Berichtigung des Endurteils: Korrektur des Beendigungsdatums
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- Kammer 20
- Aktenzeichen
- 20 Ca 7325/22
- Datum
- 08.03.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil sind jederzeit vom Gericht nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
Das Arbeitsgericht kann nach § 46 Abs. 2 ArbGG Berichtigungen an seinen Entscheidungen vornehmen, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt.
Eine Berichtigung kann von Amts wegen erfolgen; es bedarf nicht zwingend eines Antrags der Parteien, wenn der Fehler offensichtlich ist.
Vor der Berichtigung sind die Parteien zur Stellungnahme zu geben; die Entscheidung kann jedoch gemäß §§ 53 Abs. 1 ArbGG, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Vorinstanzen
ArbG München, Urt, vom 2023-01-18, – 20 Ca 7325/22
Tenor
Der Tatbestand des Endurteils vom 18.01.2023 wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5 wird im vorletzten Absatz das Datum „01.08.2020“ in „31.08.2020“ geändert.
Gründe
Das Endurteil vom 18.01.2023 war ersichtlich zu berichtigen. Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Versehentlich wurde auf Seite 5 des Urteils ein falsches Datum bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen. Das Beendigungsdatum wurde auf Seite 2 des Urteils richtigerweise mit „31.08.2020“ angegeben. Das Datum 01.08.2020 stellt daher einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, der jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist.
Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Berichtigung.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen, §§ 53 Abs. 1 ArbGG, 128 Abs. 4 ZPO.