Anwaltsgericht: Verweis und Geldbuße wegen Nichtrücksendung des Empfangsbekenntnisses
- Gericht
- Anwaltsgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 AnwG 31/21 10 EV 160/21
- Datum
- 03.02.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGK:2022:0203.4ANWG31.21.10EV16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein berufspflichtwidriges Verhalten eines Rechtsanwalts liegt vor, wenn dieser ordnungsgemäße Zustellungen nicht entgegennimmt und ein Empfangsbekenntnis trotz Aufforderung und Erinnerung nicht unverzüglich datiert zurücksendet (Pflichten aus § 14 BORA i.V.m. § 43 BRAO).
Bei der Bemessung anwaltsgerichtlicher Sanktionen sind Wiederholungsgefahr und einschlägige Vorbelastungen zu berücksichtigen; Verweis und Geldbuße sind angezeigt, wenn sie erforderlich und geeignet sind, Pflichtverletzungen zu ahnden und Prävention zu bezwecken.
Zur Überzeugungsbildung in berufsgerichtlichen Verfahren können übereinstimmende Zeugenaussagen in Verbindung mit verlesenen Fax-Sendeberichten und Zustellnachweisen als tragfähige Beweismittel für das Vorliegen von Pflichtverletzungen dienen.
Nach § 349 StPO kann das Revisionsgericht auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen; die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer die Gründe mitzuteilen und ihm eine Frist zur schriftlichen Gegenerklärung einzuräumen.
Tenor
Herr Rechtsanwalt A. ist einer Pflichtverletzung schuldig.
Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 Euro (zweitausend Euro) verhängt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I
Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren. Er ist seit dem 10. Juni 2014 als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seine Kanzlei am B-Straße in C.
Durch rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 26. April 2018 (2 AnwG 68/17) wurden gegen den Rechtsanwalt die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € verhängt. Der Verurteilung lagen Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 11, 24 Abs. 2 BORA zugrunde.
Durch rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 05. November 2019 (2 AnwG 14/19) wurden gegen den Rechtsanwalt die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.500,00 € verhängt. Auch dieser Verurteilung lagen Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 11, 24 Abs. 2 BORA, und §§ 611 ff., 675 BGB zugrunde.
II
Zur Überzeugung des Anwaltsgerichts wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Rechtsanwalt vertrat in dem Strafverfahren 50 Js 304/20 der Staatsanwaltschaft Wuppertal die Mandantin I., die unter dem 28.10.2020 durch das Amtsgericht Wuppertal verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt A. Revision ein, begründete diese aber nicnt. Im Rechtsmittelverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem 09.03.2021 gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf, die Revision der Angeklagten zu verwerfen. Eine beglaubigte Abschrift des Antrags übersandte sie dem Angeschuldigten unter dem 12.03.2021 per Fax gegen Empfangsbekenntnis. Dieses sandte der Angeschuldigte in der Folgezeit nicht zurück, obwohl er hierzu unter dem 25.03.2021 telefonisch und dem 31.03.2021 per Fax nochmals aufgefordert wurde.
III
Der Angeschuldigte blieb der Hauptverhandlung fern und hat sich auch im Übrigen nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin J. und des Zeugen K.,deren Aussagegenehmigungen vorgelegt und eingesehen wurden, und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden.
Die Zeugin J. hat bekundet, dass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit Datum vom 09.03.2021 gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf, die Revision der Angeklagten zu verwerfen, dem Angeschuldigten am 12.03.2021 mit dem Empfangsbekenntnis auf Blatt 7 der Akte per Telefax übersandt wurde. Weiter bekundete sie, dass der Angeschuldigte von ihr am 25.03.2021 telefonisch an die Rücksendung des Empfangsbekenntnis erinnert und das Empfangsbekenntnis von ihr erneut per Telefax am 31.03.2021angefordert wurde. Bis 06.04.2021 sei das Empfangsbekenntnis nicht zurückgelangt, weshalb es zuletzt mit Postzustellungsurkunde versandt worden sei. Diese Angaben entsprechen den Angaben in den Telefaxsendeberichten an die Kanzlei des Angeschuldigten vom 12.03.2021 auf Blatt 5 der Akte sowie vom 31.03.2021, Blatt 10 der Akte.
Der Zeuge K. bestätigte den von der Zeugin geschilderten Ablauf, dass standardisiert zunächst ein Empfangsbekenntnis per Telefax gesendet, bei ausbleibendem Rücklauf telefonisch erinnert und bei weiterem Ausbleiben nochmals per Telefax an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert werde und als letzte Maßnahme die Übersendung mit Postzustellungsurkunde erfolge.
IV
Nach den getroffenen Feststellungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeschuldigte seine Verpflichtungen gem. §§ 43 Satz 1, 113 Abs. 1 BRAO, § 14 BORA verletzt hat.
Das Gericht stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen J. und K.,, die ohne jegliche Belastungstendenz erfolgten und hinsichtlich der verlesenen Urkunden kongruent waren.
Gemäß § 349 StPO kann das Revisionsgericht auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
§ 349 Absatz 3 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag mit den Gründen dem Beschwerdeführer mitteilt, zu dem der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen kann.
Gemäß § 43 BRAO hat ein Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Der Rechtsanwalt nimmt im System der Rechtspflege eine besondere Stellung ein. Diese verlangt von den Anwälten Kompetenz und Integrität in ihrer beruflichen Tätigkeit. Gemäß § 14 der Berufsordnung hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegen zu nehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.
Durch die Nichterteilung des Empfangsbekenntnisses, dies zudem nach Erhalt einer Erinnerung durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, hat Rechtsanwalt A. ihm obliegenden berufsrechtlichen Verpflichtungen zuwider gehandelt.
V
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festge-stellten Pflichtverletzung durch Erteilung eines Verweises und durch Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 € ausreichend, aber auch erforderlich. Der Ausspruch des Verweises mitsamt Verhängung einer Geldbuße war gleichwohl erforderlich, um dem Rechtsanwalt die Beachtlichkeit der von ihm begangenen Pflichtverletzung vor Augen zu führen. Im Rahmen der Strafzumessung war insbesondere die Wiederholung ähnlich gelagerter tatbestandlicher Handlungen der Untätigkeit wie der Nichtbeantwortung von Mandanten- und Kammeranfragen zu berücksichtigten. Erschwerend war deshalb auch zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte bereits einschlägig vorbelastet ist. Die getroffenen Sanktionen waren auch unter allgemeinpräventiven Erwägungen heraus geboten und sind aus Sicht des Gerichts notwendig, aber auch ausreichend, um den Angeschuldigten künftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
VI
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.