Anwaltsgericht: Verweis und Geldstrafe wegen Nichtbeantwortung von Kammeranschreiben
- Gericht
- Anwaltsgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 AnwG 44/21 10 EV 88/21
- Datum
- 26.04.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGK:2022:0426.4ANWG44.21.10EV88.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzureichende oder ausbleibende Reaktion eines Rechtsanwalts auf berechtigte Anfragen der Rechtsanwaltskammer stellt eine Pflichtverletzung im Sinne von §§ 43 S.1, 56 Abs.1 S.1, 113 Abs.1 BRAO dar.
Die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße ist geeignet und erforderlich, um einen Rechtsanwalt zur künftigen Erfüllung seiner beruflichen Pflichten anzuhalten, wenn die Pflichtverletzung substantiiert festgestellt ist.
Ein Geständnis des Angeschuldigten ist als mildernder Umstand bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen.
Die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens sind dem Angeklagten gemäß §§ 116, 197 Abs.1 BRAO aufzuerlegen; bei Verzicht auf Rechtsmittel gilt § 116 Abs.1 BRAO i.V.m. § 267 Abs.4 StPO.
Tenor
Der Angeschuldigte ist eines Standesverstoßes nach §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1 und § 113 Abs. 1 BRAO schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,-- € (in Worten eintausend Euro) verhängt, zu zahlen an die Rechtsanwaltskammer Köln.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeschuldigte, § 197 BRAO.
Gründe
Rechtsanwalt A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben in der mündlichen Hauptverhandlung form- und fristgerecht auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.
Der Angeschuldigte räumte die Vorwurfe in der Anschuldingsschrift vom 22.09.2021 ein und bedauerte den Vorfall.
Nach den getroffenen Feststellungen hat Rechtsanwalt A. auf ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Köln vom 28.12.2020 (Anlass war die Beschwerde eines Mandanten wegen Untätigkeit und fehlender Reaktion auf dessen Anfragen - ER III/316/2020) zur Stellungnahme sowie die weiteren Erinnerungsschreiben vom 25.01. und 22.02.2020 nicht reagiert und ist dadurch einer Pflichtverletzung nach § 43 S. 1, § 56 Abs. 1 S. 1, 113 Abs. 1 BRAO schuldig.
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt A. durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.000,‑‑ EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Zu Gunsten von Rechtsanwalt A. war sein Geständnis zu würdigen.
Die Kosten des Verfahrens waren Rechtsanwalt A. nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.