Festsetzung des Gegenstandswerts durch Beschluss mit Verweis auf Schriftsatz
- Gericht
- ArbG
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- Aktenzeichen
- 12 BV 175/24
- Datum
- 21.08.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und wird im Tenor des Beschlusses ausdrücklich bestimmt.
Zur Begründung der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Gericht auf den Schriftsatz einer Partei Bezug nehmen; ein derartiger Verweis genügt grundsätzlich als Begründung.
Die Bezugnahme des Gerichts auf eine parteiische Eingabe bildet Teil der gerichtlichen Begründung der Gegenstandswertfestsetzung.
Hat das Gericht im Beschluss den Gegenstandswert benannt und auf einen Schriftsatz verwiesen, bedarf es hierfür keiner zusätzlichen, separaten Begründung im Beschlusstext.
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf € 23.125,00 festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 21.08.2024 Bezug genommen.