Zusammenrechnung des Gegenstandswerts bei Einleitungserzwingungsantrag und Zustimmungsersetzungs-Widerantrag
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- Kammer 27
- Aktenzeichen
- 27 BV 208/22
- Datum
- 19.06.2023
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einleitungserzwingungsantrag des Betriebsrats zur Eingruppierung und ein Widerantrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Zustimmungsersetzung betreffen nicht zwangsläufig denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
Soweit es sich nicht um denselben Gegenstand handelt, sind die Gegenstandswerte der Anträge nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG für die Zwecke der Kostenfestsetzung zusammenzurechnen.
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts kann das Gericht für das gesamte Verfahren einen einheitlichen Wert festsetzen, der die zusammengerechneten Antragsgegenstände abbildet.
Unterschiedliche Zielrichtungen der Anträge (z. B. Einleitung eines Betriebsratsverfahrens vs. gerichtliche Zustimmungsersetzung) sind für die Abgrenzung des Gegenstandsbegriffs maßgeblich.
Vorinstanzen
ArbG München, Bes, vom 2023-05-24, – 27 BV 208/22
Tenor
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000,00 € für das gesamte Verfahren festgesetzt.
Gründe
Auf die Ausführungen im Beschluss vom 24.5.2023 wird Bezug genommen.