Erinnerung wegen Reisekostenerstattung bei Beiordnung auswärtigen Rechtsanwalts zurückgewiesen
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 21. Kammer
- Aktenzeichen
- 21 Ca 164/21
- Datum
- 28.09.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind dessen Reisekosten nur bis zur Höhe erstattungsfähig, die einem im Gerichtsbezirk am weitesten vom Gericht entfernten Rechtsanwalt entstehen würde.
Ein Anspruch auf vollständige Erstattung tatsächlich angefallener Reisekosten besteht nicht automatisch allein aufgrund der Beiordnung; die Erstattung kann auf eine angemessene, ortsbezogene Höchstgrenze beschränkt werden.
Die Erinnerung gegen eine kostenrechtliche Entscheidung ist zurückzuweisen, wenn die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit sachlich begründet und nachvollziehbar festgestellt wurde.
Bei kostenrechtlichen Entscheidungen kann sich das Gericht zur Begründung auf die Ausführungen eines Vorlagebeschlusses beziehen, sofern dieser die entscheidungserheblichen Erwägungen enthält.
Vorinstanzen
ArbG München, Bes, vom 2021-09-19, – 21 Ca 164/21
ArbG München, Bes, vom 2021-09-07, – 21 Ca 164/21
Tenor
Die Erinnerung vom 09.09.2021 gegen den Beschluss vom 07.09.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Reisekosten sind nur bis zur Höhe eines im Bezirk am weitesten vom Gericht entfernten Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Zur näheren Begründung wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Vorlagebeschlusses vom 19.09.2021 Bezug genommen.