Treffer
ArbG Beschluss

Streitwertfestsetzung bei Abmahnung: Ansetzung eines Bruttogehalts

Gericht
ArbG
Spruchkörper
Kammer 12
Aktenzeichen
12 Ca 2512/22
Datum
31.05.2022
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das ArbG setzte im Beschluss den Streitwert einer arbeitsgerichtlichen Abmahnung auf ein Bruttogehalt fest und bestimmte zudem einen überschießenden Vergleichswert. Streitpunkt war die Bemessung des Streitwerts bei Abmahnungen nach dem Streitwertkatalog. Das Gericht stützte die Festsetzung auf Ziffer 2.1 des Streitwertkatalogs und nahm die Entscheidung gemäß § 33 RVG vor. Für den Vergleich wurden zusätzlich nach Ziffer 25.1 des Katalogs Mehrwerte berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Abmahnung ist als Streitwert grundsätzlich das Bruttogehalt der betroffenen Partei zugrunde zu legen.

2

Bei Vergleichsvereinbarungen sind etwaige Mehrwerte, die über den Basisstreitwert hinausgehen, als überschießende Vergleichswerte gesondert zu berücksichtigen und festzusetzen.

3

Die verbindliche Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorgaben des geltenden Streitwertkatalogs und erfolgt im Einzelfall durch das Gericht gemäß § 33 RVG.

4

Überschießende Vergleichswerte sind auszuweisen, wenn der Vergleich einen wirtschaftlichen Vorteil enthält, der über den für die streitige Anspruchsgrundlage angesetzten Streitwert hinausgeht.

Relevante Normen
§ RVG § 33

Tenor

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 4.577,75 €, der überschießende Vergleichswert auf 18.311,- € festgesetzt.

Gründe

1

Für die Abmahnung ist ein Bruttogehalt anzusetzen (Ziffer 2.1 des Streitwertkatalogs vom 09.02.2018).

2

Für den Vergleich war folgender Mehrwert zu berücksichtigen:

Ziffer Mehrwert (€) Bemerkung

1. 13.733,25

[[2]] – 3 – 5 – Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs

6. 4.577,75

3

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 33 RVG.

Streitwertfestsetzung bei Abmahnung: Ansetzung eines Bruttogehalts — Themis