmliche Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die schriftliche Rücknahme eines Antrags in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht führt zur Einstellung des anhängigen Verfahrens nach § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.

2

Eine wirksame Rücknahme ist gegenüber dem Gericht zu erklären; mit dieser Erklärung entfällt der weitere Verfahrensfortgang in der Hauptsache.

3

Bei Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme kann das Gericht gemäß § 2 Abs. 2 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.

4

Die Entscheidung über die Einstellung erfolgt durch entsprechenden Beschluss/Tenor des Gerichts.

Relevante Normen
§ ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2§ GKG § 2 Abs. 2

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Der Beteiligte zu 1. erklärte mit Schriftsatz vom 28.08.2024 die Rücknahme des Antrags vom 11.04.2024. Das Verfahren war demnach einzustellen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

2

Kosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG).

Rücknahme des Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG) — Themis