Treffer
ArbG Beschluss

Zusammenrechnung des Gegenstandswerts bei Einleitungserzwingungsantrag und Zustimmungsersetzungs-Widerantrag

Gericht
ArbG
Spruchkörper
Kammer 27
Aktenzeichen
27 BV 208/22
Datum
19.06.2023
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Betriebsrat beantragte die Einleitung eines Verfahrens zur Eingruppierung, die Arbeitgeberin stellte einen Widerantrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung. Das Gericht prüfte, ob beide Anträge denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen. Es bejahte dies nicht und ordnete die Zusammenrechnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG an. Der Gegenstandswert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einleitungserzwingungsantrag des Betriebsrats zur Eingruppierung und ein Widerantrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Zustimmungsersetzung betreffen nicht zwangsläufig denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

2

Soweit es sich nicht um denselben Gegenstand handelt, sind die Gegenstandswerte der Anträge nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG für die Zwecke der Kostenfestsetzung zusammenzurechnen.

3

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts kann das Gericht für das gesamte Verfahren einen einheitlichen Wert festsetzen, der die zusammengerechneten Antragsgegenstände abbildet.

4

Unterschiedliche Zielrichtungen der Anträge (z. B. Einleitung eines Betriebsratsverfahrens vs. gerichtliche Zustimmungsersetzung) sind für die Abgrenzung des Gegenstandsbegriffs maßgeblich.

Relevante Normen
§ BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 4, § 101§ GKG § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1§ RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 1

Vorinstanzen

ArbG München, Bes, vom 2023-05-24, – 27 BV 208/22

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000,00 € für das gesamte Verfahren festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Ausführungen im Beschluss vom 24.5.2023 wird Bezug genommen.

Zusammenrechnung des Gegenstandswerts bei Einleitungserzwingungsantrag und Zustimmungsersetzungs-Widerantrag — Themis