Treffer
Anwaltsgericht Köln Urteil

Anwaltsgericht: Verweis wegen Entzug dienstlicher Schriftstücke und Pflichtverletzungen

Gericht
Anwaltsgericht Köln
Spruchkörper
4. Kammer
Aktenzeichen
4 AnwG 6/23 10 EV 368/21 GStA Köln
Datum
19.10.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AWGK:2023:1019.4ANWG6.23.10EV368.00
Quelle
Das Anwaltsgericht Köln verurteilte einen Rechtsanwalt wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzungen zu einem Verweis. Der Angeschuldigte räumte ein, dienstliche Schriftstücke entzogen, Originalunterlagen nicht zurückgesandt und Mandanten sowie die Kammer nicht unverzüglich informiert zu haben. Die Kammer hielt Verweis für ausreichend und auferlegte die Verfahrenskosten dem Anwalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in der mündlichen Hauptverhandlung von Beteiligten form- und fristgerecht auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet, kann das Verfahren nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO fortgeführt werden.

2

Entziehen eines Anwalts dienstlicher Schriftstücke, die Nichtzurückgabe von Originalunterlagen sowie unterlassene unverzügliche Mandantenunterrichtung und Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer begründen berufsrechtliche Pflichtverletzungen nach §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1, 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. BORA.

3

Berufs- und strafrechtlich relevante Pflichtverstöße können neben berufsrechtlichen Maßnahmen auch strafrechtliche Tatbestände berühren; die Ahndung richtet sich nach dem Maß der Pflichtverletzungen und den mildernden sowie erschwerenden Umständen.

4

Bei der Wahl der berufsrechtlichen Sanktion sind Schwere der Pflichtverstöße, Vorbelastungen und Schädigung des Mandantenvertrauens als strafschärfende, Geständnis sowie Kooperation als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen; eine Verweismaßnahme ist ausreichend, wenn sie erforderlich ist, um zukünftiges pflichtgemäßes Verhalten sicherzustellen.

5

Die Kosten des anwaltlichen Disziplinarverfahrens sind dem verurteilten Rechtsanwalt nach § 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.

Tenor

Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wird wegen der berufsrechtlichen Verstöße gegen §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. §§ 11, 19 Abs. 1 S. 3, 24 Abs. 2 BORA, §§ 133, 53 StGB die Maßnahmen des Verweises verhängt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeschuldigte zu tragen, § 197 Abs. 1 BRAO.

Gründe

2

Rechtsanwalt A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben in der mündlichen Hauptverhandlung form- und fristgerecht auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.

3

Der Angeschuldigte räumte die Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift vom 31.01.2023 unumwunden ein.

4

Nach den getroffenen Feststellungen hat Rechtsanwalt A. Schriftstücke, die sich in dienstlicher Verwendung befanden, der dienstlichen Verwendung entzogen, Originalunterlagen, die er von einer Behörde zur Einsichtnahme erhalten hatte, nicht unverzüglich zurückgesandt hat, seine Mandanten nicht unverzüglich über alle den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet, Anfragen der Mandanten nicht unverzüglich beantwortet und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Aufsichts- und Beschwerdesachen auf entsprechende Anfragen keine Auskunft erteilt; er ist dadurch einer Pflichtverletzung nach §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. §§ 11, 19 Abs. 1 S. 3, 24 Abs. 2 BORA, §§ 133, 53 StGB schuldig.

5

Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt A. durch Verhängung eines Verweises ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Strafschärfend war zunächst zu berücksichtigen, dass es um drei Pflichtverstöße geht, eine Vorbelastung bestand und das Vertrauensverhältnis der Mandanten beschädigt wurde. Zu Gunsten von Rechtsanwalt A. war sein Geständnis, die Hilfe durch seine Frau, Ärzte sowie Kollegen und die Tatsache, dass die strafrechtliche Sanktion erheblich ist, zu würdigen.

6

Die Kosten des Verfahrens waren Rechtsanwalt Minderjahn nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.

Anwaltsgericht: Verweis wegen Entzug dienstlicher Schriftstücke und Pflichtverletzungen — Themis