Streitwertfestsetzung bei Abmahnung: Ansetzung eines Bruttogehalts
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- Kammer 12
- Aktenzeichen
- 12 Ca 2512/22
- Datum
- 31.05.2022
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Abmahnung ist als Streitwert grundsätzlich das Bruttogehalt der betroffenen Partei zugrunde zu legen.
Bei Vergleichsvereinbarungen sind etwaige Mehrwerte, die über den Basisstreitwert hinausgehen, als überschießende Vergleichswerte gesondert zu berücksichtigen und festzusetzen.
Die verbindliche Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorgaben des geltenden Streitwertkatalogs und erfolgt im Einzelfall durch das Gericht gemäß § 33 RVG.
Überschießende Vergleichswerte sind auszuweisen, wenn der Vergleich einen wirtschaftlichen Vorteil enthält, der über den für die streitige Anspruchsgrundlage angesetzten Streitwert hinausgeht.
Tenor
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 4.577,75 €, der überschießende Vergleichswert auf 18.311,- € festgesetzt.
Gründe
Für die Abmahnung ist ein Bruttogehalt anzusetzen (Ziffer 2.1 des Streitwertkatalogs vom 09.02.2018).
Für den Vergleich war folgender Mehrwert zu berücksichtigen:
Ziffer Mehrwert (€) Bemerkung
1. 13.733,25
[[2]] – 3 – 5 – Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs
6. 4.577,75
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 33 RVG.