Treffer
ArbG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung des Endurteils: Korrektur des Beendigungsdatums

Gericht
ArbG
Spruchkörper
Kammer 20
Aktenzeichen
20 Ca 7325/22
Datum
08.03.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Arbeitsgericht erlässt einen Berichtigungsbeschluss zum Endurteil vom 18.01.2023 und ändert ein auf Seite 5 enthaltenes falsches Beendigungsdatum von 01.08.2020 auf 31.08.2020. Die Änderung erfolgt als offensichtliche Korrektur nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 319 Abs. 1 ZPO. Die Parteien wurden vorab zur Stellungnahme gehört. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil sind jederzeit vom Gericht nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

2

Das Arbeitsgericht kann nach § 46 Abs. 2 ArbGG Berichtigungen an seinen Entscheidungen vornehmen, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

3

Eine Berichtigung kann von Amts wegen erfolgen; es bedarf nicht zwingend eines Antrags der Parteien, wenn der Fehler offensichtlich ist.

4

Vor der Berichtigung sind die Parteien zur Stellungnahme zu geben; die Entscheidung kann jedoch gemäß §§ 53 Abs. 1 ArbGG, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

Vorinstanzen

ArbG München, Urt, vom 2023-01-18, – 20 Ca 7325/22

Tenor

Der Tatbestand des Endurteils vom 18.01.2023 wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 5 wird im vorletzten Absatz das Datum „01.08.2020“ in „31.08.2020“ geändert.

Gründe

1

Das Endurteil vom 18.01.2023 war ersichtlich zu berichtigen. Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

2

Versehentlich wurde auf Seite 5 des Urteils ein falsches Datum bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen. Das Beendigungsdatum wurde auf Seite 2 des Urteils richtigerweise mit „31.08.2020“ angegeben. Das Datum 01.08.2020 stellt daher einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, der jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist.

3

Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Berichtigung.

4

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen, §§ 53 Abs. 1 ArbGG, 128 Abs. 4 ZPO.

Berichtigung des Endurteils: Korrektur des Beendigungsdatums — Themis